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Kindergeld für verheiratete Kinder

Heirat - Brautpaar - Kindergeld
Verheiratete Kinder und Kindergeld

Klar geregelt: Eltern haben für ihre verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Kinder in Ausbildung oder Studium bis zum 25. Geburtstag ohne Einschränkungen einen Kindergeldanspruch. Zu dieser Entscheidung kam der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil unter dem Az.: III R 22/13 vom 17.10.2013. Damit sorgt der BFH für eine klare höchstrichterliche Rechtsprechung.

Wegfall der Einkommensgrenzen

Nach dem Wegfall der Einkommensgrenze beim Kindergeld herrschten zwischen den Dienstanweisungen zum Familienausgleich (DA-FamEStG) der Familienkassen und den Finanzgerichten verschiedene Ansichten.

Komplizierte Berechnungen für den Lebensunterhalt

Ob Eltern für ihre verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Kinder einen Kindergeldanspruch hatten, hing nach den Dienstanweisungen davon ab, ob der Lebensunterhalt durch das Einkommen des Ehe-/ Lebenspartners gesichert werden konnte, was mitunter zu komplizierten Berechnungen führte.

Während die Dienstanweisungen aufgrund von vorrangigen Unterhaltspflichten eine Berücksichtigung des Einkommens des Ehepartners/ eingetragenen Lebenspartners vorsahen, waren Finanzgerichte (einzelfallabhängig!) gegenteiliger Meinung. Die aktuelle Entscheidung des BFH sorgt für eine klare gesetzliche Regelung.

+++ alte Regelung – nicht mehr aktuell und durch Urteil des BFH aufgehoben +++

Die folgenden Ausführungen zeigen die Regelungen zum Kindergeldanspruch für verheiratete oder in Lebenspartnerschaft lebende Kinder vor der Rechtsprechung durch das Urteil des BFH Az. III R 22/13 und dienen nur zur Veranschaulichung der bisherigen Verfahrensweise.

Finanzgerichte sahen Anspruch bei verheirateten Kindern

Waren volljährige Kinder bereits verheiratet, so hatten sie nach der Gesetzesänderung 2012 einen Kindergeldanspruch, so lange sie sich noch in erster Berufsausbildung befanden und die Altersgrenze von 25 Jahren nicht überschreiten.

Mehr zum: Kindergeld in Ausbildung

Kein Kindergeld nach Hochzeit

Vor dieser Regelung haben Eltern, deren Kinder geheiratet haben, den Anspruch auf Kindergeld verloren, da auch die Unterhaltspflicht vorrangig auf den Ehegatten übergegangen ist. Da das Einkommen des Ehepartners des Kindes berücksichtigt wurde und die Verdienstgrenze überschritten wurde, entfiel der Anspruch nach der Heirat.

Mit dem Wegfall der Berücksichtigung des Einkommens sahen Finanzgerichte (FG) auch bei verheirateten Kindern den weiteren Kindergeldbezug ab 01.01.2012. So die Entscheidungen des

Typische Unterhaltssituation muss nicht vorliegen

In beiden Verfahren stützen die Gerichte ihre Argumentation darauf, dass die Höhe des Einkommens des Kindes nach der Neuregelung beim Kindergeld ab 2012 keine Anspruchsvoraussetzung mehr ist. Daraus schlussfolgern die Richter, dass auch das Einkommen des Ehegatten analog nicht herangezogen werden darf. Auf eine typische Unterhaltssituation kommt es nicht an.

Der Unterhaltsübergang bei verheirateten Kindern von Eltern auf Ehegatte spiele somit keine Rolle, weshalb auch Kinder nach einer Heirat weiterhin Anspruch auf Kindergeld haben, sofern sie die Altersgrenzen nicht überschreiten und sich noch in erster Berufsausbildung befinden.

Bei der Berufsausbildung ist es unerheblich, ob es sich um eine schulische oder betriebliche Ausbildung mit Ausbildungsvergütung oder ein Studium handelt.

Sowohl die Entscheidung des FG Köln als auch das Urteil des FG Münster sind Einzelfallentscheidungen, bei denen die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen wurde.

Familienkassen hielten sich an Dienstanweisungen

Die Familienkassen sind im Allgemeinen nicht an die Entscheidungen der Finanzgerichte gebunden, da es sich um Einzelfälle handelt. Vielmehr wird der Familienleistungsausgleich beim Kindergeld durch die

  • Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DaFamEStG)

in seiner gültigen Fassung geregelt. Diese Verwaltungsanweisung gilt bundesweit und widerspricht den o.g. Entscheidungen, weshalb die Familienkassen beim Kindergeldbezug von verheirateten oder in Lebenspartnerschaft lebenden Kindern die vorrangigen Unterhaltspflichten des Ehegatten/ Lebenspartners prüfen. Hier spielt auch das Einkommen eine entscheidende Rolle. So sind Einkommensgrenzen zu beachten, die sich nach dem Grundfreibetrag nach § 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG richten und auf

  • 9.984 Euro in 2022
  • 9.744 Euro in 2021
  • 9.408 Euro in 2020
  • 9.168 Euro in 2019

belaufen.

Ab Heirat Einkommensprüfung

Bis einschließlich des Monats der Heirat/ Eintragung der Lebenspartnerschaft haben volljährige Kinder einen Kindergeldanspruch, wenn sie sich in erster Berufsausbildung befinden. Ab dem Folgemonat kommt dann die Einkommensprüfung zum Tragen, die sich am besten mit Beispielberechnungen verdeutlichen lässt.

So wurde VOR DER BFH ENTSCHEIDUNG gerechnet

Beispiel

In dem folgenden Beispiel gehen wir von Eltern aus, deren 21. jähriger Sohn am 11. Juni 2020 heiratet. Ab Juli erfolgt dann die Einkommensprüfung.

Das volljährige Kind hat eine monatliche Ausbildungsvergütung von 335 € netto, sodass im gesamten Jahr 4.020 € auflaufen. Die Einkommensgrenze liegt in diesem Fall beim anteiligen Grundfreibetrag von 4.704 € (9.408 Euro / 12 *6).

Pressemitteilung des BFH vom 22.01.2014

Urteil des BFH Az. III R 22/13 vom 17.10.2013

Das Wichtigste in Kürze

Kann man Kindergeld bekommen wenn man verheiratet ist?

Ja, Eltern bekommen weiterhin bis zum 25. Lebensjahr Kindergeld für ihre verheirateten Kinder, wenn diese sich in Ausbildung oder Studium befinden.

Bis wann bekommt man Kindergeld verheiratet?

Ausschlaggebend für den Kindergeldanspruch der Eltern ist der Ausbildungsstand des Kindes. Ist das Kind in Ausbildung oder Studium besteht Anspruch bis zum 25. Lebensjahr, auch, wenn das Kind bereits verheiratet ist. Ohne Ausbildung besteht Anspruch bis zum 18. Lebensjahr.

Bild: tetmc/istockphoto.com

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