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Meldepflichten beim Kindergeld

Familie zieht um
Meldepflichten beim Bezug von Kindergeld

Änderungen in den der Bewilligung von Kindergeld zugrunde liegenden Verhältnissen sind der Familienkasse unverzüglich mitzuteilen. Es gelten die besonderen Mitwirkungspflichten aus § 68 EStG, deren Verletzung nicht nur die Rückforderung von zu Unrecht erbrachten Leistungen nach sich ziehen, sondern unter Umständen auch zu Geldbußen nach dem Ordnungswidrigkeitsgesetz oder gar zu strafrechtlichen Konsequenzen führen kann.

Kindergeld abmelden

In der Regel muss Kindergeld nicht abgemeldet werden. Der Bezug von Kindergeld endet automatisch mit der Vollendung des 18. Lebensjahres. Ändert sich etwas an den der Bewilligung zugrunde liegenden Verhältnissen, besteht eine unverzügliche Meldepflicht. Auch, wenn über das 18. Lebensjahr hinaus Kindergeld bezogen werden soll muss bspw. mittels Schul- oder Ausbildungsbescheinigung der weiterhin bestehende Kindergeldanspruch nachgewiesen werden.

Achtung: Wurde fälschlicherweise weiterhin Kindergeld ausgezahlt, obwohl kein Anspruch mehr besteht, kann es später zu hohen Rückzahlungen kommen. Sie sollten in diesem Fall schnellstmöglich die zuständige Familienkasse kontaktieren.

Der Familienkasse sind mitzuteilen

  • Aufnahme einer Tätigkeit im Ausland
  • Entsendung durch einen deutschen Arbeitgeber zu einer Tätigkeit im Ausland
  • Wegzug ins Ausland
  • Übernahme einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst
  • Bezug anderweitiger kindbezogener Leistungen
  • dauerhafte Trennung oder die Scheidung bezugsberechtigter Eltern
  • Versterben eines Kindes
  • Verlassen des Haushalts durch einen Bezugsberechtigten oder ein Kind

Meldepflichten bei volljährigen Kindern

Besondere Mitteilungspflichten obliegen den Berechtigten auch, wenn für ein über 18 Jahre altes Kind (Kindergeld für volljährige Kinder) Leistungen bezogen werden. Die Familienkasse ist in diesen Fällen zu informieren über folgende Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen des Kindes:

  • erstmalige Bezüge oder Einkünfte
  • Erhöhung des bisherigen Einkommens
  • Änderungen, Unterbrechungen oder Beendigungen in Schul- und Berufsausbildung oder Studium
  • Aufnahme einer Schul-/Berufsausbildung, eines Studiums oder einer Erwerbstätigkeit, wenn bisher auf Arbeitssuche oder ohne Ausbildungsplatz (Kindergeld in Ausbildung)
  • Änderungen im Familienstand oder Eintritt von Schwangerschaft

Wichtig: Bei einer Aufforderung der Familienkasse zur Vorlage einer Schulbescheinigung oder Immatrikulationsbescheinigung, muss der Kindergeldberechtigte seiner Mitwirkungspflicht nachkommen. Unterlässt er dieses und erhebt gegen den dann resultierenden Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid nicht fristgerecht Einspruch, muss er auch der vollständigen Rückzahlung nachkommen. Die Familienkasse muss die Rückforderung aus Billigkeitsgründen nicht erlassen, auch wenn die Schulbescheinigung (zu spät) nachgereicht wird. Dies gilt auch für den Fall, dass das Kindergeld bei Bürgergeld Leistungsempfängern bereits von den Jobcenter Leistungen gekürzt wurde.

Eine Einsetzung in den vorherigen Stand ist in diesem Fall auch nicht möglich, wenn der Antragsteller das Versäumen der Mitwirkungspflicht und Einspruchsfrist zu verschulden hat. (Entscheidung des FG Düsseldorf unter AZ: 16 K 377/16 AO vom 07.04.2016 (Revision wurde später zurückgezogen). 

Meldung alle drei Monate bei Arbeitslosigkeit

Ist das volljährige Kind arbeitslos, besteht ein Kindergeldanspruch bis zum 21. Lebensjahr, sofern das Kind bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet ist. Kann das volljährige Kind eine Berufsausbildung mangels eines Ausbildungsplatzes nicht beginnen, so besteht der Kindergeldanspruch bis zum 25. Lebensjahr, wenn das Kind bei der Agentur für Arbeit als „Ausbildungsplatz suchend“ gemeldet ist. Diese Meldung bei der Agentur für Arbeit gilt jeweils nur für drei Monate und muss daher alle drei Monate erneuert werden (BFH III R 66/05 und III R 68/05 vom 19.06.2008).

Überprüfung fortbestehender Anspruchsvoraussetzungen

Die Familienkassen sind befugt, die Leistungsvoraussetzungen für den Kindergeldanspruch fortlaufend zu überprüfen (§ 69 EStG). Das Gesetz gewährt den Familienkassen im Rahmen dieser Aufgabe insbesondere den Zugriff auf melderechtlich relevante Daten, soweit dies zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Kindergeldbezugs erforderlich ist. Dabei kann zum Beispiel geprüft werden, ob

  • ein Bezugsberechtigter sich noch im Inland aufhält
  • ein Kind, für das Leistungen bezogen wird, noch im Haushalt des Berechtigten lebt
  • die angegebene Ausbildung des Kindes noch andauert
  • die angegebenen Einkommensverhältnisse des Kindes sich geändert haben

Die erforderlichen Vorlagen für die Mitteilungen an die Familienkassen finden Sie unter Kindergeld Formulare.

Titelbild: Monkey Business Images / shutterstock.com

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