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Kindergeld 2025 – Anspruch – Antrag – Höhe und Auszahlung

Entgegen der weit verbreiteten Meinung, handelt es sich beim Kindergeld um keine Sozialleistung. Zwar wird es i. d. R. von den Familienkassen ausgezahlt, ist im Endeffekt aber eine steuerliche Ausgleichszahlung. Das Kindergeld soll das steuerliche Existenzminimum des Kindes freistellen und dient der Grundversorgung der in Deutschland lebenden Kinder vom Geburtsmonat an und wird längstens bis zum 25. Geburtstag gezahlt – bis zur Volljährigkeit ohne Bedingungen. Dabei entsteht der Anspruch automatisch, setzt aber einen schriftlichen Antrag voraus.

Kindergeld Erhöhung 2025

(20.12.2024) Der Bundesrat hat dem sog. Steuerfortentwicklungsgesetz zugestimmt, womit das Kindergeld ab 01.01.2025 um fünf Euro auf 255 Euro je Kind und Monat steigt und ab 2026 um weitere vier Euro auf 259 Euro erhöht wird. Gleichzeitig wurde auch eine Anhebung des Kinderfreibetrags um 60 Euro und dann ein weiteres Mal um 156 Euro. Ebenso wird der Kindersofortzuschlag einmalig um fünf Euro auf 25 Euro angehoben.

Kindergrundsicherung ad acta gelegt

Das Kindergrundsicherungsgesetz befindet sich derzeit noch im parlamentarischen Verfahren – Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat am 16.11.2024 in einer Pressemitteilung erklärt, dass nach dem Ende der Ampelkoalition die Verabschiedung des Gesetzes in der 20. Wahlperiode nicht mehr zu erwarten ist.

Die Kindergrundsicherung sollte ab 2025 das Kindergeld ersetzen. In der Kindergrundsicherung sollte das bisherige Kindergeld als Kindergarantiebetrag in selbiger Höhe als einer von zwei Bausteinen einfließen. Der zweite Bestandteil sollte ein Zusatzbeitrag sein – der sich aus den bisherigen Sozialleistungen Bürgergeld für Kinder, dem Kinderwohngeld, dem Kinderzuschlag sowie der Leistungen aus dem Bildung- und Teilhabepaket (BuT) zusammensetzt.

Kinder Sofortzuschlag

Seit Juli 2022 erhalten bedürftige Kinder, die auf die o.g. Sozialleistungen angewiesen sind monatlich 20 Euro als Kindersofortzuschlag – ab 01. Januar 2025 beträgt dieser 25 Euro. Ursprünglich war dieser Sofortzuschlag als vorübergehende Entlastung bis zu Einführung der Kindergrundsicherung eingeführt worden. Da die Kindergrundsicherung nun offiziell nicht eingeführt wird, bleibt dieser Sofortzuschlag zunächst unbefristet bestehen.

Kindergeld Tabelle 2025/ 2026 – Wie viel Kindergeld gibt es?

Kindergeld wird ab 2025 um fünf Euro auf 255 Euro je Kind erhöht und steigt nach aktuellem Stand ab 2026 auf 259 Euro. Davor fand die letzte Erhöhung zum 01.01.2023 statt. Seither erhalten alle Kinder einen einheitlichen monatlichen Betrag. Der Kinderfreibetrag belief sich in 2024 zunächst auf 9.312 EUR und wurde dann mit dem Beschluss eines neuen Bundeshaushalts auf 9.540 Euro angehoben. Ab 2025 beläuft sich der Kinderfreibetrag auf 9.600 Euro und ab 2026 auf 9.756 Euro – wobei es hier in den kommenden Jahren noch Änderungen geben kann, wie die Vergangenheit zeigte.

ab 01.01.2026ab 01.01.20252024
je Kind259 Euro255 Euro250 Euro

Kindergeld Höhe 2024 bis 2026 nach Anzahl der Kinder

für01.01.202401.01.202501.01.2026
1 Kind250 Euro255 Euro259 Euro
2 Kinder500 Euro510 Euro518 Euro
3 Kinder750 Euro765 Euro777 Euro
4 Kinder1.000 Euro1.020 Euro1.036 Euro
5 Kinder1.250 Euro1.275 Euro1.295 Euro

Wie hoch Ihr individuelles Kindergeld unter Berücksichtigung der Anspruchsvoraussetzungen ausfällt, können Sie mit unserem Kindergeldrechner ermitteln.

Weitere Informationen zum Kindergeld sowie den Überweisungsplan finden Sie unter der eigens eingerichteten Informationsseite Kindergeld Auszahlung 2025.

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Was Eltern zum Kindergeld 2025 wissen müssen
Bild: lilo/ fotolia.com

Kindergeldanspruch

Einen Anspruch auf Kindergeld haben Eltern oder Erziehungsberechtigte (z.B. Adoptiv- und Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern) für Kinder, die im Haushalt der Familie aufgenommen wurden. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Erziehungsberechtigten in Deutschland

  • einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
  • keinen Wohnsitz/ gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber in der Bundesrepublik unbeschränkt steuerpflichtig sind

Für Ausländer oder im Ausland lebende Deutsche, die weder einen Wohnsitz/ gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik haben, noch unbeschränkt steuerpflichtig sind, gelten besondere Regelungen nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG).

Anspruch für minderjährige Kinder

Der Kindergeldanspruch entsteht bereits im Geburtsmonat und besteht uneingeschränkt bis zum 18. Geburtstag des Kindes. Antragsberechtigt sind die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte (nicht das Kind selbst!).

Auch wenn das Kind am Monatsletzten, z.B. 31.05. geboren wird, erhalten die Erziehungsberechtigten für den vollen Monat – in diesem Beispiel Mai – Kindergeld.

Volljährige Kinder

Mit der Volljährigkeit endet der bedingungslose Kindergeldanspruch. Kindergeld ab 18 Jahren wird nur weiterhin gezahlt, wenn sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet. In diesem Fall werden Leistungen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weiter gezahlt. Ist das Kind bei der Agentur für Arbeit als arbeits- bzw. ausbildungssuchend gemeldet, kann das Kindergeld bis zum 21. Geburtstag weiter gezahlt werden.

Lesen Sie folgende Beiträge mit weiteren Erläuterungen:

Keine Altersbeschränkung für behinderte Kinder

Bei behinderten Kindern spielt es keine Rolle ob diese sich in einer Ausbildung etc. befinden. Sofern die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist, wird Kindergeld ohne Altersbeschränkung weitergezahlt.

Kindergeldantrag stellen

Kindergeld Antrag Formular Vordruck
Der Kindergeldantrag erfolgt schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Formular/ Vordruck

Um Kindergeld zu erhalten, müssen die Eltern dieses schriftlich beantragen. Grundsätzlich sind die Familienkassen zuständig, die in den meisten Fällen bei der zuständigen Agentur für Arbeit ansässig sind. Der Kindergeldantrag wird bei der Behörde eingereicht, wobei mit einer Bearbeitungsdauer von 4 bis 6 Wochen gerechnet werden muss. Zudem gibt es auf der Internetseite der Familienkasse die Möglichkeit einige Anliegen auch Online zu erledigen.

Rückwirkender Kindergeldantrag

Kindergeld kann zwar nur noch für die letzten sechs Monate vor Antragstellung ausgezahlt werden, allerdings für vier Jahre rückwirkend beantragt werden kann. Der Grund, warum es rückwirkend nicht so lange ausgezahlt wird wie es beantragt werden kann, liegt in der steuerlichen Veranlagung. Auch wenn es also nicht ausgezahlt wird, finden es Berücksichtigung in der Einkommensteuererklärung und hat so auch Auswirkungen auf die Gewährung des Kinderfreibetrags für die letzten vier Jahre.

Antragsvordrucke

Entweder nutzt man hierfür die bei den Familienkassen ausgelegten Antragsformulare oder lässt sich diese zuschicken. Eine andere Alternative ist das Online Formular, welches zu Hause als PDF ausgefüllt und anschließend ausgedruckt werden kann. Diese stellen wir unter Kindergeld Formulare zum Download bereit.

Antrag bei Beamten und im öffentlichen Dienst

Für Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst galt die Besonderheit, dass die Familienkassen bis zum 28.02.2023 nicht zuständig waren. In diesem Fall wurde das Kindergeld beim Dienstherren bzw. der Vergütungsstelle beantragt und monatlich direkt an den Anspruchsberechtigten zusammen mit den Bezügen ausgezahlt. Seit 01.03.2023 sind die Familienkassen auch für Beamte und Angehörige des öffentlichen Dienstes sowohl für die Antragstellung als auch die Auszahlung zuständig.

Auszahlung

Die festen Auszahlungstermine sowohl für das Kindergeld als auch den Kinderzuschlag richten sich nach den Anfangsbuchstaben der Kindergeldnummer, welche auf dem Kindergeldbescheid vermerkt sind. Hier finden Sie die Termine zur Kindergeldauszahlung 2025

Kindergeld oder Kinderfreibetrag?

Ob Eltern das Kindergeld erhalten oder doch der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG gewährt wird, hängt von der Höhe des Einkommens ab. Am Jahresende macht das Finanzamt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer automatisch eine Günstigerprüfung, welche Vergünstigung vorteilhafter ist. Als grobe Richtung gilt, dass der Kinderfreibetrag günstiger ausfällt als das Kindergeld bei einem zu versteuernden Einkommen von

  • ca. 36.000 Euro bei Alleinstehenden
  • ca. 66.000 Euro bei Verheirateten

Auch wenn das persönliche Einkommen diese Beträge übersteigt, muss dennoch ein Kindergeldantrag gestellt werden. In einem solchen Fall kommt es dann am Jahresende ggfls. zu einer Verrechnung und das Kindergeld wird als Vorauszahlung auf den Kinderfreibetrag berücksichtigt.

Was Sie sonst noch wissen sollten

Antragsteller in DeutschlandGesetzesgrundlageGericht bei Streitigkeiten
unbeschränkt steuerpflichtig (Normalfall)Einkommensteuergesetz (§§ 31 ff. und §§ 62 ff. EStG)Finanzgericht
beschränkt steuerpflichtigBundeskindergeldgesetz (BKGG)Sozialgericht

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