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Kindergeld 2026 – Höhe und Auszahlung

Entgegen der weit verbreiteten Meinung, handelt es sich beim Kindergeld um keine Sozialleistung. Zwar wird es i. d. R. von den Familienkassen ausgezahlt, ist im Endeffekt aber eine steuerliche Ausgleichszahlung. Das Kindergeld soll das steuerliche Existenzminimum des Kindes freistellen und dient der Grundversorgung der in Deutschland lebenden Kinder vom Geburtsmonat an und wird längstens bis zum 25. Geburtstag gezahlt – bis zur Volljährigkeit ohne Bedingungen. Dabei entsteht der Anspruch automatisch, setzt aber einen schriftlichen Antrag voraus.

Kindergeld Erhöhung 2026

Zum Jahreswechsel 2025 / 2026 wurde das Kindergeld um 4 Euro auf 259 Euro pro Kind und Monat erhöht. Gleichzeitig stieg der Kinderfreibetrag um 156 Euro auf nun 9.756 Euro in 2026.

Kinder-Sofortzuschlag

Bedürftige Kinder, die auf die o.g. Sozialleistungen angewiesen sind, erhalten den Kindersofortzuschlag – seit 2025 beträgt dieser 25 Euro. Ursprünglich war dieser Sofortzuschlag als vorübergehende Entlastung bis zum Inkrafttreten der Kindergrundsicherung eingeführt worden. Da die Kindergrundsicherung nun offiziell nicht eingeführt wird, bleibt dieser Sofortzuschlag zunächst unbefristet bestehen.

Kindergeld Tabelle 2025 / 2026 – Wie viel Kindergeld gibt es?

Das Kindergeld wurde in 2026 um vier Euro auf 259 Euro je Kind erhöht. Davor fand die letzte Erhöhung zum 01.01.2025 statt.

seit 202620252024
je Kind259 Euro255 Euro250 Euro

Kindergeld Höhe 2025 und 2026 nach Anzahl der Kinder

Kindergeld bei20252026
1 Kind255 €259 €
2 Kinder510 €518 €
3 Kinder765 €777 €
4 Kinder1.020 €1.036 €
5 Kinder1.275 €1.295 €

Wie hoch Ihr individuelles Kindergeld unter Berücksichtigung der Anspruchsvoraussetzungen ausfällt, können Sie mit unserem Kindergeldrechner ermitteln.

Weitere Informationen zum Kindergeld sowie den Überweisungsplan finden Sie unter der eigens eingerichteten Informationsseite Kindergeld Auszahlung.

Kindergeldanspruch

Einen Anspruch auf Kindergeld haben Eltern oder Erziehungsberechtigte (z.B. Adoptiv- und Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern) für Kinder, die im Haushalt der Familie aufgenommen wurden. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Erziehungsberechtigten in Deutschland

  • einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
  • keinen Wohnsitz/ gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber in der Bundesrepublik unbeschränkt steuerpflichtig sind

Für Ausländer oder im Ausland lebende Deutsche, die weder einen Wohnsitz/ gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik haben, noch unbeschränkt steuerpflichtig sind, gelten besondere Regelungen nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG).

Anspruch für minderjährige Kinder

Der Kindergeldanspruch entsteht bereits im Geburtsmonat und besteht uneingeschränkt bis zum 18. Geburtstag des Kindes. Antragsberechtigt sind die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte (nicht das Kind selbst!).

Auch wenn das Kind am Monatsletzten, z.B. 31.05. geboren wird, erhalten die Erziehungsberechtigten für den vollen Monat – in diesem Beispiel Mai – Kindergeld.

Volljährige Kinder

Mit der Volljährigkeit endet der bedingungslose Kindergeldanspruch. Kindergeld ab 18 Jahren wird nur weiterhin gezahlt, wenn sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet. In diesem Fall werden Leistungen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weiter gezahlt. Ist das Kind bei der Agentur für Arbeit als arbeits- bzw. ausbildungssuchend gemeldet, kann das Kindergeld bis zum 21. Geburtstag weiter gezahlt werden.

Lesen Sie folgende Beiträge mit weiteren Erläuterungen:

Keine Altersbeschränkung für behinderte Kinder

Bei behinderten Kindern spielt es keine Rolle ob diese sich in einer Ausbildung etc. befinden. Sofern die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist, wird Kindergeld ohne Altersbeschränkung weitergezahlt.

Kindergeldantrag stellen

Kindergeld Antrag Formular Vordruck
Der Kindergeldantrag erfolgt schriftlich mit dem dafür vorgesehenen Formular/ Vordruck

Um Kindergeld zu erhalten, müssen die Eltern dieses schriftlich beantragen. Grundsätzlich sind die Familienkassen zuständig, die in den meisten Fällen bei der zuständigen Agentur für Arbeit ansässig sind. Der Kindergeldantrag wird bei der Behörde eingereicht, wobei mit einer Bearbeitungsdauer von 4 bis 6 Wochen gerechnet werden muss. Zudem gibt es auf der Internetseite der Familienkasse die Möglichkeit einige Anliegen auch Online zu erledigen.

Rückwirkender Kindergeldantrag

Kindergeld kann zwar nur noch für die letzten sechs Monate vor Antragstellung ausgezahlt werden, allerdings für vier Jahre rückwirkend beantragt werden kann. Der Grund, warum es rückwirkend nicht so lange ausgezahlt wird wie es beantragt werden kann, liegt in der steuerlichen Veranlagung. Auch wenn es also nicht ausgezahlt wird, finden es Berücksichtigung in der Einkommensteuererklärung und hat so auch Auswirkungen auf die Gewährung des Kinderfreibetrags für die letzten vier Jahre.

Antragsvordrucke

Entweder nutzt man hierfür die bei den Familienkassen ausgelegten Antragsformulare oder lässt sich diese zuschicken. Eine andere Alternative ist das Online Formular, welches zu Hause als PDF ausgefüllt und anschließend ausgedruckt werden kann. Diese stellen wir unter Kindergeld Formulare zum Download bereit.

Antrag bei Beamten und im öffentlichen Dienst

Für Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst galt die Besonderheit, dass die Familienkassen bis zum 28.02.2023 nicht zuständig waren. In diesem Fall wurde das Kindergeld beim Dienstherren bzw. der Vergütungsstelle beantragt und monatlich direkt an den Anspruchsberechtigten zusammen mit den Bezügen ausgezahlt. Seit 01.03.2023 sind die Familienkassen auch für Beamte und Angehörige des öffentlichen Dienstes sowohl für die Antragstellung als auch die Auszahlung zuständig.

Auszahlung

Die festen Auszahlungstermine sowohl für das Kindergeld als auch den Kinderzuschlag richten sich nach den Anfangsbuchstaben der Kindergeldnummer, welche auf dem Kindergeldbescheid vermerkt sind. Hier finden Sie die Termine zur Kindergeldauszahlung 2025

Kindergeld oder Kinderfreibetrag?

Ob Eltern das Kindergeld erhalten oder doch der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG gewährt wird, hängt von der Höhe des Einkommens ab. Am Jahresende macht das Finanzamt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer automatisch eine Günstigerprüfung, welche Vergünstigung vorteilhafter ist. Als grobe Richtung gilt, dass der Kinderfreibetrag günstiger ausfällt als das Kindergeld bei einem zu versteuernden Einkommen von

  • ca. 36.000 Euro bei Alleinstehenden
  • ca. 66.000 Euro bei Verheirateten

Auch wenn das persönliche Einkommen diese Beträge übersteigt, muss dennoch ein Kindergeldantrag gestellt werden. In einem solchen Fall kommt es dann am Jahresende ggfls. zu einer Verrechnung und das Kindergeld wird als Vorauszahlung auf den Kinderfreibetrag berücksichtigt.

Was Sie sonst noch wissen sollten

Antragsteller in DeutschlandGesetzesgrundlageGericht bei Streitigkeiten
unbeschränkt steuerpflichtig (Normalfall)Einkommensteuergesetz (§§ 31 ff. und §§ 62 ff. EStG)Finanzgericht
beschränkt steuerpflichtigBundeskindergeldgesetz (BKGG)Sozialgericht

Weitere Informationen hält auch die Bundesagentur für Arbeit mit Ihrem Merkblatt bereit: