Kindergeld 2024/ 2025 – Anspruch – Antrag – Höhe und Auszahlung
Entgegen der weit verbreiteten Meinung, handelt es sich beim Kindergeld um keine Sozialleistung. Zwar wird es i. d. R. von den Familienkassen ausgezahlt, ist im Endeffekt aber eine steuerliche Ausgleichszahlung. Das Kindergeld soll das steuerliche Existenzminimum des Kindes freistellen und dient der Grundversorgung der in Deutschland lebenden Kinder vom Geburtsmonat an und wird längstens bis zum 25. Geburtstag gezahlt – bis zur Volljährigkeit ohne Bedingungen. Dabei entsteht der Anspruch automatisch, setzt aber einen schriftlichen Antrag voraus.
Kindergeld Erhöhung 2025
(05.07.2024) In 2025 erfolgt eine Kindergeld Erhöhung um 5 Euro auf dann 255 Euro je Kind, ebenso steigt der Kindersofortzuschlag für Familien mit niedrigem Einkommen von 20 auf 25 Euro im Monat.
Kindergrundsicherung soll Kindergeld ersetzen
Ende August 2023 gab die Bundesregierung bekannt, dass sie sich auf die lang geplante und im Koalitionsvertrag verankerte Kindergrundsicherung geeinigt habe. Damit sollte die Kindergrundsicherung ab 2025 das Kindergeld ersetzen. In der Kindergrundsicherung wird das bisherige Kindergeld als Kindergarantiebetrag in selbiger Höhe als einer von zwei Bausteinen einfließen. Der zweite Bestandteil soll ein Zusatzbeitrag sein – der sich aus den bisherigen Sozialleistungen Bürgergeld für Kinder, dem Kinderwohngeld, dem Kinderzuschlag sowie der Leistungen aus dem Bildung- und Teilhabepaket (BuT) zusammensetzt. Da die Ampel-Koalition sowohl das Kindergeld für als auch den Kindersofortzuschlag für 2025 angehoben haben, ist akzuell nicht davon auszugehen, dass die Kindergrundsicherung bis zum Jahreswechsel in Kraft tritt.
Kinder Sofortzuschlag
Bis zur Einführung der Kindergrundsicherung (voraussichtlich in 2026) erhalten bedürftige Kinder seit Juli 2022, die auf die o.g. Sozialleistungen angewiesen sind, einen Sofortzuschlag in Höhe von 20 Euro monatlich zusätzlich ausgezahlt. Dieser beträgt 25 Euro ab 2025.
Kindergeld Tabelle 2024/ 2025 – Wie viel Kindergeld gibt es?
Kindergeld wird ab 2025 auf 255 Euro je Kind erhöht. Letztmalig fan eine Erhöhung zum 01.01.2023 statt, seither erhalten alle Kinder einheitlich 250 Euro monatlich, für 2024 gibt es keine Erhöhung. Der Kinderfreibetrag stieg zum 01.01.2024 zunächst von 8.952 Euro auf 9.312 EUR. Aufgrund des beschlossenen Bundeshaushalts für 2025 soll dieser 2024 noch auf 9.540 Euro steigen und ab 2026 auf 9.600 Euro.
Ab 01.01.2025 wird die Kindergrundsicherung das Kindergeld vollständig ersetzen. An der Höhe soll sich aber zunächst nichts ändern.
ab 01.01.2025 | seit 01.01.2023 | ab 01.01.2021 | |
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1. und 2. Kind | 255 Euro | 250 Euro | 219 Euro |
3. Kind | 255 Euro | 250 Euro | 225 Euro |
ab 4. Kind | 255 Euro | 250 Euro | 250 Euro |
Kindergeld Höhe 2024 nach Anzahl der Kinder
- für 1 Kind: 250 Euro
- für 2 Kinder: 500 Euro
- für 3 Kinder: 750 Euro
- für 4 Kinder: 1.000 Euro
- für 5 Kinder: 1.250 Euro
Wie hoch Ihr individuelles Kindergeld unter Berücksichtigung der Anspruchsvoraussetzungen ausfällt, können Sie mit unserem Kindergeldrechner ermitteln.
Weitere Informationen zum Kindergeld sowie den Überweisungsplan finden Sie unter der eigens eingerichteten Informationsseite Kindergeld Auszahlung 2024.
Kindergeldanspruch
Einen Anspruch auf Kindergeld haben Eltern oder Erziehungsberechtigte (z.B. Adoptiv- und Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern) für Kinder, die im Haushalt der Familie aufgenommen wurden. Weiter wird vorausgesetzt, dass die Erziehungsberechtigten in Deutschland
- einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder
- keinen Wohnsitz/ gewöhnlichen Aufenthalt haben, aber in der Bundesrepublik unbeschränkt steuerpflichtig sind
Für Ausländer oder im Ausland lebende Deutsche, die weder einen Wohnsitz/ gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik haben, noch unbeschränkt steuerpflichtig sind, gelten besondere Regelungen nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG).
Anspruch für minderjährige Kinder
Der Kindergeldanspruch entsteht bereits im Geburtsmonat und besteht uneingeschränkt bis zum 18. Geburtstag des Kindes. Antragsberechtigt sind die Eltern oder andere Erziehungsberechtigte (nicht das Kind selbst!).
Auch wenn das Kind am Monatsletzten, z.B. 31.05. geboren wird, erhalten die Erziehungsberechtigten für den vollen Monat – in diesem Beispiel Mai – Kindergeld.
Volljährige Kinder
Mit der Volljährigkeit endet der bedingungslose Kindergeldanspruch. Kindergeld ab 18 Jahren wird nur weiterhin gezahlt, wenn sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet. In diesem Fall werden Leistungen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres weiter gezahlt. Ist das Kind bei der Agentur für Arbeit als arbeits- bzw. ausbildungssuchend gemeldet, kann das Kindergeld bis zum 21. Geburtstag weiter gezahlt werden.
Lesen Sie folgende Beiträge mit weiteren Erläuterungen:
Keine Altersbeschränkung für behinderte Kinder
Bei behinderten Kindern spielt es keine Rolle ob diese sich in einer Ausbildung etc. befinden. Sofern die Behinderung vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist, wird Kindergeld ohne Altersbeschränkung weitergezahlt.
Kindergeldantrag stellen
Um Kindergeld zu erhalten, müssen die Eltern dieses schriftlich beantragen. Grundsätzlich sind die Familienkassen zuständig, die in den meisten Fällen bei der zuständigen Agentur für Arbeit ansässig sind. Der Kindergeldantrag wird bei der Behörde eingereicht, wobei mit einer Bearbeitungsdauer von 4 bis 6 Wochen gerechnet werden muss.zudem gibt es auf der Internetseite der Familienkasse die Möglichkeit einige Anliegen auch Online zu erledigen.
Rückwirkender Kindergeldantrag
Kindergeld kann nur noch für die letzten sechs Monate vor Antragstellung ausgezahlt werden, wenngleich es für vier Jahre rückwirkend beantragt werden kann. Bis zur Gesetzesänderung durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz galt die Regelung, dass bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen bis zu 4 Jahre rückwirkend beantragt und ausgezahlt werden konnte. Um Leistungsmissbrauch zu vermeiden, wurde diese Auszahlungsfrist drastisch gekürzt. Der Grund, warum es rückwirkend nicht so lange ausgezahlt wird, wie es beantragt werden kann, liegt in der steuerlichen Veranlagung. Auch wenn es also nicht ausgezahlt wird, finden es Berücksichtigung in der Einkommensteuererklärung und hat so auch Auswirkungen auf die Gewährung des Kinderfreibetrags für die letzten vier Jahre.
Antragsvordrucke
Entweder nutzt man hierfür die bei den Familienkassen ausgelegten Antragsformulare oder lässt sich diese zuschicken. Eine andere Alternative ist das Online Formular, welches zu Hause als PDF ausgefüllt und anschließend ausgedruckt werden kann. Diese stellen wir unter Kindergeld Formulare zum Download bereit.
Antrag bei Beamten und im öffentlichen Dienst
Für Beamte und Beschäftigte im öffentlichen Dienst galt die Besonderheit, dass die Familienkassen bis zum 28.02.2023 nicht zuständig waren. In diesem Fall wurde das Kindergeld beim Dienstherren bzw. der Vergütungsstelle beantragt und monatlich direkt an den Anspruchsberechtigten zusammen mit den Bezügen ausgezahlt. Seit dem 01.03.2023 sind die Familienkassen auch für Beamte und Angehörige des öffentlichen Dienstes sowohl für die Antragstellung als auch die Auszahlung zuständig.
Auszahlung
Die festen Auszahlungstermine sowohl für das Kindergeld als auch den Kinderzuschlag richten sich nach den Anfangsbuchstaben der Kindergeldnummer, welche auf dem Kindergeldbescheid vermerkt sind. Hier finden Sie die Termine zur Kindergeldauszahlung 2024
Kindergeld oder Kinderfreibetrag?
Ob Eltern das Kindergeld erhalten oder doch der Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG gewährt wird, hängt von der Höhe des Einkommens ab. Am Jahresende macht das Finanzamt bei der Veranlagung zur Einkommensteuer automatisch eine Günstigerprüfung, welche Vergünstigung vorteilhafter ist. Als grobe Richtung gilt, dass der Kinderfreibetrag günstiger ausfällt als das Kindergeld bei einem zu versteuernden Einkommen von
- ca. 36.000 Euro bei Alleinstehenden
- ca. 66.000 Euro bei Verheirateten
Auch wenn das persönliche Einkommen diese Beträge übersteigt, muss dennoch ein Kindergeldantrag gestellt werden. In einem solchen Fall kommt es dann am Jahresende ggfls. zu einer Verrechnung und das Kindergeld wird als Vorauszahlung auf den Kinderfreibetrag berücksichtigt.
Was Sie sonst noch wissen sollten
Antragsteller in Deutschland | Gesetzesgrundlage | Gericht bei Streitigkeiten |
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unbeschränkt steuerpflichtig (Normalfall) | Einkommensteuergesetz (§§ 31 ff. und §§ 62 ff. EStG) | Finanzgericht |
beschränkt steuerpflichtig | Bundeskindergeldgesetz (BKGG) | Sozialgericht |
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