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Abzweigungsantrag: So wird das Kindergeld direkt an das Kind ausgezahlt

Unter dem Abzweigungsantrag versteht man die Abzweigung des Kindergeldes an ein volljähriges Kind, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht ausreichend nachkommen. Der Anspruchsberechtigte, also im Normalfall die Eltern, ändert sich dadurch nicht.

Hintergrund ist, dass es sich beim Kindergeld um eine Leistung handelt, die den Kindern zugute kommen soll. Voraussetzung ist, dass ein Kindergeldanspruch noch besteht, beispielsweise bei Kindern bis zum 25. Lebensjahr in Ausbildung oder ohne Altersbeschränkung, falls eine Behinderung vorliegt.

Grundsätzliche Anspruchsregelung

Kinder können im Regelfall keinen eigenen Kindergeldantrag stellen, da es den Eltern zusteht. Bezugsberechtigt ist dabei immer nur ein Elternteil.

Leben die Eltern gemeinsam mit dem Kind in einem Haushalt, treffen sie selbst Vereinbarungen, wer das Kindergeld bekommt. Wohnen Eltern getrennt, so erhält der Elternteil das Kindergeld, bei dem das Kind lebt.

Hat das Kind bereits einen eigenen Haushalt und wohnt nicht mehr bei den Eltern (üblich z. B. bei Studenten, die in einer WG wohnen), so erhält der Elternteil das Kindergeld, der den höheren Barunterhalt an das Kind zahlt.

Wird von beiden Eltern Kindesunterhalt in gleicher Höhe oder gar kein Unterhalt gezahlt, müssen die Eltern eine Regelung untereinander treffen, wer das Kindergeld beantragt und erhält.

Abzweigungsantrag ist ein Ausnahmefall

Kann nicht sichergestellt werden, dass das Kindergeld auch tatsächlich dem Kind zugute kommt, kann das Kind im Sonderfall einen Antrag (Formular KG 11e) auf Abzweigung stellen (§ 74 EStG).

Das hat zur Folge, dass zwar weiterhin die Eltern anspruchsberechtigt sind, das Kindergeld jedoch an das Kind direkt ausgezahlt (abgezweigt) wird. Der Anspruch selbst geht also nicht über, lediglich die Zahlungen werden weitergeleitet.

Voraussetzungen

Eine Abzweigung des Kindergeldes ist nur dann möglich, wenn der Kindergeldberechtigte regelmäßig keinen oder nur geringen Unterhalt zahlt (geringer als die Höhe des anteiligen Kindergeldes). Davon ist auszugehen, wenn der Berechtigte / Elternteil:

  • dauerhaft kein oder nur unregelmäßig Unterhalt zahlt
  • nur Unterhalt zahlt, der unter der Höhe des anteiligen Kindergeldes liegt
  • mangels Leistungsfähigkeit (nicht genügend Einkommen) keinen Unterhalt zahlt
  • seine Unterhaltspflichten bereits durch die Gewährung einer angemessen Erstausbildung erfüllt hat und für eine Zweitausbildung kein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch besteht. In diesem Fall wird keine Unterhaltspflicht verletzt, dennoch kann das Kindergeld abgezweigt werden (BFH Urteil Az. VIII R 50/01 vom 16.04.2002).

Wichtig: Diese Voraussetzungen müssen dauerhaft erfüllt sein. Wird der Unterhalt hingegen nur einmalig oder vorübergehend nicht erbracht, so rechtfertigt dieser Umstand keinen Abzweigungsantrag.

Keine Abzweigung bei Naturalunterhalt

Wohnt das Kind im Haushalt der Eltern bzw. eines Elternteils, so wird bereits der Unterhalt in Form von Naturalunterhalt (Kost und Logis) erbracht.

Grundsätzlich wird hier angenommen, dass diese Unterhaltsleistungen die Höhe des anteiligen Kindergeldes übersteigen, weshalb eine Abzweigung ausscheidet.

Stiefkinder / Pflegekinder

Bei Stiefkindern (Kindern des Ehegatten) sowie Pflegekindern kommt eine Abzweigung des Kindergeldes nicht in Betracht, da eine zivilrechtliche Unterhaltspflicht nicht gegeben ist. An dieser Stelle greift die Regelung des § 1601 BGB, wonach nur Verwandte in gerader Linie einander zu Unterhalt verpflichtet sind.

PDF-Antrag Download (Formular)

Die Abzweigung des Kindergeldes ist schriftlich an die Familienkasse zu richten. Vorgesehen ist hierfür der PDF-Vordruck „KG11e – Antrag auf Auszahlung des Kindergeldes (Abzweigungsantrag)„.

Bei der Antragstellung muss das Kind im Einzelnen darlegen, dass eine der o.g. Voraussetzungen erfüllt sind.

Vorläufige Einstellung der Zahlungen

Bis zur Entscheidung wird die Familienkasse die weiteren Kindergeldzahlungen zunächst vorläufig einstellen und dem Kindergeldberechtigten (Eltern) einräumen, innerhalb von zwei Wochen zu diesem Sachverhalt gem. § 91 Abs.1 AO Stellung zu nehmen. Zu beachten ist, dass

  • eine Entscheidung zur Abzweigung immer unter dem Vorbehalt des Widerrufs gem. § 120 Abs. 2 Nr. 3 AO erfolgt
  • eine Abzweigung nur erfolgen kann, wenn das Kindergeld noch nicht ausgezahlt wurde (ist rückwirkend also nicht möglich)

Familienkasse entscheiden nach Ermessen

Die Familienkasse entscheidet im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens (auch geringe Unterhaltsleistungen sind bei diesem Ermessen mit einzubeziehen), ob und in welcher Höhe das Kindergeld abgezweigt wird.

Wird keinerlei Unterhalt durch den Kindergeldberechtigten gezahlt, hat die Familienkasse keinen Ermessensspielraum und muss dem Antrag des Kindes in voller Höhe stattgeben.

Bearbeitungsdauer des Abzweigungsantrags

Ab Antragstellung sprechen die Familienkassen häufig von einer Bearbeitungsdauer von 6 Wochen, können sie aber häufig nicht einhalten, sodass sich die Bearbeitung auch über mehrere Monate hinziehen kann. Insbesondere, wenn die Unterhaltsverhältnisse nicht eindeutig geklärt sind und die Familienkasse viel „Ermittlungsarbeit“ leisten muss, zieht sich das gesamte Verfahren in die Länge. So sind auch Fälle bekannt, wo von Antrag bis zur tatsächlichen Abzweigung nicht 6 Wochen sondern 6 Monate vergangen sind.

Höhe des abzuzweigenden Kindergeldes

Wird vom Kindergeldberechtigten keinerlei Unterhalt an das Kind erbracht, entspricht die Höhe der Abzweigung dem Kindergeldbetrag von aktuell 259 € in 2026. Wird jedoch teilweise Unterhalt gezahlt, so werden diese Beträge noch mit dem abzuzweigenden Kindergeld verrechnet, so dass sich auch ein geringerer Betrag ergeben kann.

Abzweigung an Sozialleistungsträger

Nicht nur die Kinder selbst sondern auch Behörden können eine Abzweigung verlangen. Insbesondere liegen diese Fälle vor, wenn Sozialleistungsbehörden für den Unterhalt des Kindes aufkommen, beispielsweise Leistungen zur Grundsicherung (Bürgergeld) oder Eingliederungshilfe für ein volljähriges, vollstationär untergebrachtes, behindertes Kind.

Eltern zu Kostenbeitrag verpflichtet

Sichern Sozialleistungsträger den Lebensunterhalt des Kindes, welches außerhalb des Elternhauses untergebracht ist, so sind die Eltern verpflichtet (sofern sie Kindergeld für das Kind beziehen), sich mit einem Kostenbeitrag von mindestens des Kindergeldes zu beteiligen. Leisten die Eltern den Kostenbeitrag nicht, so sind die Leistungsträger ermächtigt, einen Abzweigungsantrag bei der Familienkasse zu stellen.

Der BFH hat mit Urteil Az. V R 48/11 vom 18.04.2013 entschieden, dass Sozialhilfeträger grundsätzlich nicht abzweigungsberechtigt sind, wenn sie Leistungen nach §§ 41 ff. SGB XII erbringen (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) und das Kind im Haushalt der Eltern untergebracht ist.

Beim Zusammenkommen mehrerer Ansprüche unter den Behörden handelt es sich um ein sehr komplexes Thema, das auch einzelfallabhängig betrachtet werden muss.