Nun müssen die Länder entscheiden, ob sie das Betreuungsgeld weiter zahlen oder nicht. Einen generellen Anspruch auf Bundesebene, wie beispielsweise beim Kindergeld, gibt es nicht mehr. Betroffene müssen sich in ihren Bundesländern erkundigen, ob ein Landeserziehungsgeld gezahlt wird, wie beispielsweise in Bayern, Sachsen und Thüringen.
Was passiert mit laufenden Betreuungsgeld Verfahren?
Die Verfassungsgrichter haben keine Übergangsfrist genannt, so dass davon auszugehen ist, dass bereits bewilligte Leistungen wohl bis zum Ende weitergezahlt werden. Bei eingereichten Anträgen, die noch nicht genehmigt wurde, ist allerdings davon auszugehen, dass diese nicht mehr bewilligt werden.
Alle nachfolgenden Informationen sind aufgrund Nichtigkeit des Gesetzes ab dem 21.07.2015 ungültig und dienen nur der reinen Information und Archivierung!
Das Betreuungsgeld wurde zum 01.08.2013 eingeführt. Seit den ersten Gesprächen darüber und weiteren Verhandlungen hat diese Sozialleistung des Bundes eine Menge Kritik und Gegenwind geerntet, gar von “Herdprämie” oder “Hausfrauengehalt” war die Rede. Dennoch konnte sich die Leistung durchsetzen und tritt mit seiner Regelung im Betreuungsgeldgesetz zum 01. August 2013 in Kraft.
Mit der Einführung verfolgt die Bundesregierung das Ziel, Eltern die Wahl zu geben, ob sie ihre Kinder privat zu Hause betreuen möchten oder in die Obhut einer öffentlich geförderte Kindertagesstätte oder Tagesmutter geben. Der Gesetzgeber spricht von einer “Anerkennungs- und Unterstützungsleistung” für Eltern, die sich auf die verschiedenen Erziehungsaufgaben ihrer Kleinkinder im privaten Umfeld oder innerhalb der Familie besinnen.
Voraussetzung ist, dass die Eltern keinen Gebrauch vom Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz nach § 24 Abs. 2 SGB XIII machen.
Wer hat Anspruch?
Die Anspruchsvoraussetzungen sind im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz geregelt. Eltern mit einem Wohnsitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, deren Kinder nach dem 31.07.2012 geboren wurden, können die Leistungen beantragen. Eine deutsche Staatsangehörigkeit ist keine Grundvoraussetzung, denn ebenfalls sind freizügigkeitsberechtigte Ausländer der EU/ Schweiz bezugsberechtigt. Nicht freizügigkeitsberechtugte Ausländer können Leistungen beanspruchen, wenn sie über eine Aufenthaltsgenehmigung oder Niederlassungserlaubnis verfügen, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt.
Neben leiblichen Kindern besteht auch ein Betreuungsgeld-Anspruch für Adoptivkinder sowie für die Zeit der Adoptionspflege. Auch Nicht-Eltern bzw. Verwandte bis zum dritte Grad (Großeltern, Tanten/ Onkel etc.) können einen Anspruch haben, sofern sie für das Kind sorgen.
Härtefall
Hierbei handelt es sich allerdings um einen Härtefall, z.B. wegen schwerer Krankheit der Eltern. In solchen Härtefällen kann auch Betreuungsgeld ausnahmsweise bezogen werden, wenn für das Kind maximal 20 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt die frühkindliche Förderung in Tageseinrichtungen oder in Kindertagespflege in Anspruch genommen wird.
Bezugsdauer
Betreuungsgeld steht für Kinder ab dem 15. Lebensmonat bis zum 36. Lebensmonat zu. Das Höchstalter beträgt somit drei Jahre bzw. die maximale Förderung 22 Monate. Die Bezugsdauer beginnt dabei nicht am ersten des Monats, in dem das Kind den 15. Lebensmonat vollendet sondern mit dem Tag. Wurde das Kind am 13. September 2012 geboren, so beginnt der Anspruch am 13. Oktober 2013 und endet am 13. August 2015.
Elterngeldmonate aufbrauchen
Die Bezugsdauer ab dem 15. Lebensmonat richtet sich nach dem Bezug des Elterngeldes. Bevor Betreuungsgeld beantragt wird, müssen die Elterngeldmonate aufgebracht werden und hier liegt eben die Höchstdauer bei 14 Monaten (Partnermonate, Alleinerziehende). Wird das Elterngeld vorher verbraucht, weil die Eltern das Elterngeld parallel beziehen, z.B. nur sieben Monate, so entsteht der Betreuungsgeld-Anspruch bereits ab dem achten Monat, wird dennoch aber nur maximal 22 Monate gezahlt.
Dass die Eltern zur Betreuung der Kinder selbst zu Hause bleiben, ist nicht erforderlich. Eine Erwerbstätigkeit, weder Teilzeit noch Vollzeit, haben keinen Einfluss auf den Betreuungsgeld-Anspruch. Ausschlaggebend ist lediglich, dass keine öffentlich geförderte Tagesmutter oder Kindertagesstätte in Anspruch genommen wird. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn bei Erwerbstätigkeit die Kindesbetreuung durch Großeltern, ältere Geschwister, Babysitter, private Tagesmutter, Au-Pair etc. übernommen wird.
Höhe des Betreuungsgeldes
Das Betreuungsgeld wird in seiner Höhe als pauschale Geldleistung gezahlt, die unabhängig vom Alter des Kindes ist. So erhalten Eltern monatlich ab
- 01.08.2013: 100 €
- 01.08.2014: 150 €

Der monatliche Betrag steht jedem Kind zu, welches anspruchsberechtigt ist. Bei Mehrlingen bzw. Geschwistern erhöht sich der Betrag entsprechend, so dass z. B. bei Zwillingen monatlich ab 01. August 2013 200 € gezahlt werden, ein Jahr darauf dann 300 €. Es kommt lediglich darauf an, dass für das Kind, für welches Betreuungsgeld bezogen wird, keine öffentlich bereit gestellte Kinderbetreuung in Anspruch genommen wird.
Zusätzlich 15 € Bonus monatlich
Ein Ergänzungsgesetz zum Betreuungsgeld sieht vor, dass für jeden Monat des Bezuges 15 € zusätzlich beantragt werden können, wenn Eltern für ihre Kinder privat vorsorgen. Dieses sog. Bildungssparen kann sowohl in die spätere Ausbildung bzw. Studium der Kinder als auch in die private Altersvorsorge fließen. Voraussetzung ist, dass auch tatsächlich zweckgebunden angespart wird und entsprechende Verträge mit einer Bank oder einer Versicherung vorliegen. Mit dem Ergänzungsgesetz wird sich der Bundesrat voraussichtlich Ende September 2013 befassen.
Betreuungsgeld Antrag
Da es sich beim Betreuungsgeld um eine Sozialleistung handelt, setzt diese einen schriftlichen Antrag voraus. Es gilt zu beachten, dass der Antrag frühzeitig gestellt wird, da das Betreuungsgeld nur höchstens drei Monate rückwirkend gezahlt wird. Bei der Antragstellung wird entweder die Geburtsurkunde des Kindes im Original oder ein Aktenzeichen über bereits erhaltenes Elterngeld benötigt.
Anspruchsberechtigte können das Betreuungsgeld bei den entsprechenden Stellen der Stadt, die auch in der Regel für das Elterngeld zuständig sind, beantragen – dort liegen auch entsprechende Antragsformulare bereit oder sind im Internet als PDF Download verfügbar.
Anrechnung auf andere Sozialleistungen
Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz IV), Sozialhilfe und Kinderzuschlag kommen finanziell nicht in den Genuss der Leistungen. Zwar haben sie theoretisch einen Anspruch darauf, jedoch wird das Betreuungsgeld als vollständig als vorrangige Leistung auf die Grundsicherung bzw. Kinderzuschlag der Hilfebedürftigen angerechnet.
Anders sieht es beispielsweise bei Schülern und Studenten aus, die BAföG beziehen. Hier wird das Betreuungegeld bis zu einem Betrag von 300 €, wie auch schon das Elterngeld, nicht angerechnet. Angesichts der Höhe des Betreuungsgeldes kommt eine Anrechnung auf BAföG wenn überhaupt also nur bei mehreren Kindern in Betracht. Gleiches gilt auch beim Arbeitslosengeld I.
Weiterführende Verweise und Quellen
- § 24 SGB XIII – Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege
- Fragen und Antworten zum Betreuungsgeld beim Familienministerium
- Informationen und Ausfüllhinweise zum Antrag des Niedersächsischen Sozial- und Familienministeriums (PDF)