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Elterngeld Partnermonate

Der grundsätzliche Anspruch auf (Basis-)Elterngeld beträgt für beide Elternteile zusammen maximal zwölf Monate. Dieser Anspruch kann jedoch mithilfe der sogenannten „Partnermonate“ – auch bekannt als „Vätermonate“ oder „Väterzeit“ – um zwei Monate verlängert werden.

Wer hat Anspruch auf die Partnermonate?

Frisch gebackene Eltern, die einen Anspruch auf Basiselterngeld haben, können grundsätzlich auch einen Anspruch auf die Partnermonate haben. Hierfür müssen beide Elternteile Elterngeld beantragen und in Elternzeit gehen.

Aber: Der Anspruch auf die zwei zusätzlichen Partnermonate besteht nur, wenn mindestens ein Elternteil sein Einkommen für mindestens zwei Lebensmonate des Kindes im Vergleich zum Einkommen vor der Geburt vermindert und gar nicht oder in Teilzeit arbeitet (maximal 32 Std. / Woche) um die Betreuung des Kindes zu übernehmen.

Wichtig: Das Bundeskabinett hat am 16.09.2020 eine Reform des Elterngeldes beschlossen, die am 01.09.2021 in Kraft trat. Demnach liegt die Höchstarbeitszeit seit 2021 bei wöchentlich 32 Stunden.

Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass mindestens ein Elternteil vor der Geburt des Kindes auch ein Erwerbseinkommen erzielt haben muss, denn ansonsten besteht kein Anspruch auf die Partnermonate.

Mit den Partnermonaten verlängert sich der Bezugszeitraum des Basiselterngeldes für beide Elternteile zusammen um zwei Monate auf maximal insgesamt 14 Monate.

Müssen Eltern für die Partnermonate verheiratet sein?

Für einen Anspruch auf die Partnermonate müssen die Eltern nicht miteinander verheiratet sein. Es ist jedoch wichtig, dass die Eltern:

  • Mit dem Kind gemeinsam in einem Haushalt leben
  • Das Kind nach der Geburt selbstständig im eigenen Haushalt betreuen (Nanny und Babysitter dürfen natürlich trotzdem in Anspruch genommen werden)

Wenn die Eltern also nicht gemeinsam mit ihrem Kind zusammen in einem Haushalt leben, besteht kein Anspruch auf die zwei zusätzlichen Monate Elterngeld.

Anspruch auf Partnermonate bei Alleinerziehenden

Alleinerziehende haben einen Anspruch auf die zwei Partnermonate, wenn sie vor der Geburt des Kindes ein Erwerbseinkommen erzielt haben. Voraussetzung ist jedoch, dass das Kind zu mindestens 70% mit dem Elternteil, dem auch die elterliche Sorge und/oder das Aufenthaltsbestimmungsrecht zusteht, gemeinsam (und ohne den anderen Elternteil!) in einer Wohnung lebt.

Sollte das Kind mit beiden Elternteilen gemeinsam in einem Haushalt leben, sind die Voraussetzungen demnach nicht erfüllt, sodass die Partnermonate nicht anerkannt werden. Und auch, wenn der alleinerziehende Elternteil vor der Geburt des Kindes kein Erwerbseinkommen erzielt hat, kann das Basiselterngeld lediglich für maximal 12 Monate bezogen werden.

Wie hoch fällt das Elterngeld in den Partnermonaten aus?

Die Höhe des Elterngeldes in den Partnermonaten berechnet sich nach dem Einkommen des Elternteils, der die Partnermonate beantragt. Auch hier gilt: Das Basiselterngeld beträgt 65% bis 100% des durchschnittlichen Nettoeinkommens, das 12 Monate vor der Geburt des Kindes erzielt wurde.

Nutzen Sie unseren kostenlosen Elterngeldrechner um Ihren Anspruch zu ermitteln.

Partnermonate bei Zwillingen

Anders als bei der Elternzeit werden die Partnermonate nicht pro Kind, sondern pro Geburt bewilligt.  Insofern besteht der Anspruch auf die Partnermonate bei Zwillingen lediglich für zwei Monate und nicht etwa für den doppelten Zeitraum.

Allerdings gibt es bei Zwillingen einen Mehrlingszuschlag: Dieser beträgt 300 Euro pro Monat. Eltern von Zwillingen erhalten dadurch einen „Bonus“ von 300 Euro auf ihr reguläres Elterngeld. Bei Drillingen beträgt der Elterngeldzuschlag entsprechend 600 Euro und bei Vierlingen 900 Euro. Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Eltern zudem einen Geschwisterbonus von 10% (mindestens 75 Euro), wenn schon ein Geschwisterkind im Haushalt lebt.

Mehr zum Geschwisterbonus und erhöhtem Elterngeld bei Mehrlingsgeburten erfahren Sie unter Elterngeld berechnen.

Partnermonate wann nehmen?

Erst einmal: Wer Elterngeld im Rahmen der Partnermonate beziehen möchte, muss in Elternzeit gehen. Dies bedeutet, dass beispielsweise auch der Vater – gleichzeitig wie die Mutter – in „Vaterzeit“ treten und die Betreuung des Kindes übernehmen kann. In diesem Fall würde der Vater ebenfalls Elterngeld im Rahmen der „Vätermonate“ (Partnermonate) erhalten, und zwar unabhängig von der Elternzeit und dem Elterngeld der Mutter.

Die Elterngeld-Partnermonate können bzw. müssen in den ersten 14 Lebensmonaten des Kindes genommen werden. Sie betragen mindestens zwei Monate. Innerhalb der 14 Lebensmonate bleibt es dem Elternteil jedoch selbst überlassen, ob beide Partnermonate am Stück genommen oder auf jeweils einen Monat aufgeteilt werden.

Achtung: Nach Vollendung des 14. Lebensmonats können die Elterngeld-Partnermonate nicht mehr beantragt werden.

Partnermonate im Mutterschutz / in der Mutterschutzfrist

Oftmals entscheiden sich Familien dafür, dass Mutter und Vater in den ersten zwei Monaten nach der Geburt des Kindes gemeinsam in Elternzeit gehen. Die ersten acht Lebenswochen fallen gesetzlich in den Mutterschutz, sodass rein theoretisch nur der Vater in diesem Zeitraum in Elternzeit geht, da sich die Mutter noch im Mutterschutz befindet und Mutterschaftsgeld bezieht. Der Mutterschutz wird später auf die Elternzeit der Mutter angerechnet, sodass die reguläre Elternzeit für die Mutter zehn Monate beträgt.

Partnermonate und Teilzeitarbeit

In den zwei Partnermonaten kann der Elternteil, der das Elterngeld in den Partnermonaten bezieht, auch in Teilzeit (maximal 30 Wochenarbeitsstunden) arbeiten. Allerdings ist hierbei zu beachten, dass der Verdienst der Teilzeitarbeit auf das Elterngeld angerechnet wird und sich der Elterngeldbezug dadurch verringert. Es gilt jedoch ein Sockelbetrag in Höhe von 300 Euro, der den Eltern in jedem Fall zusteht.

Tipp: Wenn beide Elternteile dauerhaft in Teilzeit arbeiten möchten, lohnt sich oftmals das ElterngeldPlus in Kombination mit dem Partnerschaftsbonus. Erfahren Sie mehr dazu unter ElterngeldPlus.

Elterngeld-Partnermonate beantragen

Die „Elterngeld-Partnermonate“ können bei der zuständigen Elterngeld-Stelle beantragt werden, sobald die Eltern wissen, für welchen Zeitraum die Partnermonate bewilligt werden sollen. Der Antrag kann frühestens ab der Geburt des Kindes und maximal drei Monate rückwirkend eingereicht werden.

Weiterführende Informationen zur Beantragung des Elterngeldes erhalten Sie unter Elterngeld Antrag.

Partnermonate beim Arbeitgeber beantragen

Für die Elternzeit und die Partnermonate benötigen Eltern keine Zustimmung des Arbeitgebers, denn es handelt sich hier um einen gesetzlichen Anspruch nach § 15 Absatz 1 BEEG.

Aber: Der Wunsch auf Elternzeit und Partnermonat muss dem Arbeitgeber lt. §16 Absatz 1 rechtzeitig mitgeteilt werden:

  • Bis zum vollendeten dritten Lebensjahr des Kindes muss die Mitteilung mindestens sieben Wochen vor der gewünschten Elternzeit erfolgen.
  • Für den Zeitraum zwischen dem dritten und achten Geburtstag muss die Mitteilung mindestens 13 Wochen vor der geplanten Elternzeit an den Arbeitgeber rausgehen.

Es ist ganz wichtig, dass der Arbeitgeber einen genauen (voraussichtlichen) Elternzeit-Zeitraum genannt bekommt. Der Elternteil muss also verbindlich mitteilen, für welche Zeiträume innerhalb der ersten 24 Lebensmonate Elternzeit beantragt wird. Wird die Elternzeit nur für das erste Lebensjahr angemeldet, bedeutet dies automatisch, dass man auf das zweite Jahr verzichtet.

Den „Antrag“ auf Elternzeit darf der Arbeitgeber nicht ablehnen. Sollte die Informationsfrist von sieben Wochen jedoch nicht eingehalten werden, verschiebt sich der Zeitraum der Elternzeit entsprechend.

Wichtig: Eine Verlängerung des ursprünglich geplanten Zeitraums der Elternzeit ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Der Zeitraum der Elternzeit sollte also von Anfang an gut überlegt sein.

Partnermonate und Kündigungsschutz für Väter

Da die Partnermonate zur gesetzlich geregelten Elternzeit zählen, besteht in dieser Zeit Kündigungsschutz.

Der Kündigungsschutz für Väter beginnt genau acht Wochen vor der geplanten Elternzeit, also vor dem errechneten Geburtstermin. Und wir erinnern uns: Der Arbeitgeber muss mindestens sieben Wochen vor der Elternzeit informiert werden.

Wann muss der Vater also seinen Arbeitgeber informieren, um keine Kündigung zu riskieren? Wir empfehlen, die Elternzeit auf keinen Fall zu früh – noch vor Beginn des Kündigungsschutzes – anzumelden! Da der Kündigungsschutz acht Wochen und die Anmeldefrist sieben Wochen vor dem errechneten Geburtsdatum beginnen, bleibt dem Vater eine Woche Zeit, um die Elternzeit beim Arbeitgeber anzumelden.

Wird der Urlaubsanspruch in den Partnermonaten gekürzt?

In der „Vaterzeit“ kann der Urlaubsanspruch vom Arbeitgeber nach § 17 Abs. 1 BEEG um je 1/12 für jeden genommenen vollen Kalendermonat gekürzt werden.

Der Urlaub darf demnach nur gekürzt werden, wenn der Vater (oder die Mutter) einen vollen Monat (z. B. den ganzen Mai) in Elternzeit geht. Wenn der Elternteil jedoch mindestens einen Tag pro Monat arbeiten geht, besteht der volle Urlaubsanspruch für diesen Monat.

Beispiel 1:

 Der Vater nimmt seinen ersten Monat Elternzeit vom 13.05. bis zum 12.06.2020.

→ Er geht also im Mai und im Juni jeweils mehr als einen Tag arbeiten; die Elternzeit wird für keinen vollen Monat genommen.

Dadurch darf der Urlaubsanspruch nicht gekürzt werden!

Beispiel 2:

Das Kind wird am 01.06.2020 geboren. Dadurch beginnt die Elternzeit für den Vater direkt am 01.06.2020. Er möchte die ersten beiden Lebensmonate des Kindes miterleben und bleibt bis zum 31.07.2020 zuhause.

→ Im Juni und im Juli geht der Vater keinen einzigen Tag arbeiten; die Elternzeit wird für zwei volle Monate genommen.

Dadurch darf der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch um je 1/12 streichen.

→ Für das ganze Jahr 2020 stehen dem Vater dreißig Urlaubstage zu. Pro Monat sind dies zweieinhalb Tage. Für die zwei genommenen Monate Elternzeit können dem Vater insgesamt fünf Tage seines Urlaubsanspruchs gestrichen werden. Der Arbeitgeber ist jedoch sehr zuvorkommend und streicht lediglich vier Tage.

Die wichtigsten Fragen zusammengefasst

Was sind die Partnermonate?

Die Partnermonate beim Elterngeld sind zwei zusätzliche Monate, die auf den regulären 12-monatigen Bezug des Elterngeldes dazukommen. Anspruch darauf besteht, wenn mindestens ein Elternteil zugunsten der Betreuung des Kindes gar nicht mehr oder in Teilzeit arbeitet und damit sein Einkommen im Vergleich zum Einkommen vor der Geburt vermindert.

Sind Partnermonate Elternzeit?

Ja, die Partnermonate zählen zur Elternzeit. Sie müssen also genauso beim Arbeitgeber angemeldet werden, wie die Elternzeit (zwischen der achten und siebten Woche vor Geburt) und bringen den Vorteil des Kündigungsschutzes mit sich.

Wann kann Vater 2 Monate Elternzeit nehmen?

Die Aufteilung der Partnermonate kann frei gewählt werden. Die 2 Monate Elternzeit für den Vater müssen nicht am Stück genommen werden, sondern können aufgeteilt werden. Nach Vollendung des 14. Lebensmonats können die Partnermonate allerdings nicht mehr genommen werden.

Wie beantrage ich Elterngeld für Partnermonate?

Die Partnermonate müssen bei der zuständigen Elterngeldstelle beantragt werden, sobald die Eltern einen Zeitraum festgelegt haben. Beantragt werden kann frühestens ab Geburt des Kindes und rückwirkend max. 3 Monate. Beim Arbeitgeber müssen die Partnermonate nicht beantragt werden, da es sich um einen gesetzlichen Anspruch handelt. Dieser muss aber rechtzeitig informiert werden (zwischen der achten und siebten Woche vor Geburt).