Wer bekommt Elterngeld? Anspruch & Voraussetzungen
Alle Eltern in Deutschland, die ihr Kind in den ersten 14 Lebensmonaten überwiegend selbst betreuen, können ab der Geburt des Kindes Basiselterngeld oder darüber hinaus ElterngeldPlus beantragen. Hierbei ist es unerheblich, ob es sich bei den Eltern um Erwerbstätige, Selbstständige oder Beamte handelt. Auch Eltern ohne aktuelles Erwerbseinkommen, also beispielsweise Hausfrauen, Arbeitslose, Studenten und Azubis, können Elterngeld beantragen. Es müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein und in manchen Fällen macht der Staat auch Ausnahmen.
Inhaltsverzeichnis
Welche Voraussetzungen gelten für den Elterngeld Anspruch?
Nach §1 Absatz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein, um grundsätzlich einen Anspruch auf Elterngeld zu haben:
- Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt* (*siehe Elterngeld im Ausland) befindet sich in Deutschland.
- Das Kind wird nach der Geburt selbstständig im eigenen Haushalt betreut.
- Der Elterngeldempfänger lebt mit seinem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
- Nach der Geburt des Kindes wird keine oder keine volle (maximal 32 Stunden in der Woche) Erwerbstätigkeit ausgeübt.
Wichtig: Das Bundeskabinett hat am 16.09.2020 eine Reform des Elterngeldes beschlossen, die am 1. September 2021 in Kraft getreten ist. Seitdem liegt die Höchstarbeitszeit bei wöchentlich 32 Stunden.
Werden alle diese Voraussetzungen vollständig erfüllt, besteht ein genereller Anspruch auf Elterngeld. Es gibt jedoch auch einige Ausnahmeregelungen, in denen bestimmte Personengruppen einen Anspruch auf Elterngeld haben, obwohl nicht alle Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören insbesondere Auszubildende und Studenten.
Im Antrag werden beide Elternteile formal voneinander getrennt. Dies bedeutet, dass ein Elternteil grundsätzlich Anspruch auf Elterngeld haben kann, auch wenn das andere Elternteil keinen Anspruch hat.
Elterngeld für Frühchen
Mit der letzten Elterngeld-Reform hat der Gesetzgeber die Bezugsdauer des Elterngeldes im Falle einer Frühchen-Geburt verlängert, um Eltern in dieser besonderen Situation zu unterstützen.
In Abhängigkeit vom errechneten Geburtstermin verlängert sich die Bezugsdauer je nach Wochenanzahl der verfrühten Geburt:
Vor errechnetem Geburtstermin | Zusätzliche Bezugszeit |
6 bis 7 Wochen | 1 Monat |
8 bis 11 Wochen | 2 Monate |
12 bis 15 Wochen | 3 Monate |
ab 16 Wochen | 4 Monate |
Elterngeld für Studenten und Auszubildende
Generell gilt: Für den Bezug von Elterngeld darf die berufliche Tätigkeit eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 30 Stunden nicht überschreiten. Es gibt jedoch Sonderfälle, in denen die Wochenarbeitszeit überschritten werden darf. Dazu gehören alle Tätigkeiten, die im Zusammenhang mit einer beruflichen Aus-, Fort- oder Weiterbildung stehen. In diesen Fällen darf die Tätigkeit auch 30 Wochenarbeitsstunden überschreiten, ohne, dass der Anspruch auf Elterngeld erlischt. Dazu gehören insbesondere die Berufsausbildung, das Studium, aber auch Weiterbildungen, die für den weiteren beruflichen Werdegang wichtig sind, sowie innerbetriebliche Fortbildungsmaßnahmen.
Elterngeld bei Adoption
Wer ein Kind adoptiert, hat ebenfalls Anspruch auf Elterngeld, und zwar ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Kindes – auch wenn das Adoptionsverfahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht vollständig abgeschlossen ist. Sobald das Kind das 8. Lebensjahr vollendet hat, besteht kein Anspruch mehr auf Elterngeld.
Kein Anspruch auf Elterngeld bei Pflegekindern
Wer ein Pflegekind bei sich aufnimmt, hat zwar einen Anspruch auf Elternzeit, jedoch keinen Anspruch auf Elterngeld. Dies liegt darin begründet, dass das zuständige Jugendamt nach dem SGB VIII mit monatlichen Beträgen (Pflegegeld) für den notwendigen Lebensunterhalt des Kindes sorgt.
Übertragung des Elterngeldes auf den anderen Elternteil
Das Elterngeld kann sowohl von der Mutter als auch vom Vater des Kindes beantragt werden. Dabei kann der Elterngeldanspruch auch auf das andere Elternteil übertragen werden. Innerhalb der EU ist es nicht erforderlich, dass die Elternteile für die Übertragung miteinander verheiratet sind. Außerhalb der EU müssen die Eltern für eine Anspruchsübertragung verheiratet sein.
Ist jedoch einer der beiden mit einem anderen Partner verheiratet, kann auch dieser, soweit das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, das Elterngeld beantragen, sofern durch dessen Erwerbsminderung zu Gunsten des Kindes eine Verschlechterung der finanziellen Situation in der Familie eintritt.
Elterngeld in einer eheähnlichen Gemeinschaft
Partner in einer eheähnliche Gemeinschaft können Elterngeld beantragen, wenn einer der Partner auch Elternteil ist – wenn es sich also um das eigenes Kind handelt.
Gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften
Das Elterngeld kann auch vom gleichgeschlechtlichen Lebenspartner für das leibliche oder adoptierte Kind beantragt werden, wenn diese Partnerschaft als eingetragene Lebenspartnerschaft urkundlich festgehalten ist.
Elterngeld für betreuende Verwandte des Kindes
In Ausnahmefällen können auch Verwandte bis zum dritten Grad des Verwandtschaftsverhältnisses, also beispielsweise Großeltern, Tanten, Onkel oder Geschwister des neugeborenen Kindes, das Elterngeld für die Betreuung beantragen.
Ausnahmefälle sind beispielsweise schwere Behinderungen, Erkrankungen oder der Tod der leiblichen Eltern innerhalb des Zeitraums, in welchem das Elterngeld bezogen werden kann.
Eine weitere Ausnahme ist die sogenannte „Großelternzeit“: Das Elterngeld steht den Großeltern auch dann zu, wenn diese die Betreuung des Enkels übernehmen, weil die Eltern die Betreuung nicht selbst übernehmen können. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die leiblichen Eltern des Kindes minderjährig sind und/oder das Kind in der Schul- oder Ausbildungszeit geboren haben.
In diesen Fällen treten die jeweiligen Personen an die Stelle der Eltern und übernehmen somit deren Rechte und Pflichten. Dazu gehört auch der Anspruch auf Elterngeld in gleicher Höhe, wie es den Eltern zustehen würde, wenn sie das Kind selbst pflegen würden.
Spitzenverdiener haben seit 2011 keinen Anspruch mehr auf Elterngeld!
Auch, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind: Eltern, die vor der Geburt des Kindes ein zu versteuerndes Jahreseinkommen in Höhe von 250.000 Euro (Alleinstehende) bzw. 300.000 Euro (verheiratete Paare) hatten, haben künftig gemäß eines Beschlusses des Bundeskabinetts von September 2020 kein Anspruch auf Elterngeld. Die Regelung gilt seit dem 1. September 2021. Zuvor lag die Einkommensgrenze für Verheiratete bei 500.000 Euro.
Elterngeldanspruch für ausländische Eltern
Ausländische Eltern erhalten ebenfalls Elterngeld, sofern sie die geltenden Voraussetzungen erfüllen und eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung besitzen. Die Voraussetzungen sind:
- Der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt befindet sich in Deutschland.
- Das Kind wird nach der Geburt selbstständig im eigenen Haushalt betreut.
- Der Elterngeldempfänger lebt mit seinem Kind in einem gemeinsamen Haushalt.
- Nach der Geburt des Kindes wird keine oder keine volle (maximal 32 Stunden in der Woche) Erwerbstätigkeit ausgeübt.
Aber: Besteht die Aufenthaltsgenehmigung nur zum Zwecke der Aus- oder Weiterbildung oder für eine befristete Arbeitsaufnahme, entfällt der Anspruch auf Elterngeld für diese ausländischen Eltern.
Kein Elterngeld Anspruch für Asylbewerber und geduldete Ausländer
Asylbewerber und geduldete Ausländer haben keinen Anspruch auf Elterngeld, da sie keinen unbefristeten Aufenthaltstitel besitzen.
Die wichtigsten Fragen zusammengefasst
Wie lange hat man Recht auf Elterngeld?
Gemeinsam können Eltern maximal 14 Monate Basiselterngeld beziehen. ElterngeldPlus kann bis zu 32 Monate bezogen werden.
Welche Daten für Elterngeldantrag?
Für den Antrag auf Elterngeld benötigen Sie die Geburtsurkunde des Kindes, eine Kopie der Personalausweise der Eltern, Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid für Mutterschaftsgeld, Einkommensnachweise für die 12 Monate vor der Geburt, einen Nachweis über die vom Arbeitgeber gewährte Elternzeit und Nachweise für voraussichtliche Einkünfte während des Elterngeldbezugs.