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Elterngeld Anspruch im Ausland

Grundsätzlich haben Eltern, die die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen und in Deutschland leben, einen Anspruch auf Elterngeld. Es gibt jedoch Ausnahmen und Regelungen bei im Ausland beschäftigten Arbeitnehmern (Grenzgänger oder Entsandte) und auch ausländische Eltern können einen Anspruch auf Elterngeld haben.

Elterngeld im Ausland beziehen

Wenn die Eltern eines Kindes im Ausland leben und arbeiten, können diese unter bestimmten Voraussetzungen auch einen Anspruch auf den Bezug von Elterngeld haben. Zu den Berechtigten gehören:

  • Mitarbeiter deutscher Firmen, die im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend und zeitlich begrenzt im Ausland beschäftigt sind.
  • Selbstständige, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten.
  • Entwicklungshelfer nach §1 Entwicklungshelfergesetz.
  • Missionare der Missionswerke und -gesellschaften, Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e.V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen.
  • Deutsche Staatsbürger, die vorübergehend bei einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung tätig sind.
  • Beamte, die vorübergehend eine nach §123a Beamtenrahmengesetz Tätigkeit im Ausland ausüben.

Unter welchen Voraussetzungen generell Elterngeld bezogen werden kann wird unter Anspruch auf Elterngeld erklärt.

Elterngeld für Grenzgänger und Ausländer

Wer in Deutschland arbeitet und im EU-Ausland bzw. in der Schweiz lebt, hat ebenfalls einen Anspruch auf Elterngeld. Hier greift das Beschäftigungslandprinzip, nachdem für eine Person die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen des Landes gelten, in dem sie arbeitet.

Eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in Deutschland berechtigt in jedem Fall zum Erhalt von Elterngeld. Dabei spielt es für das Elterngeld keine Rolle, ob der Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegt wird, der Arbeitgeber aber in Deutschland sitzt, oder die Verlegung des Wohnsitzes nur von vorübergehender Dauer ist (befristete Versetzung in ausländische Unternehmensteile). Im letzteren Fall muss aber weiterhin das deutsche Sozialversicherungsrecht anwendbar sein. Ähnliche Regelungen gelten beim Elterngeld für ins Ausland abgeordnete Beamte und Angestellte des öffentlichen Dienstes (Angehörige deutscher Botschaften) oder Entwicklungshelfer internationaler Organisationen.

Im Gegenzug haben auch Eltern, die in Deutschland leben, aber in der EU arbeiten, auf die Leistungen der dortigen Sozialleistungen Anspruch. Sollten die Sozialleistungen im Beschäftigungsland geringer sein als in Deutschland, wird die Elterngeldstelle im Einzelfall prüfen, ob ein Unterschiedsbetrag bewilligt werden kann. (BVerfG-Urteil vom 8.6.2004, 2 BvL 5/00).

Beispiel: Die Familienleistung in Frankreich beträgt lediglich maximal 572 Euro – der Maximalbetrag ist also weitaus geringer als in Deutschland. Hier wäre eine Bewilligung des Unterschiedsbetrags durchaus hilfreich. In Schweden hingegen ist das Elterngeld weitaus höher als in Deutschland, es beträgt 80% des Einkommens. In diesem Fall muss kein Unterschiedsbetrag bewilligt werden.

Sie haben Anspruch auf Elterngeld und möchten die Höhe des Ihnen zustehenden Elterngeldes wissen? Nutzen Sie unseren kostenlosen Elterngeldrechner um Ihren Anspruch zu berechnen.

Situation bei zwei beschäftigten Elternteilen im EU-Ausland

Wenn beide Elternteile in Deutschland leben und im EU-Ausland arbeiten, würde laut EU-Recht das Beschäftigungslandprinzip greifen. Am 20. Mai 2008 hat der deutsche Gerichtshof jedoch neu über den Anspruch von Familienleistungen für Grenzgängerfamilien entschieden.

Im Urteil (Aktenzeichen C352/06) hat der Gerichtshof angemerkt, dass die sozialen Leistungen zwar laut EU-Recht dem Beschäftigungsland zuzuordnen sind, aber nichts dagegen spricht, dass die Familienleistungen im Wohnsitzland (Deutschland) bezogen werden können. Eltern können sich seitdem aussuchen, ob sie das Elterngeld im Beschäftigungsland oder im Wohnland beantragen.

Alle Informationen zur Beantragung des Elterngelds sowie hilfreiche Tipps dazu finden Sie unter Elterngeld beantragen.

Elterngeld bei Familien mit einem im Ausland beschäftigten Elternteil

Auch Familien mit nur einem Grenzgänger, wenn also nur ein Elternteil in der EU oder der Schweiz  arbeitet und der andere Elternteil in Deutschland beschäftigt ist, können Elterngeld in Deutschland beziehen. Hier ist der Anspruch des Kindes im Wohnland vorrangig. Von dieser Tatsache sind die Elternteile auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sie keiner angestellten Beschäftigung, sondern einer selbständigen Tätigkeit nachgehen.

Übrigens besteht auch unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Kindergeld, wenn Eltern oder Kinder im Ausland leben. Mehr dazu unter Kindergeld für im Ausland lebende Deutsche.

Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Titelbild: Olena Yakobchuk – shutterstock.com