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Elterngeld als Einkommen – Steuererklärung, Sozialleistungen, Unterhalt

Das Elterngeld ist eine finanzielle Unterstützung vom Staat, die als steuer- und abgabenfreies Einkommen den Spagat zwischen Berufstätigkeit und Familie überbrücken soll. Als Einkommen hat das Elterngeld jedoch Einfluss auf andere staatliche Leistungen. Außerdem erhöht das Elterngeld den persönlichen Steuersatz. Wichtig ist deshalb, das Elterngeld in der Steuererklärung anzugeben!

In wie weit das Elterngeld angerechnet wird und welche Auswirkungen die Zahlung des Elterngeldes auf Fördermittel und Sozialleistungen hat, ist dabei unterschiedlich.

Status des Elterngeldes als Einkommen

Generell ist jede Art von Einkommen auf soziale Leistungen und Förderungen anrechnungsfähig. Auch das Elterngeld gilt vor dem Gesetz als staatliche Einkommensersatzleistung. Das Elterngeld wird jedoch nur bedingt auf unterschiedliche Leistungen angerechnet.

Elterngeld und Unterhalt

Wird Elterngeld von einem Menschen bezogen, der anderen Personen gegenüber Unterhalt leisten muss, wird das Elterngeld nur bedingt als Einkommen angesehen. Denn: Der Bundesgerichtshof hat in 2010 entschieden (Az.: XII ZR 37/09), dass Elterngeld bis 300 Euro (150 Euro bei ElterngeldPlus) nicht in die Unterhaltsberechnung einbezogen werden darf. Auch ggf. gezahlte Mehrlingsboni dürfen nicht für die Berechnung des Unterhaltsanspruches herangezogen werden.

Erst, wenn das Elterngeld höher ausfällt als monatlich 300 Euro (150 Euro bei ElterngeldPlus), darf es in die Berechnung des Unterhalts einbezogen werden.

Achtung: Wird einem minderjährigen Kind gegenüber Unterhalt gezahlt, wird das Elterngeld allerdings komplett als Einkommen gezählt.

Alle Informationen rund um das Thema Unterhalt wie bspw. Kindesunterhalt, nachehelicher Unterhalt oder Elternunterhalt erhalten Sie detailliert auf unterhalt.net.

Elterngeld und Mutterschaftsgeld

Das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss werden in voller Höhe auf das Elterngeld angerechnet. Die Bezugsmonate des Mutterschaftsgeldes gelten bereits als Bezugsmonate für das Elterngeld.

Wenn die Mutterschutzfrist beendet ist und der Lebensmonat vom Kind aber noch andauert, wird die Elterngeldstelle den zustehenden Elterngeldbetrag für die restlichen Tage im Lebensmonat Tag genau ausrechnen.

Detaillierte Informationen zum Mutterschaftsgeld erhalten Sie unter Mutterschaftsgeld in der Mutterschutzfrist nach MuSchG auf der Seite jobrecht.de.

Einfluss des Elterngeldes auf Sozialleistungen

Wer einen Antrag auf Sozialleistungen, wie beispielsweise Arbeitslosengeld, Bürgergeld, Wohngeld oder BAföG stellt, muss für die Berechnung der Sozialleistungen alle Einkünfte offen legen. Zu diesen zählt auch der Bezug von Elterngeld, das entweder bereits beim Antrag oder auch als Einkommensveränderung im Rahmen der Informationspflicht angegeben werden muss.

Elterngeld und Arbeitslosengeld I

Auch Eltern ohne aktuelles Erwerbseinkommen haben Anspruch auf Elterngeld. Beziehen Eltern Arbeitslosengeld I, steht ihnen also grundsätzlich auch Elterngeld zu. Die Höhe des Elterngeldes richtet sich dann nach der Höhe des Arbeitslosengeldes, mindestens jedoch 300 Euro (Basiselterngeld) oder 150 Euro (ElterngeldPlus) im Monat.

Auf das Arbeitslosengeld wird das Elterngeld nur angerechnet, wenn es den Sockelbeitrag von 300 Euro übersteigt. Liegt das Elterngeld bei 300 Euro, erfolgt demnach keine Kürzung des Arbeitslosengeldes.

Auf jobrecht.de finden Sie ausführliche Informationen zum Thema Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld sowie zum Arbeitslosengeld I.

Elterngeld und Bürgergeld

Eltern, die Bürgergeld beziehen, haben keinen Anspruch auf Elterngeld, denn das Elterngeld wird mit dem Bürgergeld verrechnet. Auch der Sockelbetrag von 300 Euro wird voll auf die Bürgergeld Leistungen angerechnet.

Es gibt jedoch eine Ausnahme: Wenn Eltern vor der Geburt des Kindes noch eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben und nach der Geburt Bürgergeld beziehen, haben sie einen Anspruch auf Elterngeld. Berechnet wird die Höhe des Elterngelds nämlich unter anderem anhand des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten 12 Monate vor Geburt des Kindes.

Das ermittelte Elterngeld wird dann zwar mit dem Bürgergeld verrechnet, sie erhalten aber einen „Elterngeldfreibetrag“ in Höhe von maximal 300 Euro (150 Euro bei ElterngeldPlus) pro Monat, der nicht auf das Bürgergeld angerechnet wird.

Lesen Sie dazu auch: Elterngeld und Bürgergeld

Elterngeld und Kinderzuschlag

Bei Eltern mit Anspruch auf Kinderzuschlag verhält es sich gleichermaßen wie bei Beziehern von Bürgergeld Leistungen: Das Elterngeld wird in voller Höhe auf den Kinderzuschlag angerechnet, sodass dieser quasi verrechnet wird.

Aber auch hier gilt – wie bei Bürgergeld – die Ausnahme: Wenn Eltern vor der Geburt ein Erwerbseinkommen erzielt haben, wird das Elterngeld bis zu 300 Euro (150 Euro bei ElterngeldPlus) nicht auf den Kinderzuschlag angerechnet.

Elterngeld und Wohngeld

Das Elterngeld wird bei der Ermittlung des Mindesteinkommens für den Bezug von Wohngeld als Bemessungsgrundlage genommen. Das Elterngeld wird also auf das Wohngeld angerechnet, jedoch nur ab dem Sockelbetrag i. H. v. 300 (150 Euro bei ElterngeldPlus) Euro.

Detaillierte Informationen zum Bezug von Wohngeld finden Sie auf wohngeld.org.

Mehrlings- und Geschwisterbonus anrechnungsfrei

Den Mehrlingsbonus in Höhe von 300 Euro je Mehrling bzw. 75 Euro je Geschwisterkind erhalten Eltern in jedem Fall, die Zuschläge werden also nicht auf die Ermittlung von Sozialleistungen angerechnet.

Mehr zum Mehrlings- und Geschwisterbonus erfahren Sie unter Elterngeld berechnen.

Einfluss des Elterngeldes auf Fördermittel – BAföG

Das Elterngeld hat keinen Einfluss auf die Zahlung von Fördermitteln. Erhalten Eltern BAföG oder andere Fördermittel, werden diese jedoch zur Ermittlung der Höhe des Elterngeldes als Einkommen angesetzt. Da die Fördermittel in den meisten Fällen nur sehr gering ausfallen, erhalten Studenten, die Eltern werden, meist nur den Elterngeld-Mindestbetrag.

Ist Elterngeld steuerpflichtig?

Grundsätzlich ist das Elterngeld einkommenssteuerfrei. Es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt und muss daher bei der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Dies bedeutet, dass das Elterngeld auf alle anderen Einkommen der Familie – insbesondere auf das des Ehepartners – angerechnet wird und dadurch den persönlichen Einkommenssteuersatz erhöht.

Das Elterngeld wird auf das zu versteuernde Einkommen addiert. Aus dem sich daraus ergebenden Einkommen wird der Steuersatz für die Einkommenssteuer ermittelt. Dieser Steuersatz wird dann auf das reguläre zu versteuernde Einkommen – und zwar ohne Elterngeld – angewendet.

Elterngeld in der Steuererklärung angeben

In der Einkommensteuererklärung (auch als Lohnsteuerjahresausgleich bekannt) sind die Leistungen des Elterngeldes in der Anlage N (Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit) in der Zeile 27 einzutragen.

Hier sollte man die Höhe des Elterngeldes angeben, die vom Amt bescheinigt wird und als Nachweis für die Steuererklärung gilt.

Elterngeld im Progressionsvorbehalt – Beispielberechnung

Einkommen der Ehegatten:

  • 30.000 Euro versteuerndes Einkommen ohne Elterngeld
  • 13.000 Euro Elterngeld
  • 43.000 Euro versteuerndes Einkommen mit Kindergeld
EINKOMMEN UND STEUER Zu versteuerndes Einkommen
30.000 €
Zu versteuerndes Einkommen<
inkl. Elterngeld
43.000 €
Betrag in € in % Betrag in € in %
Einkommensteuer 2.380,00 7,93 5.740,00 13,35

Da das Elterngeld dem Progressionsvorbehalt unterliegt, wird es zwar selbst nicht besteuert, aber der erhöhte Einkommensteuersatz wird auf das reguläre Einkommen angewandt. In unserem Beispiel ist der Einkommenssteuersatz um 5,42% erhöht. Wie negativ sich dieser erhöhte Steuersatz auf die Einkommenssteuer auswirkt, zeigt das nachfolgende Beispiel:

EINKOMMEN UND STEUER Zu versteuerndes Einkommen
(Mit erhöhtem Steuersatz)
30.000 €
Mehrbelastung
Betrag in € in % Betrag in € in %
Einkommensteuer 4.005 13,35 1.625 40,57

Die Ehegatten müssen also 1625 Euro mehr Einkommenssteuer zahlen, weil sie Elterngeld erhalten.

Durch die Berechnung mit dem Progressionsvorbehalt kann es aufgrund des Elterngeldes zu Steuernachzahlungen bzw. geringeren Einkommensteuererstattungen kommen, obwohl die Elterngeld-Leistungen selbst nicht versteuert werden!

Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend