Kinderfreibetrag – Freibetrag für Kinder bei der Einkommensteuer
Kindergeld und Kinderfreibetrag sind eng miteinander gekoppelt und von staatlicher Seite aus eine Unterstützung für Familien, um den Grundbedarf der Kinder zu decken. Dabei gilt, entweder Kindergeld ODER Kinderfreibetrag, beides zusammen ist nicht möglich – so ist das ausgezahlte Kindergeld zunächst als eine Vorauszahlung anzusehen.
Inhaltsverzeichnis
Kinderfreibetrag beantragen?
Ob bei der Steuererklärung Kindergeld oder Freibetrag für Steuerpflichtige vorteilhafter sind, ermittelt das Finanzamt automatisch bei der jährlichen Berechnung der Einkommensteuer (Veranlagung) im Rahmen einer Günstigerprüfung.
Dafür muss die Anlage Kind in der Steuererklärung ausgefüllt und mit an das Finanzamt geschickt werden. Den Kinderfreibetrag beantragen müssen Eltern also nicht.
2023 wurde der Kinderfreibetrag von bisher 2.810 Euro je Elternteil (Elternpaare: 5.620 Euro) in 2022 auf 3.012 Euro je Elternteil (6.024 Euro) angehoben. Für 2024 erfolgt eine weitere Anhebung auf 3.192 Euro je Elternteil (6.384 Euro). Zusätzlich gibt es noch einen Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbilungsbedarf in Höhe von 1.464 Euro je Elternteil (2.928 Euro).
Unterschied zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag
Um den Unterschied zwischen dem Kinderfreibetrag und Kindergeld zu verdeutlichen haben wir beide Begriffe für Sie nachfolgend definiert.
Kindergeld
Das Kindergeld ist ein Betrag, der Eltern monatlich überwiesen wird und der nicht der Einkommensteuer unterliegt, also nicht versteuert werden muss. Der Anspruch auf Kindergeld entsteht im Geburtsmonat des Kindes und die Höhe richtet sich dabei nach der Anzahl der Kinder. Die letzte Kindergelderhöhung fand zum 01. Januar 2023 statt – seither erhalten alle Kinder das Kindergeld in gleicher Höhe. Eine weitere Erhöhung ist in 2024 nicht geplant, jedoch soll das Kindergeld in 2025 durch den Kindergarantiebetrag in der Kindergrundsicherung ersetzt werden.
seit 01.01.2023 | ab 01.01.2021 | ab 01.01.2020 | |
---|---|---|---|
1. und 2. Kind | 250 Euro | 219 Euro | 204 Euro |
3. Kind | 250 Euro | 225 Euro | 210 Euro |
ab 4. Kind | 250 Euro | 250 Euro | 235 Euro |
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Kinderfreibetrag
Im Gegensatz zum Kindergeld wird der Kinderfreibetrag nicht ausgezahlt sondern ist ein Freibetrag, der vom zu versteuernden Einkommen abgezogen wird und sich bei der Berechnung der Einkommensteuer steuermindernd auswirkt – es handelt sich also um eine fiktive Rechengröße. Die monatlichen Kindergeldzahlungen können dabei als Vorausleistungen auf den Freibetrag zum Jahresende betrachtet werden.
Analog zum Grundfreibetrag, der Einkommen von Erwachsenen steuerfrei stellt und das Existenzminimum sicherstellen soll, wird für Kinder der Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG) gewährt, der den Grundbedarf des Kindes decken soll.
Anspruch auf Kinderfreibetrag
Der Anspruch auf den Freibetrag entsteht im Geburtsmonat des Kindes und hat so lange Bestand, wie auch der Kindergeldanspruch besteht.
Allgemein gilt:
- bis zum 18. Lebensjahr
- bis zum 25. Lebensjahr, wenn sich das Kind noch in Ausbildung oder Studium befindet
- auch über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn das Kind behindert ist und außerstande, sich selbst zu unterhalten
Höhe des Kinderfreibetrages 2022 | 2023 | 2024
Aktuell beträgt dieser in der Summe 8.548 Euro jährlich je Kind für beide Elternteile und setzt sich zusammen aus
Jahr | Kinderfreibetrag | Erziehungsfreibetrag | Summe |
---|---|---|---|
2024 | 6.384 Euro | 2.928 Euro | 9.312 Euro |
2023 | 6.024 Euro | 2.928 Euro | 8.952 Euro |
2022 | 5.620 Euro | 2.928 Euro | 8.548 Euro |
2021 | 5.460 Euro | 2.928 Euro | 8.388 Euro |
2020 | 5.172 Euro | 2.640 Euro | 7.812 Euro |
2019 | 4.980 Euro | 2.640 Euro | 7.620 Euro |
Erziehungsfreibetrag: Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf
Diese Beträge werden vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, so dass sich eine neue, reduzierte Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einkommensteuer ergibt.
Bei getrennten Eltern wird der halbe Freibetrag angesetzt: für 2023 sind das 4.476 Euro (4.274 Euro bis Ende 2022).
Anteilige Berechnung im Geburtsjahr des Kindes
Wird ein Kind nicht im Januar sondern etwa im Mai geboren, so wird im Geburtsjahr der Freibetrag anteilig gewährt.
Beispiel: Da das Kind im Mai geboren wurde, besteht der Kindergeldanspruch für acht Monate des Jahres, so dass auch der Kinderfreibetrag nur für acht Monate berechnet wird: 8.548 / 12 x 8 = 5.968 Euro für 2023.
Kinderfreibetrag übertragen
Grundsätzlich steht jedem Elternteil der halbe Kinderfreibetrag (0,5) zu – anders als beim Kindergeld, wo nur ein Elternteil die volle Leistung ausbezahlt bekommt. Hier ist also eine Halbteilung möglich. Im Regelfall nimmt aber ein Elternteil den vollen Kinderfreibetrag über die elektronische Lohnsteuerkarte (ELStAM) in Anspruch.
Auswirkungen auf Lohnsteuer?
Beim Lohnsteuerabzugsverfahren hat der Kinderfreibetrag lediglich Auswirkungen auf die Zuschlagsteuern wie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, die auf Basis der Lohnsteuer ermittelt werden. Auf die Lohnsteuer selbst hat der Kinderfreibetrag auf der ELStAM keine Auswirkungen.
Nicht erfüllte Unterhaltspflichten
In einigen Fällen kann der halbe Kinderfreibetrag auf den anderen Elternteil übertragen werden, so dass bei einem Steuerpflichtigen der volle Kinderfreibetrag angerechnet wird. Das ist dann der Fall, wenn die Eltern getrennt leben oder geschieden sind und ein Elternteil seine Unterhaltspflichten nicht erfüllt oder aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit keine Unterhaltspflicht (§ 1603 BGB) gegeben ist.
Mehr zur Unterhaltspflicht lesen Sie auf www.unterhalt.net und können die Höhe des Unterhalts mit dem Unterhaltsrechner berechnen.
Wo Kindergeld in Steuererklärung eintragen?
Das Kindergeld wird in der Steuererklärung in der Anlage Kind eingetragen unter dem Geburtsdatum in Zeile 6.
Hinweis: Wenn Sie kein Kindergeld beantragen, wird das Finanzamt dennoch mit dem Kindergeld rechnen und eine Günstigerprüfung durchführen, ob sich der Kinderfreibetrag mehr rechnet. Die Eintragung des Kindergeldes können Sie dem Screenshot der Steuersoftware „Elster“ entnehmen.
Kinderfreibetrag oder Kindergeld – Günstigerprüfung
Ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag für Steuerpflichtige vorteilhafter ist, prüft das Finanzamt automatisch im Rahmen einer Günstigerprüfung nachträglich bei der Einkommensteuererklärung, indem es den Kinderfreibetrag vom zu versteuernden Einkommen abzieht.
Im ersten Schritt wird dazu die Einkommensteuer auf das zuvor ermittelte zu versteuernde Einkommen berechnet. Anschließend wird das zu versteuernde Einkommen um den Kinderfreibetrag vermindert und die Einkommensteuer mittels dieser neuen Bemessungsgrundlage erneut ermittelt. Erst wenn bei beiden Berechnungen die Differenz der Einkommensteuer die Höhe des bereits ausgezahlten Kindergeldes übersteigt, ergibt sich ein Steuervorteil durch den Kinderfreibetrag.
Zu übersteigende Grenzen für Steuervorteil
Die Grenzen für den Veranlagungszeitraum 2022 sind:
- 2.628 Euro bei Verheirateten (219 Euro Kindergeld x 12 Monate)
- 1.314 Euro bei getrennt lebenden Elternteilen (das Kindergeld wird nur zur Hälfte berücksichtigt)
Für den Veranlagungszeitraum 2023:
- 3.000 Euro bei Verheirateten (250 Euro Kindergeld x 12 Monate)
- 1.500 Euro bei getrennt lebenden Elternteilen
Anrechnung auf jeden Fall
Das Kindergeld wird in jedem Fall auf den Steuervorteil aus dem Kinderfreibetrag angerechnet. Daher ist es wichtig, dass ein Kindergeldantrag gestellt wird, auch wenn man von vornherein weiß, dass der Freibetrag sich günstiger auswirkt.
Berechnungsbeispiele nach dem Einkommensteuertarif 2022
In 2023 erstellen wir die Berechnungsbeispiele anhand des Steuertarifs für 2022, da die Einkommensteuererklärung für 2023 erst im Jahr 2024 abgegeben werden muss.
Berechnungsbeispiel 1: verheiratete Eltern mit einem Kind (nach Splittingtabelle)
Die Werte wurden mit dem BMF Steuerrechner ermittelt.
ohne Kinderfreibetrag | mit Kinderfreibetrag | |
---|---|---|
zu versteuerndes Einkommen | 24.000 EUR | 24.000 EUR |
Kinderfreibetrag | – 8.548 EUR | |
Bemessungsgrundlage | 24.000 EUR | 15.452 EUR |
Einkommensteuer | 522 EUR | 0 EUR |
Differenz Einkommensteuer | 522 EUR |
ohne Kinderfreibetrag | mit Kinderfreibetrag | |
---|---|---|
zu versteuerndes Einkommen | 48.000 EUR | 48.000 EUR |
Kinderfreibetrag | – 8.548 EUR | |
Bemessungsgrundlage | 48.000 EUR | 39.452 EUR |
Einkommensteuer | 6.428 EUR | 4.134 EUR |
Differenz Einkommensteuer | 2.294 EUR |
ohne Kinderfreibetrag | mit Kinderfreibetrag | |
---|---|---|
zu versteuerndes Einkommen | 72.000 EUR | 72.000 EUR |
Kinderfreibetrag | – 8.548 EUR | |
Bemessungsgrundlage | 72.000 EUR | 63.452 EUR |
Einkommensteuer | 13.674 EUR | 10.956 EUR |
Differenz Einkommensteuer | 2.718 EUR |
Bei Verheirateten ergibt sich erst ab einem zu versteuernden Einkommen von ca. 60.000 Euro ein Steuervorteil durch den Freibetrag gegenüber dem gezahlten Kindergeld.
Berechnungsbeispiel 2: lediger Elternteil mit einem Kind (nach Grundtabelle)
Die Werte wurden mit dem BMF Steuerrechner ermittelt.
ohne Kinderfreibetrag | mit Kinderfreibetrag | |
---|---|---|
zu versteuerndes Einkommen | 24.000 EUR | 24.000 EUR |
1/2 Kinderfreibetrag | – 4.274 EUR | |
Bemessungsgrundlage | 24.000 EUR | 19.726 EUR |
Einkommensteuer | 3.214 EUR | 2.067 EUR |
Differenz Einkommensteuer | 1.147 EUR |
ohne Kinderfreibetrag | mit Kinderfreibetrag | |
---|---|---|
zu versteuerndes Einkommen | 48.000 EUR | 48.000 EUR |
1/2 Kinderfreibetrag | – 4.274 EUR | |
Bemessungsgrundlage | 48.000 EUR | 43.726 EUR |
Einkommensteuer | 11.055 EUR | 9.484 EUR |
Differenz Einkommensteuer | 1.571 EUR |
ohne Kinderfreibetrag | mit Kinderfreibetrag | |
---|---|---|
zu versteuerndes Einkommen | 72.000 EUR | 72.000 EUR |
1/2 Kinderfreibetrag | – 4.274 EUR | |
Bemessungsgrundlage | 72.000 EUR | 67.806 EUR |
Einkommensteuer | 21.372 EUR | 19.364 EUR |
Differenz Einkommensteuer | 2.008 EUR |
Bei Alleinstehenden ergibt sich erst ab einem zu versteuernden Einkommen von ca. 30.000 Euro ein Steuervorteil durch den Freibetrag gegenüber dem gezahlten Kindergeld.
Quellen und weiterführende Links
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