Der Kinderfreibetrag ist ein Steuerfreibetrag und wird, analog zum Grundfreibetrag für Erwachsene, gewährt, um das Existenzminimum des Kindes steuerfrei zu stellen und den Grundbedarf zu decken. Er wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen und senkt damit die Steuerlast. Die monatlichen Kindergeldzahlungen können als Vorauszahlungen auf den Freibetrag betrachtet werden und das Finanzamt prüft im Zuge der Steuererklärung von Amts wegen, welche Variante – Kindergeld oder Kinderfreibetrag – für die Eltern günstiger ist.
Inhaltsverzeichnis
Kinderfreibetrag Höhe und Zusammensetzung
Die Höhe des Kinderfreibetrags wird jedes Jahr angepasst und ist pro Kind festgelegt. Er setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: dem eigentlichen Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes und einem zusätzlichen Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (§ 32 Abs. 6 EStG). Die folgende Tabelle zeigt die Höhe und Zusammensetzung der Kinderfreibeträge je Kind für die Jahre 2024, 2025 und 2026.
Wie hoch ist der Kinderfreibetrag?
Der Bundesrat hat das Steuerentwicklungsgesetz (SteFeG) am 23.12.2024 gebilligt. Damit einher ging eine Anhebung des Kinderfreibetrages auf 9.756 Euro in 2026 (9.600 Euro in 2025).
| Jahr | Freibetrag Existenz- minimum | Betreuungs- freibetrag (BEA) | je Elternteil | Kinderfreibetrag Gesamt |
|---|---|---|---|---|
| 2026 | 3.414 € | 1.464 € | 4.878 € | 9.756 € |
| 2025 | 3.336 € | 1.464 € | 4.800 € | 9.600 € |
| 2024 | 3.306 € | 1.464 € | 4.770 € | 9.540 € |
Freibetrag anteilig im Geburtsjahr
Wenn das Kind nicht im Januar sondern etwa im Mai geboren, so wird im Geburtsjahr der Freibetrag anteilig gewährt. Beispiel: Da das Kind im Mai geboren wurde, besteht der Kindergeldanspruch für acht Monate des Jahres, so dass auch der Kinderfreibetrag nur für acht Monate berechnet wird: 4.800 / 12 x 8 = 3.200 Euro für 2025.
Unterschied zwischen Kinderfreibetrag und Kindergeld
Der entscheidende Unterschied zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag liegt nicht in den Anspruchsvoraussetzungen – diese sind identisch, sondern in der Art und Weise, wie die Unterstützung gewährt wird: Kindergeld als direkte monatliche Zahlung und der Kinderfreibetrag als steuerliche Entlastung. Da der Freibetrag automatisch berücksichtigt wird, können alle Eltern so lange von ihm profitieren, wie auch ein Anspruch auf Kindergeld besteht – vorausgesetzt, es ergibt sich ein Steuervorteil.
Günstigerprüfung
Das Finanzamt prüft im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung bei der Steuererklärung, ob der Kinderfreibetrag oder das bereits gezahlte Kindergeld für Eltern finanziell vorteilhafter ist.
Im ersten Schritt wird dazu die Steuer auf das zuvor ermittelte zu versteuernde Einkommen berechnet. Anschließend wird der Freibetrag vom zu versteuernden Einkommen abgezogen und die Steuer auf Basis der neuen Bemessungsgrundlage erneut ermittelt. Erst wenn bei beiden Berechnungen die Differenz der Einkommensteuer die Höhe des bereits ausgezahlten Kindergeldes übersteigt, ergibt sich ein Steuervorteil. Ist die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag geringer als das erhaltene Kindergeld, wird der Freibetrag nicht berücksichtigt. Es gibt also keine Doppelbegünstigung – entweder wirkt sich der Kinderfreibetrag steuermindernd aus oder das Kindergeld bleibt bestehen. Siehe hierzu unsere Berechnungsbeispiele
Voraussetzungen für den Kinderfreibetrag
Der Anspruch auf den Kinderfreibetrag entsteht im Geburtsmonat des Kindes und hat so lange Bestand, wie auch der Kindergeldanspruch besteht. Allgemein gilt:
- bis zum 18. Lebensjahr
- bis zum 25. Lebensjahr, wenn sich das Kind noch in Ausbildung oder Studium befindet
- auch über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn das Kind behindert ist und außerstande, sich selbst zu unterhalten
Kinderfreibetrag beantragen
Der Kinderfreibetrag muss nicht gesondert beantragt werden, da das Finanzamt ihn automatisch im Rahmen des Familienleistungsausgleichs berücksichtigt. Eltern müssen lediglich ihre Steuererklärung einreichen und die erforderlichen Angaben zu ihrem Kind bzw. ihren Kindern in der Anlage Kind machen. Das Finanzamt prüft dann, ob der Kinderfreibetrag vorteilhafter ist als das Kindergeld. Weitere Schritte sind für Eltern nicht notwendig, um den Freibetrag in Anspruch zu nehmen.
Kinderfreibetrag 0,5 oder 1 und Übertragung
Grundsätzlich steht jedem Elternteil die Hälfte des Kinderfreibetrags (Zähler 0,5) zu – im Gegensatz zum Kindergeld, das vollständig an einen Elternteil ausgezahlt wird. In der Steuererklärung kann jedoch ein Elternteil unter bestimmten Voraussetzungen den gesamten Kinderfreibetrag (Zähler 1,0) erhalten:
- Übertragung bei Unterhaltspflichtverletzung: Kommt ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht im Wesentlichen nach, kann der andere Elternteil dessen Freibetragsteil auf Antrag übernehmen. Eine Zustimmung des säumigen Elternteils ist hierfür nicht erforderlich. Nach der Verwaltungspraxis der Finanzämter gilt die Pflicht als nicht erfüllt, wenn weniger als 75 % des fälligen Unterhalts gezahlt werden.
- Übertragung mit Zustimmung: Bei einvernehmlichen Regelungen kann der Freibetrag mit Zustimmung des anderen Teils übertragen werden, was über die elektronische Lohnsteuerkarte (ELStAM) für die Zuschlagsteuern vermerkt wird.
- Besonderheit beim BEA-Freibetrag: Die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (BEA) ist bei minderjährigen Kindern besonders einfach. Ist das Kind nur bei einem Elternteil gemeldet, kann dieser den BEA-Anteil des anderen Elternteils in der Steuererklärung allein beanspruchen. Dies kann der andere Elternteil nur verhindern, wenn er nachweist, dass er ebenfalls nennenswerte Betreuungsleistungen erbringt oder die Kosten hierfür trägt.
Die Übertragung wird in der Anlage Kind beantragt. Während die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte (ELStAM) sofort die monatlichen Abzüge bei Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag senkt, wirkt sich die volle Steuerentlastung bei der Einkommensteuer erst nach Abgabe der Steuererklärung im Rahmen der Günstigerprüfung aus.
Auswirkungen auf die Lohnsteuer
Der Kinderfreibetrag – ob 0,5 oder 1,0 – hat im Lohnsteuerabzugsverfahren selbst keine direkte Auswirkung auf die monatlich zu zahlende Lohnsteuer. Er beeinflusst jedoch die Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern wie den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer, die auf der Lohnsteuer basieren. Die tatsächliche Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag tritt erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung ein.
Berechnungen zum Kinderfreibetrag
Die Berechnungsbeispiele beziehen sich auf den Veranlagungszeitraum 2025, da die Steuererklärung für 2026 erst im Jahr 2027 einzureichen ist. Entsprechend dienen Steuertarif und Kinderfreibetrag 2025 als Bemessungsgrundlage. Alle Berechnungen wurden mit dem Steuerrechner des BMF durchgeführt.
Beispiel 1: Elternpaar mit einem Kind (nach Splitting-Tabelle)
Bei Verheirateten ergibt sich in der Steuererklärung für 2025 erst ab einem zu versteuernden Einkommen von über 85.000 Euro ein Steuervorteil durch den Kinderfreibetrag gegenüber dem gezahlten Kindergeld. Bei 85.000 Euro liegen beide Leistungen praktisch gleichauf:
| ohne Kinderfreibetrag | mit Kinderfreibetrag | |
|---|---|---|
| zu versteuerndes Einkommen | 85.000 EUR | 85.000 EUR |
| Kinderfreibetrag | – 9.600 EUR | |
| Bemessungsgrundlage | 85.000 EUR | 75.400 EUR |
| Einkommensteuer | 16.260 EUR | 13.190 EUR |
| Differenz Einkommensteuer | 3.070 EUR |
| ohne Kinderfreibetrag | mit Kinderfreibetrag | |
|---|---|---|
| zu versteuerndes Einkommen | 87.500 EUR | 87.500 EUR |
| Kinderfreibetrag | – 9.600 EUR | |
| Bemessungsgrundlage | 87.500 EUR | 77.900 EUR |
| Einkommensteuer | 17.086 EUR | 13.142 EUR |
| Differenz Einkommensteuer | 3.118 EUR |
Beispiel 2: lediger Elternteil mit einem Kind (nach Grundtabelle)
Bei Alleinstehenden ergibt sich in der Steuererklärung 2025 erst ab einem zu versteuernden Einkommen über 42.000 Euro ein Steuervorteil durch den Kinderfreibetrag gegenüber dem gezahlten Kindergeld. Bei rund 42.000 Euro liegen beide Leistungen gleichauf.
| ohne Kinderfreibetrag | mit Kinderfreibetrag | |
|---|---|---|
| zu versteuerndes Einkommen | 42.000 EUR | 42.000 EUR |
| 1/2 Kinderfreibetrag | – 4.800 EUR | |
| Bemessungsgrundlage | 42.000 EUR | 37.200 EUR |
| Einkommensteuer | 7.966 EUR | 6.440 EUR |
| Differenz Einkommensteuer | 1.500 EUR |
| ohne Kinderfreibetrag | mit Kinderfreibetrag | |
|---|---|---|
| zu versteuerndes Einkommen | 45.000 EUR | 45.000 EUR |
| 1/2 Kinderfreibetrag | – 4.800 EUR | |
| Bemessungsgrundlage | 45.000 EUR | 40.200 EUR |
| Einkommensteuer | 8.961 EUR | 7.384 EUR |
| Differenz Einkommensteuer | 1.577 EUR |
Zusätzlicher Steuerentlastungsbetrag (Freibetrag) für Alleinerziehende
Neben dem Kinderfreibetrag steht Alleinstehenden zusätzlich der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) in Höhe von 4.260 Euro (Steuererklärung 2024/2025) zu.
- Voraussetzung: Das Kind lebt im Haushalt und es besteht ein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag.
- Besonderheit: Im Gegensatz zum Kinderfreibetrag wird dieser Betrag nicht mit dem Kindergeld verrechnet, sondern mindert zusätzlich das zu versteuernde Einkommen. Ab dem zweiten Kind erhöht sich dieser Betrag um jeweils 240 Euro pro Kind.
- Tipp: Über die Steuerklasse II kann dieser Vorteil bereits monatlich beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.
Kindergeldantrag wichtig trotz Kinderfreibetrag
Das Kindergeld wird in jedem Fall auf den Steuervorteil aus dem Kinderfreibetrag angerechnet. Daher ist es wichtig, dass ein Kindergeldantrag gestellt wird, auch wenn von vornherein klar ist, dass sich der Freibetrag günstiger auswirkt.