Kinderfreibetrag – Freibetrag für Kinder bei der Einkommensteuer
Kindergeld und Kinderfreibetrag sind eng miteinander gekoppelt und von staatlicher Seite aus eine Unterstützung für Familien, um den Grundbedarf der Kinder zu decken. Dabei gilt, entweder Kindergeld ODER Kinderfreibetrag, beides zusammen ist nicht möglich – so ist das ausgezahlte Kindergeld zunächst als eine Vorauszahlung anzusehen.
Inhaltsverzeichnis
Kinderfreibetrag beantragen?
Ob bei der Steuererklärung Kindergeld oder Freibetrag für Steuerpflichtige vorteilhafter ist, ermittelt das Finanzamt automatisch bei der jährlichen Berechnung der Einkommensteuer (Veranlagung) im Rahmen einer Günstigerprüfung. Dafür muss die Anlage Kind in der Steuererklärung ausgefüllt und mit an das Finanzamt geschickt werden. Den Kinderfreibetrag beantragen müssen Eltern also nicht.
Unterschied zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag
Um den Unterschied zwischen dem Kinderfreibetrag und Kindergeld zu verdeutlichen haben wir beide Begriffe für Sie nachfolgend definiert.
Kindergeld
Das Kindergeld ist ein Betrag, der Eltern monatlich überwiesen wird und der nicht der Einkommensteuer unterliegt, also nicht versteuert werden muss. Der Anspruch auf Kindergeld entsteht im Geburtsmonat des Kindes und die Höhe beträgt 250 Euro pro Kind seit der letzten Kindergelderhöhung in 2023. In 2024 bleibt das Kindergeld unverändert, jedoch soll das Kindergeld in 2025 durch den Kindergarantiebetrag in der Kindergrundsicherung ersetzt werden.
seit 01.01.2023 | ab 01.01.2021 | ab 01.01.2020 | |
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1. und 2. Kind | 250 Euro | 219 Euro | 204 Euro |
3. Kind | 250 Euro | 225 Euro | 210 Euro |
ab 4. Kind | 250 Euro | 250 Euro | 235 Euro |
Möchten Sie Ihren Anspruch auf Kindergeld schnell ermitteln, nutzen Sie unseren Kindergeldrechner.
Kinderfreibetrag
Im Gegensatz zum Kindergeld wird der Kinderfreibetrag nicht ausgezahlt sondern ist ein Freibetrag, der vom zu versteuernden Einkommen abgezogen wird und sich bei der Berechnung der Einkommensteuer steuermindernd auswirkt – es handelt sich also um eine fiktive Rechengröße. Die monatlichen Kindergeldzahlungen können dabei als Vorausleistungen auf den Freibetrag zum Jahresende betrachtet werden.
Analog zum Grundfreibetrag, der Einkommen von Erwachsenen steuerfrei stellt und das Existenzminimum sicherstellen soll, wird für Kinder der Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG) gewährt, der den Grundbedarf des Kindes decken soll.
Anspruch auf Kinderfreibetrag
Der Anspruch auf den Freibetrag entsteht im Geburtsmonat des Kindes und hat so lange Bestand, wie auch der Kindergeldanspruch besteht. Allgemein gilt:
- bis zum 18. Lebensjahr
- bis zum 25. Lebensjahr, wenn sich das Kind noch in Ausbildung oder Studium befindet
- auch über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn das Kind behindert ist und außerstande, sich selbst zu unterhalten
Höhe des Kinderfreibetrages 2024 / 2023
Für 2024 beträgt der Kinderfreibetrag in der Summe 9.312 Euro jährlich je Kind für beide Elternteile und setzt sich zusammen aus
Jahr | Kinderfreibetrag | Erziehungsfreibetrag | Summe |
---|---|---|---|
2024 | 6.384 Euro | 2.928 Euro | 9.312 Euro |
2023 | 6.024 Euro | 2.928 Euro | 8.952 Euro |
2022 | 5.620 Euro | 2.928 Euro | 8.548 Euro |
Erziehungsfreibetrag: Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf
Diese Beträge werden vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, so dass sich eine neue, reduzierte Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einkommensteuer ergibt. Bei getrennten Eltern wird der halbe Freibetrag angesetzt: für 2024 sind das 4.656 Euro (4.476 Euro in 2023).
Anteilige Berechnung im Geburtsjahr des Kindes
Wird ein Kind nicht im Januar sondern etwa im Mai geboren, so wird im Geburtsjahr der Freibetrag anteilig gewährt.
Beispiel: Da das Kind im Mai geboren wurde, besteht der Kindergeldanspruch für acht Monate des Jahres, so dass auch der Kinderfreibetrag nur für acht Monate berechnet wird: 8.952 / 12 x 8 = 5.968 Euro für 2023.
Kinderfreibetrag übertragen
Grundsätzlich steht jedem Elternteil der halbe Kinderfreibetrag (0,5) zu – anders als beim Kindergeld, wo nur ein Elternteil die volle Leistung ausbezahlt bekommt. Hier ist also eine Halbteilung möglich. Im Regelfall nimmt aber ein Elternteil den vollen Kinderfreibetrag über die elektronische Lohnsteuerkarte (ELStAM) in Anspruch.
Auswirkungen auf Lohnsteuer?
Beim Lohnsteuerabzugsverfahren hat der Kinderfreibetrag lediglich Auswirkungen auf die Zuschlagsteuern wie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, die auf Basis der Lohnsteuer ermittelt werden. Auf die Lohnsteuer selbst hat der Kinderfreibetrag auf der ELStAM keine Auswirkungen.
Nicht erfüllte Unterhaltspflichten
In einigen Fällen kann der halbe Kinderfreibetrag auf den anderen Elternteil übertragen werden, so dass bei einem Steuerpflichtigen der volle Kinderfreibetrag angerechnet wird. Das ist dann der Fall, wenn die Eltern getrennt leben oder geschieden sind und ein Elternteil seine Unterhaltspflichten nicht erfüllt oder aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit keine Unterhaltspflicht (§ 1603 BGB) gegeben ist.
Mehr zur Unterhaltspflicht lesen Sie auf www.unterhalt.net und können die Höhe des Unterhalts mit dem Unterhaltsrechner berechnen.
Wo Kindergeld in Steuererklärung eintragen?
Das Kindergeld wird in der Steuererklärung in der Anlage Kind eingetragen unter dem Geburtsdatum in Zeile 6.
Hinweis: Wenn Sie kein Kindergeld beantragen, wird das Finanzamt dennoch mit dem Kindergeld rechnen und eine Günstigerprüfung durchführen, ob sich der Kinderfreibetrag mehr rechnet. Die Eintragung des Kindergeldes können Sie dem Screenshot der Steuersoftware „Elster“ entnehmen.
Kinderfreibetrag oder Kindergeld – Günstigerprüfung
Ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag für Steuerpflichtige vorteilhafter ist, prüft das Finanzamt automatisch im Rahmen einer Günstigerprüfung nachträglich bei der Einkommensteuererklärung, indem es den Kinderfreibetrag vom zu versteuernden Einkommen abzieht.
Im ersten Schritt wird dazu die Einkommensteuer auf das zuvor ermittelte zu versteuernde Einkommen berechnet. Anschließend wird das zu versteuernde Einkommen um den Kinderfreibetrag vermindert und die Einkommensteuer mittels dieser neuen Bemessungsgrundlage erneut ermittelt. Erst wenn bei beiden Berechnungen die Differenz der Einkommensteuer die Höhe des bereits ausgezahlten Kindergeldes übersteigt, ergibt sich ein Steuervorteil durch den Kinderfreibetrag.
Zu übersteigende Grenzen für Steuervorteil
Die Grenzen für den Veranlagungszeitraum 2023 sowie 2024 sind:
- 3.000 Euro bei Verheirateten (250 Euro Kindergeld x 12 Monate)
- 1.500 Euro bei getrennt lebenden Elternteilen
Anrechnung auf jeden Fall
Das Kindergeld wird in jedem Fall auf den Steuervorteil aus dem Kinderfreibetrag angerechnet. Daher ist es wichtig, dass ein Kindergeldantrag gestellt wird, auch wenn man von vornherein weiß, dass der Freibetrag sich günstiger auswirkt.
Berechnungsbeispiele nach dem Einkommensteuertarif 2023
In 2024 erstellen wir die Berechnungsbeispiele anhand des Steuertarifs für 2023, da die Einkommensteuererklärung für 2024 erst im Jahr 2025 abgegeben werden muss.
Berechnungsbeispiel 1: verheiratete Eltern mit einem Kind (nach Splittingtabelle)
Die Werte wurden mit dem BMF Steuerrechner ermittelt.
Bei Verheirateten ergibt sich für 2023 erst ab einem zu versteuernden Einkommen von ca. 86.000 Euro ein Steuervorteil durch den Kinderfreibetrag gegenüber dem gezahlten Kindergeld. Mit steigendem Einkommen steigt auch der Steuervorteil durch den Kinderfreibetrag.
ohne Kinderfreibetrag | mit Kinderfreibetrag | |
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zu versteuerndes Einkommen | 72.000 EUR | 72.000 EUR |
Kinderfreibetrag | – 8.952 EUR | |
Bemessungsgrundlage | 72.000 EUR | 63.048 EUR |
Einkommensteuer | 13.062 EUR | 10.304 EUR |
Differenz Einkommensteuer | 2.758 EUR |
ohne Kinderfreibetrag | mit Kinderfreibetrag | |
---|---|---|
zu versteuerndes Einkommen | 86.000 EUR | 86.000 EUR |
Kinderfreibetrag | – 8.952 EUR | |
Bemessungsgrundlage | 86.000 EUR | 77.042 EUR |
Einkommensteuer | 17.684 EUR | 14.682 EUR |
Differenz Einkommensteuer | 3.002 EUR |
Berechnungsbeispiel 2: lediger Elternteil mit einem Kind (nach Grundtabelle)
Die Werte wurden mit dem BMF Steuerrechner ermittelt.
Bei Singles / Alleinstehenden ergibt sich erst ab einem zu versteuernden Einkommen von ca. 45.000 Euro ein Steuervorteil durch den Freibetrag gegenüber dem gezahlten Kindergeld.
ohne Kinderfreibetrag | mit Kinderfreibetrag | |
---|---|---|
zu versteuerndes Einkommen | 36.000 EUR | 36.000 EUR |
1/2 Kinderfreibetrag | – 4.476 EUR | |
Bemessungsgrundlage | 36.000 EUR | 31.524 EUR |
Einkommensteuer | 6.531 EUR | 5.152 EUR |
Differenz Einkommensteuer | 1.379 EUR |
ohne Kinderfreibetrag | mit Kinderfreibetrag | |
---|---|---|
zu versteuerndes Einkommen | 48.000 EUR | 48.000 EUR |
1/2 Kinderfreibetrag | – 4.476 EUR | |
Bemessungsgrundlage | 48.000 EUR | 43.524 EUR |
Einkommensteuer | 10.609 EUR | 9.023 EUR |
Differenz Einkommensteuer | 1.586 EUR |
Quellen und weiterführende Links
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