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Kinderfreibetrag 2025 / 2026 bei der Einkommensteuer

Der Kinderfreibetrag ist ein Steuerfreibetrag und wird, analog zum Grundfreibetrag für Erwachsene, gewährt, um das Existenzminimum des Kindes steuerfrei zu stellen und den Grundbedarf zu decken. Er wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen und senkt damit die Steuerlast. Die monatlichen Kindergeldzahlungen können als Vorauszahlungen auf den Freibetrag betrachtet werden und das Finanzamt prüft im Zuge der Steuererklärung von Amts wegen, welche Variante – Kindergeld oder Kinderfreibetrag – für die Eltern günstiger ist.

Kinderfreibetrag Höhe und Zusammensetzung

Die Höhe des Kinderfreibetrags wird jedes Jahr angepasst und ist pro Kind festgelegt. Er setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: dem eigentlichen Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes und einem zusätzlichen Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (§ 32 Abs. 6 EStG). Die folgende Tabelle zeigt die Höhe und Zusammensetzung der Kinderfreibeträge je Kind für die Jahre 2024, 2025 und 2026.

Wie hoch ist der Kinderfreibetrag?

Der Bundesrat hat das Steuerentwicklungsgesetz (SteFeG) am 23.12.2024 gebilligt. Damit einher ging eine Anhebung des Kinderfreibetrages auf 9.756 Euro in 2026 (9.600 Euro in 2025).

JahrFreibetrag
Existenz-
minimum
Betreuungs-
freibetrag (BEA)
je ElternteilKinderfreibetrag
Gesamt
20263.414 €1.464 €4.878 €9.756 €
20253.336 €1.464 €4.800 €9.600 €
20243.306 €1.464 €4.770 €9.540 €
Tabelle: Freibeträge für Kinder, Quellen: § 32 Abs. 6 EStG und SteFeG

Freibetrag anteilig im Geburtsjahr

Wenn das Kind nicht im Januar sondern etwa im Mai geboren, so wird im Geburtsjahr der Freibetrag anteilig gewährt. Beispiel: Da das Kind im Mai geboren wurde, besteht der Kindergeldanspruch für acht Monate des Jahres, so dass auch der Kinderfreibetrag nur für acht Monate berechnet wird: 4.800 / 12 x 8 = 3.200 Euro für 2025.

Unterschied zwischen Kinderfreibetrag und Kindergeld

Der entscheidende Unterschied zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag liegt nicht in den Anspruchsvoraussetzungen – diese sind identisch, sondern in der Art und Weise, wie die Unterstützung gewährt wird: Kindergeld als direkte monatliche Zahlung und der Kinderfreibetrag als steuerliche Entlastung. Da der Freibetrag automatisch berücksichtigt wird, können alle Eltern so lange von ihm profitieren, wie auch ein Anspruch auf Kindergeld besteht – vorausgesetzt, es ergibt sich ein Steuervorteil.

Günstigerprüfung

Das Finanzamt prüft im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung bei der Steuererklärung, ob der Kinderfreibetrag oder das bereits gezahlte Kindergeld für Eltern finanziell vorteilhafter ist.

Im ersten Schritt wird dazu die Steuer auf das zuvor ermittelte zu versteuernde Einkommen berechnet. Anschließend wird der Freibetrag vom zu versteuernden Einkommen abgezogen und die Steuer auf Basis der neuen Bemessungsgrundlage erneut ermittelt. Erst wenn bei beiden Berechnungen die Differenz der Einkommensteuer die Höhe des bereits ausgezahlten Kindergeldes übersteigt, ergibt sich ein Steuervorteil. Ist die Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag geringer als das erhaltene Kindergeld, wird der Freibetrag nicht berücksichtigt. Es gibt also keine Doppelbegünstigung – entweder wirkt sich der Kinderfreibetrag steuermindernd aus oder das Kindergeld bleibt bestehen. Siehe hierzu unsere Berechnungsbeispiele

Voraussetzungen für den Kinderfreibetrag

Der Anspruch auf den Kinderfreibetrag entsteht im Geburtsmonat des Kindes und hat so lange Bestand, wie auch der Kindergeldanspruch besteht. Allgemein gilt:

  • bis zum 18. Lebensjahr
  • bis zum 25. Lebensjahr, wenn sich das Kind noch in Ausbildung oder Studium befindet
  • auch über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn das Kind behindert ist und außerstande, sich selbst zu unterhalten

Kinderfreibetrag beantragen

Der Kinderfreibetrag muss nicht gesondert beantragt werden, da das Finanzamt ihn automatisch im Rahmen des Familienleistungsausgleichs berücksichtigt. Eltern müssen lediglich ihre Steuererklärung einreichen und die erforderlichen Angaben zu ihrem Kind bzw. ihren Kindern in der Anlage Kind machen. Das Finanzamt prüft dann, ob der Kinderfreibetrag vorteilhafter ist als das Kindergeld. Weitere Schritte sind für Eltern nicht notwendig, um den Freibetrag in Anspruch zu nehmen.

Kinderfreibetrag 0,5 oder 1 und Übertragung

Grundsätzlich steht jedem Elternteil die Hälfte des Kinderfreibetrags (Zähler 0,5) zu – im Gegensatz zum Kindergeld, das vollständig an einen Elternteil ausgezahlt wird. In der Steuererklärung kann jedoch ein Elternteil unter bestimmten Voraussetzungen den gesamten Kinderfreibetrag (Zähler 1,0) erhalten:

  • Übertragung bei Unterhaltspflichtverletzung: Kommt ein Elternteil seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind nicht im Wesentlichen nach, kann der andere Elternteil dessen Freibetragsteil auf Antrag übernehmen. Eine Zustimmung des säumigen Elternteils ist hierfür nicht erforderlich. Nach der Verwaltungspraxis der Finanzämter gilt die Pflicht als nicht erfüllt, wenn weniger als 75 % des fälligen Unterhalts gezahlt werden.
  • Übertragung mit Zustimmung: Bei einvernehmlichen Regelungen kann der Freibetrag mit Zustimmung des anderen Teils übertragen werden, was über die elektronische Lohnsteuerkarte (ELStAM) für die Zuschlagsteuern vermerkt wird.
  • Besonderheit beim BEA-Freibetrag: Die Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf (BEA) ist bei minderjährigen Kindern besonders einfach. Ist das Kind nur bei einem Elternteil gemeldet, kann dieser den BEA-Anteil des anderen Elternteils in der Steuererklärung allein beanspruchen. Dies kann der andere Elternteil nur verhindern, wenn er nachweist, dass er ebenfalls nennenswerte Betreuungsleistungen erbringt oder die Kosten hierfür trägt.

Die Übertragung wird in der Anlage Kind beantragt. Während die Eintragung auf der Lohnsteuerkarte (ELStAM) sofort die monatlichen Abzüge bei Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag senkt, wirkt sich die volle Steuerentlastung bei der Einkommensteuer erst nach Abgabe der Steuererklärung im Rahmen der Günstigerprüfung aus.

Auswirkungen auf die Lohnsteuer

Der Kinderfreibetrag – ob 0,5 oder 1,0 – hat im Lohnsteuerabzugsverfahren selbst keine direkte Auswirkung auf die monatlich zu zahlende Lohnsteuer. Er beeinflusst jedoch die Bemessungsgrundlage für Zuschlagsteuern wie den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer, die auf der Lohnsteuer basieren. Die tatsächliche Steuerersparnis durch den Kinderfreibetrag tritt erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung ein.

Berechnungen zum Kinderfreibetrag

Die Berechnungsbeispiele beziehen sich auf den Veranlagungszeitraum 2025, da die Steuererklärung für 2026 erst im Jahr 2027 einzureichen ist. Entsprechend dienen Steuertarif und Kinderfreibetrag 2025 als Bemessungsgrundlage. Alle Berechnungen wurden mit dem Steuerrechner des BMF durchgeführt.

Beispiel 1: Elternpaar mit einem Kind (nach Splitting-Tabelle)

Bei Verheirateten ergibt sich in der Steuererklärung für 2025 erst ab einem zu versteuernden Einkommen von über 85.000 Euro ein Steuervorteil durch den Kinderfreibetrag gegenüber dem gezahlten Kindergeld. Bei 85.000 Euro liegen beide Leistungen praktisch gleichauf:

ohne Kinderfreibetragmit Kinderfreibetrag
zu versteuerndes Einkommen85.000 EUR85.000 EUR
Kinderfreibetrag– 9.600 EUR
Bemessungsgrundlage85.000 EUR75.400 EUR
Einkommensteuer16.260 EUR13.190 EUR
Differenz Einkommensteuer3.070 EUR
Praktisch Gleichstand: Kindergeld um 10 EUR niedriger (3.060 ./. 3.070 EUR)
ohne Kinderfreibetragmit Kinderfreibetrag
zu versteuerndes Einkommen87.500 EUR87.500 EUR
Kinderfreibetrag– 9.600 EUR
Bemessungsgrundlage87.500 EUR77.900 EUR
Einkommensteuer17.086 EUR13.142 EUR
Differenz Einkommensteuer3.118 EUR
Vorteil: Kinderfreibetrag um 58 EUR höher (3.060 ./. 3.118 EUR)

Beispiel 2: lediger Elternteil mit einem Kind (nach Grundtabelle)

Bei Alleinstehenden ergibt sich in der Steuererklärung 2025 erst ab einem zu versteuernden Einkommen über 42.000 Euro ein Steuervorteil durch den Kinderfreibetrag gegenüber dem gezahlten Kindergeld. Bei rund 42.000 Euro liegen beide Leistungen gleichauf.

ohne Kinderfreibetragmit Kinderfreibetrag
zu versteuerndes Einkommen42.000 EUR42.000 EUR
1/2 Kinderfreibetrag– 4.800 EUR
Bemessungsgrundlage42.000 EUR37.200 EUR
Einkommensteuer7.966 EUR6.440 EUR
Differenz Einkommensteuer1.500 EUR
Praktisch Gleichstand: 1/2 Kindergeld um 4 EUR höher (1.530 ./. 1.526 EUR)
ohne Kinderfreibetragmit Kinderfreibetrag
zu versteuerndes Einkommen45.000 EUR45.000 EUR
1/2 Kinderfreibetrag– 4.800 EUR
Bemessungsgrundlage45.000 EUR40.200 EUR
Einkommensteuer8.961 EUR7.384 EUR
Differenz Einkommensteuer1.577 EUR
Vorteil: 1/2 Kinderfreibetrag um 47 EUR höher (1.530 ./. 1.577 EUR)

Zusätzlicher Steuerentlastungsbetrag (Freibetrag) für Alleinerziehende

Neben dem Kinderfreibetrag steht Alleinstehenden zusätzlich der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) in Höhe von 4.260 Euro (Steuererklärung 2024/2025) zu.

  • Voraussetzung: Das Kind lebt im Haushalt und es besteht ein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag.
  • Besonderheit: Im Gegensatz zum Kinderfreibetrag wird dieser Betrag nicht mit dem Kindergeld verrechnet, sondern mindert zusätzlich das zu versteuernde Einkommen. Ab dem zweiten Kind erhöht sich dieser Betrag um jeweils 240 Euro pro Kind.
  • Tipp: Über die Steuerklasse II kann dieser Vorteil bereits monatlich beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden.

Kindergeldantrag wichtig trotz Kinderfreibetrag

Das Kindergeld wird in jedem Fall auf den Steuervorteil aus dem Kinderfreibetrag angerechnet. Daher ist es wichtig, dass ein Kindergeldantrag gestellt wird, auch wenn von vornherein klar ist, dass sich der Freibetrag günstiger auswirkt.

Quelle: https://familienportal.de/familienportal/familienleistungen/steuerentlastungen/was-sind-freibetraege-fuer-kinder–125198