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Kinderfreibetrag – Freibetrag für Kinder bei der Einkommensteuer

Kinderfreibetrag
Kinderfreibetrag 2023 / 2024 – Anspruch, Höhe, Steuervorteile (Foto © Kzenon / bigstockphoto)

Kindergeld und Kinderfreibetrag sind eng miteinander gekoppelt und von staatlicher Seite aus eine Unterstützung für Familien, um den Grundbedarf der Kinder zu decken. Dabei gilt, entweder Kindergeld ODER Kinderfreibetrag, beides zusammen ist nicht möglich – so ist das ausgezahlte Kindergeld zunächst als eine Vorauszahlung anzusehen. 

Kinderfreibetrag beantragen?

Ob bei der Steuererklärung Kindergeld oder Freibetrag für Steuerpflichtige vorteilhafter ist, ermittelt das Finanzamt automatisch bei der jährlichen Berechnung der Einkommensteuer (Veranlagung) im Rahmen einer Günstigerprüfung. Dafür muss die Anlage Kind in der Steuererklärung ausgefüllt und mit an das Finanzamt geschickt werden. Den Kinderfreibetrag beantragen müssen Eltern also nicht.

Unterschied zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag

Um den Unterschied zwischen dem Kinderfreibetrag und Kindergeld zu verdeutlichen haben wir beide Begriffe für Sie nachfolgend definiert.

Kindergeld

Das Kindergeld ist ein Betrag, der Eltern monatlich überwiesen wird und der nicht der Einkommensteuer unterliegt, also nicht versteuert werden muss. Der Anspruch auf Kindergeld entsteht im Geburtsmonat des Kindes und die Höhe beträgt 250 Euro pro Kind seit der letzten Kindergelderhöhung in 2023. In 2024 bleibt das Kindergeld unverändert, jedoch soll das Kindergeld in 2025 durch den Kindergarantiebetrag in der Kindergrundsicherung ersetzt werden.

seit 01.01.2023ab 01.01.2021ab 01.01.2020
1. und 2. Kind250 Euro219 Euro204 Euro
3. Kind250 Euro225 Euro210 Euro
ab 4. Kind250 Euro250 Euro235 Euro

Möchten Sie Ihren Anspruch auf Kindergeld schnell ermitteln, nutzen Sie unseren Kindergeldrechner.

Kinderfreibetrag

Im Gegensatz zum Kindergeld wird der Kinderfreibetrag nicht ausgezahlt sondern ist ein Freibetrag, der vom zu versteuernden Einkommen abgezogen wird und sich bei der Berechnung der Einkommensteuer steuermindernd auswirkt – es handelt sich also um eine fiktive Rechengröße. Die monatlichen Kindergeldzahlungen können dabei als Vorausleistungen auf den Freibetrag zum Jahresende betrachtet werden.

Analog zum Grundfreibetrag, der Einkommen von Erwachsenen steuerfrei stellt und das Existenzminimum sicherstellen soll, wird für Kinder der Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG) gewährt, der den Grundbedarf des Kindes decken soll.

Anspruch auf Kinderfreibetrag

Der Anspruch auf den Freibetrag entsteht im Geburtsmonat des Kindes und hat so lange Bestand, wie auch der Kindergeldanspruch besteht. Allgemein gilt:

  • bis zum 18. Lebensjahr
  • bis zum 25. Lebensjahr, wenn sich das Kind noch in Ausbildung oder Studium befindet
  • auch über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn das Kind behindert ist und außerstande, sich selbst zu unterhalten

Höhe des Kinderfreibetrages 2024 / 2023

Für 2024 beträgt der Kinderfreibetrag in der Summe 9.312 Euro jährlich je Kind für beide Elternteile und setzt sich zusammen aus

JahrKinderfreibetragErziehungsfreibetragSumme
20246.384 Euro2.928 Euro9.312 Euro
20236.024 Euro2.928 Euro8.952 Euro
20225.620 Euro 2.928 Euro 8.548 Euro
Kinderfreibetrag: sächliches Existenzminimum des Kindes
Erziehungsfreibetrag: Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf

Diese Beträge werden vom zu versteuernden Einkommen abgezogen, so dass sich eine neue, reduzierte Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einkommensteuer ergibt. Bei getrennten Eltern wird der halbe Freibetrag angesetzt: für 2024 sind das 4.656 Euro (4.476 Euro in 2023).

Anteilige Berechnung im Geburtsjahr des Kindes

Wird ein Kind nicht im Januar sondern etwa im Mai geboren, so wird im Geburtsjahr der Freibetrag anteilig gewährt.

Beispiel: Da das Kind im Mai geboren wurde, besteht der Kindergeldanspruch für acht Monate des Jahres, so dass auch der Kinderfreibetrag nur für acht Monate berechnet wird: 8.952 / 12 x 8 = 5.968 Euro für 2023.

Kinderfreibetrag übertragen

Grundsätzlich steht jedem Elternteil der halbe Kinderfreibetrag (0,5) zu – anders als beim Kindergeld, wo nur ein Elternteil die volle Leistung ausbezahlt bekommt. Hier ist also eine Halbteilung möglich. Im Regelfall nimmt aber ein Elternteil den vollen Kinderfreibetrag über die elektronische Lohnsteuerkarte (ELStAM) in Anspruch.

Auswirkungen auf Lohnsteuer?

Beim Lohnsteuerabzugsverfahren hat der Kinderfreibetrag lediglich Auswirkungen auf die Zuschlagsteuern wie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, die auf Basis der Lohnsteuer ermittelt werden. Auf die Lohnsteuer selbst hat der Kinderfreibetrag auf der ELStAM keine Auswirkungen.

Nicht erfüllte Unterhaltspflichten

In einigen Fällen kann der halbe Kinderfreibetrag auf den anderen Elternteil übertragen werden, so dass bei einem Steuerpflichtigen der volle Kinderfreibetrag angerechnet wird. Das ist dann der Fall, wenn die Eltern getrennt leben oder geschieden sind und ein Elternteil seine Unterhaltspflichten nicht erfüllt oder aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit keine Unterhaltspflicht (§ 1603 BGB) gegeben ist.

Mehr zur Unterhaltspflicht lesen Sie auf www.unterhalt.net und können die Höhe des Unterhalts mit dem Unterhaltsrechner berechnen.

Wo Kindergeld in Steuererklärung eintragen?

Steuererklärung Formular Kinderfreibetrag Kindergeld Anlage Kind

Das Kindergeld wird in der Steuererklärung in der Anlage Kind eingetragen unter dem Geburtsdatum in Zeile 6.

Hinweis: Wenn Sie kein Kindergeld beantragen, wird das Finanzamt dennoch mit dem Kindergeld rechnen und eine Günstigerprüfung durchführen, ob sich der Kinderfreibetrag mehr rechnet. Die Eintragung des Kindergeldes können Sie dem Screenshot der Steuersoftware „Elster“ entnehmen.

Kinderfreibetrag oder Kindergeld – Günstigerprüfung

Ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag für Steuerpflichtige vorteilhafter ist, prüft das Finanzamt automatisch im Rahmen einer Günstigerprüfung nachträglich bei der Einkommensteuererklärung, indem es den Kinderfreibetrag vom zu versteuernden Einkommen abzieht.

Im ersten Schritt wird dazu die Einkommensteuer auf das zuvor ermittelte zu versteuernde Einkommen berechnet. Anschließend wird das zu versteuernde Einkommen um den Kinderfreibetrag vermindert und die Einkommensteuer mittels dieser neuen Bemessungsgrundlage erneut ermittelt. Erst wenn bei beiden Berechnungen die Differenz der Einkommensteuer die Höhe des bereits ausgezahlten Kindergeldes übersteigt, ergibt sich ein Steuervorteil durch den Kinderfreibetrag.

Zu übersteigende Grenzen für Steuervorteil

Die Grenzen für den Veranlagungszeitraum 2023 sowie 2024 sind:

  • 3.000 Euro bei Verheirateten (250 Euro Kindergeld x 12 Monate)
  • 1.500 Euro bei getrennt lebenden Elternteilen

Anrechnung auf jeden Fall

Das Kindergeld wird in jedem Fall auf den Steuervorteil aus dem Kinderfreibetrag angerechnet. Daher ist es wichtig, dass ein Kindergeldantrag gestellt wird, auch wenn man von vornherein weiß, dass der Freibetrag sich günstiger auswirkt.

Berechnungsbeispiele nach dem Einkommensteuertarif 2023

In 2024 erstellen wir die Berechnungsbeispiele anhand des Steuertarifs für 2023, da die Einkommensteuererklärung für 2024 erst im Jahr 2025 abgegeben werden muss.

Berechnungsbeispiel 1: verheiratete Eltern mit einem Kind (nach Splittingtabelle)

Die Werte wurden mit dem BMF Steuerrechner ermittelt.

Bei Verheirateten ergibt sich für 2023 erst ab einem zu versteuernden Einkommen von ca. 86.000 Euro ein Steuervorteil durch den Kinderfreibetrag gegenüber dem gezahlten Kindergeld. Mit steigendem Einkommen steigt auch der Steuervorteil durch den Kinderfreibetrag.

ohne Kinderfreibetragmit Kinderfreibetrag
zu versteuerndes Einkommen72.000 EUR72.000 EUR
Kinderfreibetrag– 8.952 EUR
Bemessungsgrundlage72.000 EUR63.048 EUR
Einkommensteuer13.062 EUR10.304 EUR
Differenz Einkommensteuer2.758 EUR
Vorteil: Kindergeld um 242 EUR höher (3.000 ./. 2.758 EUR)
ohne Kinderfreibetragmit Kinderfreibetrag
zu versteuerndes Einkommen86.000 EUR86.000 EUR
Kinderfreibetrag– 8.952 EUR
Bemessungsgrundlage86.000 EUR77.042 EUR
Einkommensteuer17.684 EUR14.682 EUR
Differenz Einkommensteuer3.002 EUR
Vorteil: Kinderfreibetrag um 2 EUR höher (3.000 ./. 3.002 EUR)

Berechnungsbeispiel 2: lediger Elternteil mit einem Kind (nach Grundtabelle)

Die Werte wurden mit dem BMF Steuerrechner ermittelt.

Bei Singles / Alleinstehenden ergibt sich erst ab einem zu versteuernden Einkommen von ca. 45.000 Euro ein Steuervorteil durch den Freibetrag gegenüber dem gezahlten Kindergeld.

ohne Kinderfreibetragmit Kinderfreibetrag
zu versteuerndes Einkommen36.000 EUR36.000 EUR
1/2 Kinderfreibetrag– 4.476 EUR
Bemessungsgrundlage36.000 EUR31.524 EUR
Einkommensteuer6.531 EUR5.152 EUR
Differenz Einkommensteuer1.379 EUR
Vorteil: 1/2 Kindergeld um 121 EUR höher (1.500 ./. 1.379 EUR)
ohne Kinderfreibetragmit Kinderfreibetrag
zu versteuerndes Einkommen48.000 EUR48.000 EUR
1/2 Kinderfreibetrag– 4.476 EUR
Bemessungsgrundlage48.000 EUR43.524 EUR
Einkommensteuer10.609 EUR9.023 EUR
Differenz Einkommensteuer1.586 EUR
Vorteil: 1/2 Kinderfreibetrag um 86 EUR höher (1.500 ./. 1.586 EUR)

Quellen und weiterführende Links

Foto © Kzenon – bigstockphoto.com

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