Kindergeld und Kinderfreibetrag sind eng miteinander gekoppelt und von staatlicher Seite aus eine Unterstützung für Familien, um den Grundbedarf der Kinder zu decken. Dabei gilt, entweder Kindergeld ODER Kinderfreibetrag, beides zusammen ist nicht möglich – so ist das ausgezahlte Kindergeld zunächst als eine Vorauszahlung anzusehen.
Das Wichtigste in Kürze
Wie hoch ist der Kinderfreibetrag 2021?
Der Kinderfreibetrag für 2021 liegt bei insgesamt 8.388 Euro. Er setzt sich aus Kinderfreibetrag und Erziehungsfreibetrag zusammen.
Wer bekommt den Kinderfreibetrag?
Den Freibetrag erhalten beide Elternteile (jeweils zur Hälfte), wenn das Kind nicht älter als 18 Jahre ist oder bis zum Kindesalter von 25 Jahren, wenn es sich in Ausbildung oder Studium befindet. Bei Kindern mit Behinderung und ohne die Möglichkeit, für sich selbst zu sorgen, gilt keine Altersgrenze.
Was ist Kinderfreibetrag 0,5?
Pro Kind erhält ein Elternteil einen Kinderfreibetrag 0.5, also die Hälfte des gesamten Freibetrages für das Kind.
Wo kann man den Kinderfreibetrag beantragen?
Nach Geburt des Kindes muss in der Einkommenssteuererklärung die “Anlage Kind” ausgefüllt und mit an das Finanzamt übermittelt werden. Das Finanzamt errechnet anschließend, ob der Freibetrag infrage kommt. Den Kinderfreibetrag beantragen muss man also nicht.
Kinderfreibetrag beantragen?
Ob bei der Steuererklärung Kindergeld oder Freibetrag für Steuerpflichtige vorteilhafter sind, ermittelt das Finanzamt automatisch bei der jährlichen Berechnung der Einkommensteuer (Veranlagung) im Rahmen einer Günstigerprüfung. Dafür muss die Anlage Kind in der Steuererklärung ausgefüllt und mit an das Finanzamt geschickt werden. Den Kinderfreibetrag beantragen müssen Eltern also nicht.
Zum 01.01.2021 wurde sowohl der Kinderfreibetrag um 288 EUR als auch das Kindergeld und 15 EUR je Kind angehoben.
Kindergeld
Das Kindergeld ist ein Betrag, der Eltern monatlich überwiesen wird und der nicht der Einkommensteuer unterliegt, also nicht versteuert werden muss. Der Anspruch auf Kindergeld entsteht im Geburtsmonat des Kindes und die Höhe richtet sich dabei nach der Anzahl der Kinder. Die letzte Kindergelderhöhung fand zum 01. Januar 2021 statt.
01.01.2021 | 01.07.2020 | 01.07.2019 | |
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1. und 2. Kind | 219 Euro | 204 Euro | 204 Euro |
3. Kind | 225 Euro | 210 Euro | 210 Euro |
ab 4. Kind | 250 Euro | 235 Euro | 235 Euro |
Kindergeldrechner »
Kinderfreibetrag
Im Gegensatz zum Kindergeld wird der Kinderfreibetrag nicht ausgezahlt sondern ist ein Freibetrag, der vom zu versteuernden Einkommen abgezogen wird und sich bei der Berechnung der Einkommensteuer steuermindernd auswirkt – es handelt sich also um eine fiktive Rechengröße. Die monatlichen Kindergeldzahlungen können dabei als Vorausleistungen auf den Freibetrag zum Jahresende betrachtet werden.
Analog zum Grundfreibetrag, der Einkommen von Erwachsenen steuerfrei stellt und das Existenzminimum sicherstellen soll, wird für Kinder der Kinderfreibetrag (§ 32 Abs. 6 EStG) gewährt, der den Grundbedarf des Kindes decken soll.
Anspruch auf Kinderfreibetrag
Der Anspruch auf den Freibetrag entsteht im Geburtsmonat des Kindes und hat so lange Bestand, wie auch der Kindergeldanspruch besteht. Allgemein gilt:
- bis zum 18. Lebensjahr
- bis zum 25. Lebensjahr, wenn sich das Kind noch in Ausbildung oder Studium befindet
- auch über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn das Kind behindert ist und außerstande, sich selbst zu unterhalten
Höhe des Kinderfreibetrages
Aktuell beträgt dieser in der Summe 8.100 Euro jährlich je Kind für beide Elternteile und setzt sich zusammen aus
Jahr | Kinderfreibetrag | Erziehungsfreibetrag | Summe |
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2021 | 5.460 Euro | 2.928 Euro | 8.388 Euro |
2020 | 5.172 Euro | 2.640 Euro | 7.812 Euro |
2019 | 4.980 Euro | 2.640 Euro | 7.620 Euro |
Erziehungsfreibetrag: Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf
Bei getrennten Eltern wird der halbe Freibetrag angesetzt: für 2021 sind das 4.050 Euro (3.906 Euro für 2020).
Diese Beträge werden vom zu versteuerndem Einkommen abgezogen, so dass sich eine neue, reduzierte Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Einkommensteuer ergibt.
Anteilige Berechnung im Geburtsjahr des Kindes
Wird ein Kind nicht im Januar sondern etwa im Mai geboren, so wird im Geburtsjahr der Freibetrag anteilig gewährt.
Am Beispiel Mai besteht der Kindergeldanspruch für acht Monate des Jahres, so dass auch der Kinderfreibetrag nur für acht Monate berechnet wird: 8.100 / 12 x 8 = 5.400 Euro für 2021.
Kinderfreibetrag übertragen
Grundsätzlich ist es so, dass jedem Elternteil der halbe Freibetrag (0,5) zusteht – anders als beim Kindergeld, wo nur ein Elternteil die volle Leistung ausbezahlt bekommt – ist hier also eine Halbteilung möglich. Im Regelfall nimmt aber ein Elternteil den vollen Kinderfreibetrag über die elektronische Lohnsteuerkarte (ELStAM) in Anspruch.
Auswirkungen auf Lohnsteuer?
Beim Lohnsteuerabzugsverfahren hat der Kindefreibetrag lediglich Auswirkungen auf die Zuschlagsteuern wie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer, die auf Basis der Lohnsteuer ermittelt werden. Auf die Lohnsteuer selbst hat der Kinderfreibetrag auf der ELStAM keine Auswirkungen.
Kinderfreibetrag übertragen
In einigen Fällen kann der halbe Kinderfreibetrag auf den anderen Elternteil übertragen werden, so dass bei einem Steuerpflichtigen der volle Kinderfreibetrag angerechnet wird. Das ist dann der Fall, wenn die Eltern getrennt leben oder geschieden sind und ein Elternteil seine Unterhaltspflichten nicht erfüllt oder aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit keine Unterhaltspflicht (§ 1603 BGB) gegeben ist.
Mehr zum Thema Unterhaltspflicht lesen Sie auf www.unterhalt.net und können die Höhe des Unterhalts mit dem Unterhaltsrechner auf https://www.unterhalt.net/unterhaltsrechner.html berechnen.
Wo Kindergeld in Steuererklärung eintragen?
Das Kindergeld wird in der Steuererklärung in der Anlage Kind eingetragen und zwar unter dem Geburtsdatum in Zeile 6.
Hinweis: Wenn Sie kein Kindergeld beantragen, wird das Finanzamt dennoch mit dem Kindergeld rechnen und eine Günstigerprüfung durchführen, ob sich der Kinderfreibetrag mehr rechnet. Die Eintragung des Kindergeldes können Sie dem Screenshot der Steuersoftware “Elster” entnehmen.
Kinderfreibetrag oder Kindergeld – Günstigerprüfung
Ob Kindergeld oder Kinderfreibetrag für Steuerpflichtige vorteilhafter ist, prüft das Finanzamt automatisch im Rahmen einer Günstigerprüfung nachträglich bei der Einkommensteuererklärung, indem es den Kinderfreibetrag vom zu versteuernden Einkommen abzieht. Im erster Schritt wird dazu die Einkommensteuer auf das zuvor ermittelte zu versteuernde Einkommen berechnet. Anschließend wird das zu versteuernde Einkommen um den Kinderfreibetrag vermindert und die Einkommensteuer aufgrund der neuen Bemessungsgrundlage erneut ermittelt. Erst wenn bei beiden Berechnungen die Differenz der Einkommensteuer die Höhe des bereits ausgezahlten Kindergeldes übersteigt, ergibt sich ein Steuervorteil. Die Grenzen für den Veranlagungszeitraum 2020 sind:
- 2.448 Euro bei Verheirateten (204 Euro Kindergeld x 12 Monate)
- 1.224 Euro bei getrennt lebenden Elternteilen (das Kindergeld wird nur zur Hälfte berücksichtigt)
Für 2021 beläuft sich die Grenze auf 219 Euro x 12 Monate = 2.628 Euro
Das Kindergeld wird in jedem Fall auf den Steuervorteil aus dem Kinderfreibetrag angerechnet. Daher ist es wichtig, dass ein Kindergeldantrag gestellt wird, auch wenn man von vornherein weiß, dass der Freibetrag sich günstiger auswirkt.
Berechnungsbeispiele nach dem Einkommensteuertarif 2020
Die nachfolgenden Beispiele werden mit den Werten für Kindergeld und Kinderfreibetrag noch nach der Rechtslage 2020 gerechnet, da die Veranlagung zur Einkommensteuer für das Jahr 2021 erst im Jahr 2022 durchgeführt wird. Zum Jahreswechsel 2021/ 2022 werden die Werte entsprechend angepasst.
Berechnungsbeispiel 1: verheiratete Eltern mit einem Kind (nach Splittingtabelle)
Die Werte wurden mit dem BMF Steuerrechner ermittelt.
ohne Kinderfreibetrag | mit Kinderfreibetrag | |
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zu versteuerndes Einkommen | 24.000 EUR | 24.000 EUR |
Kinderfreibetrag | – 7.812 EUR | |
Bemessungsgrundlage | 24.000 EUR | 16.188 EUR |
Einkommensteuer | 856 EUR | 0 EUR |
Differenz Einkommensteuer | 856 EUR |
ohne Kinderfreibetrag | mit Kinderfreibetrag | |
---|---|---|
zu versteuerndes Einkommen | 48.000 EUR | 48.000 EUR |
Kinderfreibetrag | – 7.812 EUR | |
Bemessungsgrundlage | 48.000 EUR | 40.188 EUR |
Einkommensteuer | 6.864 EUR | 4.742 EUR |
Differenz Einkommensteuer | 2.122 EUR |
ohne Kinderfreibetrag | mit Kinderfreibetrag | |
---|---|---|
zu versteuerndes Einkommen | 72.000 EUR | 72.000 EUR |
Kinderfreibetrag | – 7.812 EUR | |
Bemessungsgrundlage | 72.000 EUR | 64.188 EUR |
Einkommensteuer | 14.190 EUR | 11.672 EUR |
Differenz Einkommensteuer | 2.518 EUR |
Bei Verheirateten ergibt sich erst ab einem zu versteuerndem Einkommen von ca. 64.000 Euro ein Steuervorteil durch den Freibetrag gegenüber dem gezahlten Kindergeld.
Berechnungsbeispiel 2: lediger Elternteil mit einem Kind (nach Grundtabelle)
Die Werte wurden mit dem BMF Steuerrechner ermittelt.
ohne Kinderfreibetrag | mit Kinderfreibetrag | |
---|---|---|
zu versteuerndes Einkommen | 24.000 EUR | 24.000 EUR |
1/2 Kinderfreibetrag | – 3.906 EUR | |
Bemessungsgrundlage | 24.000 EUR | 20.094 EUR |
Einkommensteuer | 3.432 EUR | 2.371 EUR |
Differenz Einkommensteuer | 1.061 EUR |
ohne Kinderfreibetrag | mit Kinderfreibetrag | |
---|---|---|
zu versteuerndes Einkommen | 48.000 EUR | 48.000 EUR |
1/2 Kinderfreibetrag | – 3.906 EUR | |
Bemessungsgrundlage | 48.000 EUR | 44.094 EUR |
Einkommensteuer | 11.369 EUR | 9.911 EUR |
Differenz Einkommensteuer | 1.458 EUR |
ohne Kinderfreibetrag | mit Kinderfreibetrag | |
---|---|---|
zu versteuerndes Einkommen | 72.000 EUR | 72.000 EUR |
1/2 Kinderfreibetrag | – 3.906 EUR | |
Bemessungsgrundlage | 72.000 EUR | 68.094 EUR |
Einkommensteuer | 21.276 EUR | 19.635 EUR |
Differenz Einkommensteuer | 1.641 EUR |
Bei Alleinstehenden ergibt sich erst ab einem zu versteuernden Einkommen von ca. 34.000 Euro ein Steuervorteil durch den Freibetrag gegenüber dem gezahlten Kindergeld.
Quellen und weiterführende Links
Letzte Aktualisierung: 25.03.2021
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