Kindergeld wird nicht automatisch gezahlt sondern nur auf Antrag gewährt. Wer seinen Kindergeldanspruch geltend machen möchte, muss hierfür einen schriftlichen Kindergeld Antrag bei der für den Wohnort zuständigen Familienkasse stellen.
Inhaltsverzeichnis
Wann und wo Kindergeld beantragen?
Der Kindergeldantrag ist bei der für den Wohnort zuständigen Familienkasse zu stellen. Dabei sollte von einer Bearbeitungsdauer von ca. 1 bis 1,5 Monaten ausgegangen werden, je nach Auslastung der der Familienkasse. Um die Auszahlung des Kindergeldes nicht unnötig zu verzögern ist es daher ratsam, der Kindergeldantrag zeitnah nach Geburt des Kindes einzureichen.
Wichtig: Die Angabe der Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) des Antragstellers als auch des Kindes, für das Kindergeld beantragt wird, ist Pflicht. Damit will der Gesetzgeber doppeltes Beantragen des Kindergeldes vermeiden.
Zahlung ab Geburt
Das Kindergeld wird ab dem Monat der Geburt gewährt, auch wenn die Antragstellung möglicherweise später (bis zu sechs Monate) erfolgt. Dabei wird das Kindergeld für jeden Monat gewährt, in dem für mindestens einen Tag der Kindergeldanspruch bestand. Wird das Kind bspw. am 31.05. geboren, so erhalten die Eltern für den gesamten Mai das Kindergeld in voller Höhe.
Auch für volljährige Kinder
Ist das Kind, für das ein Kindergeldantrag gestellt werden soll bereits volljährig, muss geprüft werden, ob die Voraussetzungen erfüllt werden, die Sie unter „Kindergeld für Volljährige“ nachlesen können.
Formulare für den Kindergeld Antrag
Der Kindergeldantrag besteht aus mehreren Formularen, je nachdem welche Bescheinigungen notwendig sind, um den Kindergeldanspruch nachzuweisen. Die wichtigsten Vordrucke (folgend als PDF Download) für den Antrag sind aber – da sie grundsätzlich immer bei der Familienkasse eingereicht werden müssen:
Weitere Formulare und Vordrucke zum PDF Download – auch in anderen Sprachen – finden Sie auf der Formularseite unter Kindergeld Formulare.
Kindergeld online beantragen
Neben Papierformularen und PDF-Vordrucken zum Download bietet die Bundesagentur für Arbeit auch an, das Kindergeld online zu beantragen. Antragsteller können im Vorfeld ein Konto über die Website von BundID einrichten, bei der man sich registrieren und verifizieren muss. Zur Verfügung stehen dabei folgende Möglichkeiten:
- Benutzername & Passwort
- Online-Ausweis
- ELSTER-Zertifikat
- Europäische ID
Ist man über BundID bei KgOnline verifiziert bzw. identifiziert, kann der Onlineantrag auf Kindergeld direkt gestellt werden, ohne dass noch weitere Formulare ausgedruckt und per Post verschickt werden müssen.
Zum Online-Service der Bundesagentur für Arbeit: KgOnline
Kindergeld rückwirkend beantragen?
Ja, das Kindergeld kann auch rückwirkend beantragt werden, und zwar insgesamt vier Jahre.
Beispiel: Wurde das in 2020 geboren, so endet die Verjährungsfrist des Kindergeldanspruchs zum 31.12.2024.
Verkürzte Frist für Auszahlung
Allerdings verkürzte sich seit 2018 die rückwirkende Auszahlungsfrist für das Kindergeld von bisher vier Jahren auf sechs Monate.
Achtung: Dabei bezieht sich diese Frist nur auf die Auszahlung, nicht auf den Kindergeldanspruch selbst.
Auch wenn seitens der Familienkasse festgestellt wird, dass ein Kindergeldanspruch rückwirkend über den sechs-Monats-Zeitraum besteht, wird das Kindergeld dennoch nur rückwirkend für die vergangenen sechs Monate ab dem Monat des Kindergeldantrags ausgezahlt und der Antragsteller im Bescheid darauf hinweisen.
Noch einmal in Kürze:
- Kindergeldanspruch rückwirkend 4 Jahre
- Kindergeldauszahlung rückwirkend nur 6 Monate
Verjährung des Kindergeldanspruchs
Der Kindergeldanspruch verjährt nach Ablauf der Festsetzungsfrist von vier Jahren (§ 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO) – somit kann das Kindergeld für das laufende Jahr sowie bis zu vier Jahre rückwirkend beantragt werden.
Es war ausreichend, dass der Antrag innerhalb dieser Frist gestellt wurde, da dieser die Verjährung hemmte. Das Kindergeld wurde dann auch nach Ablauf dieser vier Jahre gezahlt.
Der Kindergeldanspruch verjährt erst nach vier Jahren, was bedeutet, dass zwar die Anträge auch wie bisher berücksichtigt werden (Festsetzungsverfahren), jedoch die Kindergeldauszahlung auf sechs Kalendermonate vor Eingang des Antrags bei der Familienkasse erfolgt (Erhebungsverfahren).
Regelmäßige Anspruchsprüfung
Grundsätzlich enthält der Kindergeldbescheid eine Befristung, ein Datum, an dem der Anspruch endet, mindestens bis zum 18. Lebensjahr. Unabhängig davon wird das Vorhandensein der Voraussetzungen in regelmäßigen Abständen während der Gewährung geprüft.
Die Familienkasse prüft, ob die Kinder noch im Haushalt leben, sich im Inland aufhalten, die Schul- oder Berufsausbildung oder das Studium noch andauern. Diesbezüglich sind die Berechtigten zur Mitwirkung hinsichtlich der Angaben verpflichtet.
Darüber hinaus sind die Anspruchsberechtigten im Rahmen ihrer Meldepflichten gemäß § 68 EStG verpflichtet, Änderungen ihrer Verhältnisse mitzuteilen, da sonst Rückzahlungen und strafrechtliche Folgen drohen.
Volljährige Kinder
Für den Bezug von Kindergeld für volljährige Kinder müssen entsprechende zusätzliche Unterlagen beigebracht werden, die belegen, dass sich das Kind in einer Ausbildung bzw. Studium befindet.
Hierzu zählen insbesondere:
- Schulbescheinigung (KG5a)
- Ausbildungsbescheinigung (KG5b)
- Immatrikulationsbescheinigung (für Kinder im Studium)
Hat das Kind weder einen Ausbildungs- noch einen Arbeitsplatz, so ist die Mitteilung Kg11a für Kinder ohne Arbeit beim Kindergeldantrag beizufügen.
Weiterführende Informationen zu diesem Thema finden Sie unter Kindergeld in Ausbildung.
Volljähriges Kind mit Behinderung
Wird Kindergeld für ein Kind mit Behinderung bezogen, ist ein amtlicher Nachweis der Behinderung in Form eines Behindertenausweises, eines Feststellungsbescheids des Versorgungsamtes oder eines Rentenbescheids erforderlich.
Form des Kindergeld-Antrags – Schriftform und Online
Das Ausfüllen und Bearbeiten des Antrags ist sowohl schriftlich als auch online möglich.
Die entsprechenden Anträge können Sie unter Kindergeld Formulare abrufen.
Kindergeld online beantragen können Sie zudem über die Bundesagentur für Arbeit.
Hierbei handelt es sich jedoch nicht direkt um einen Online Antrag auf Kindergeld, sondern lediglich um das Ausfüllen der Formulare online, die sodann noch ausgedruckt, unterschrieben und per Post versendet werden müssen.
Formulare der Familienkassen
Grundsätzlich ist für die Kindergeldanträge zwar die Schriftform erforderlich, das heißt, sie müssen eigenhändig unterschrieben werden. Jedoch kann die für die Schriftform erforderliche eigenhändige Unterschrift grundsätzlich durch eine elektronische Signatur dem Signaturgesetz entsprechend ersetzt werden.
Online Services der Familienkassen
- Online Antrag über die Webseite arbeitsagentur.de
- zwischengespeicherte Formulare einsehen,
- den Bearbeitungsstand Ihres Formulars einsehen,
- Informationen zu Ihrem Kindergeldbezug abrufen,
- Änderungen in Ihren persönlichen Verhältnissen (beispielsweise Anschrift und Bankverbindung)
Antragsberechtigte – Wer kann Kindergeld beantragen?
Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich nicht die Kinder, sondern die Erziehungsberechtigten. Neben den leiblichen Eltern können auch Pflegeeltern, Adoptiveltern oder Großeltern einen Kindergeldanspruch haben.
Voraussetzung ist grundsätzlich, dass der Berechtigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und das Kind, für das er Kindergeld beantragt, in seinem Haushalt aufgenommen hat. Mehr dazu unter Kindergeldanspruch.
Kindergeldkasse – Zuständige Behörde
Zuständig ist die Familienkasse der Agentur für Arbeit für die Stadt oder Gemeinde des Antragstellers. Diese prüft den Antrag, teilt eine Kindergeldnummer zu und erlässt einen Kindergeldbescheid. Bei Beschäftigten im öffentlichen Dienst / Beamten wird das Kindergeld durch die Vergütungs- bzw. Besoldungsstelle ausgezahlt.
Gleichzeitig wickeln die Familienkassen die Auszahlung von Kindergeld und Kinderzuschlag ab. Die Termine der Auszahlung finden Sie unter Kindergeldauszahlung.
Übersicht der Familienkassen
- Familienkasse Baden-Württemberg
- Familienkasse Bayern
- Familienkasse Berlin
- Familienkasse Brandenburg
- Familienkasse Bremen
- Familienkasse Hamburg
- Familienkasse Hessen
- Familienkasse Mecklenburg-Vorpommern
- Familienkasse Niedersachsen
- Familienkasse Nordrhein-Westfalen
- Familienkasse Rheinland-Pfalz
- Familienkasse Saarland
- Familienkasse Sachsen
- Familienkasse Sachsen-Anhalt
- Familienkasse Schleswig-Holstein
- Familienkasse Thüringen
Titelbild: pcperle / Shutterstock