In Deutschland lebende Ausländer haben auch einen Anspruch auf das Kindergeld, sofern sie über die entsprechende Niederlassungserlaubnis oder anderweitige Aufenthaltstitel verfügen, die zum Kindergeldbezug berechtigen. Staatsangehörige der EU-Staaten sowie des Europäischen Wirtschaftsraumes (und gleichgestellter Staaten) steht Kindergeld auch ohne Niederlassungserlaubnis oder anderer Aufenthaltstitel zu, da diese aufgrund der Freizügigkeit von EU-Bürgern den deutschen Bürgern gleichgestellt sind.
Wer in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, erhält für seine leiblichen Kinder Kindergeld (§ 62 I EStG). Auch in Deutschland wohnende Ausländer erhalten Kindergeld, wenn sie eine gültige Aufenthaltserlaubnis oder einen bestimmten Aufenthaltstitel besitzen.
Das Gesetz stellt auf das „Territorialprinzip“ ab. Es kommt nicht auf die Staatsangehörigkeit, Erwerbs- oder Nichterwerbstätigkeit der Eltern an. Ausländer können in Deutschland nur dann einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt begründen, wenn sie sich rechtmäßig im Inland aufhalten. Dazu müssen Sie im Besitz einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis sein.
Inhaltsverzeichnis
Wo ist der Aufenthalt?
Wohnsitz
Der Wohnsitz ist dort, wo der Antragsteller seinen Lebensmittelpunkt hat. Es kommt auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Allein die Absicht, einen Wohnsitz zu begründen oder aufzugeben, ist nicht relevant. Die An- oder Abmeldung beim Einwohnermeldeamt ist unerheblich, kann aber als Indiz gewertet werden, ob und wo der Wohnsitz besteht. Wer sich lediglich zu Urlaubs-, Berufs- oder familiären Zwecken an einem Ort in Deutschland aufhält, begründet keinen Wohnsitz (BFH Urteil vom 20.11.2008 –III R 53/0). Der Antrag auf Kindergeld ist bei der für den Wohnort zuständigen Familienkasse einzureichen.
Gewöhnlicher Aufenthalt
Alternativ genügt der gewöhnliche Aufenthalt. Das ist der Ort, wo der Antragsteller nicht nur vorübergehend verweilt (§ 9 AO). Entscheidend ist die körperliche Anwesenheit, die mehr als sechs Monate dauern muss. Kurzfristige Abwesenheit schadet nicht (Urlaub, Kur). Zuständig ist für diese Fälle die Familienkasse in Nürnberg. Kein gewöhnlicher Aufenthalt liegt vor, wenn sich eine Person zwar länger als sechs Monate in Deutschland aufhält, der Aufenthalt aber nur zu Besuch oder zu anderen vorübergehenden Gründen erfolgt und nicht länger als ein Jahr dauert. Solange jedoch ein Wohnsitz besteht, kommt es auf den gewöhnlichen Aufenthalt nicht an.
Spätaussiedler und Vertriebene sind Deutsche
Spätaussiedler und Vertriebene sind Deutsche im Sinne des Art. 116 Grundgesetz. Sie brauchen kein besonderes Aufenthaltsrecht, um einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet zu begründen. Zum Nachweis genügt der Bundespersonalausweis oder für Vertriebene der Vertriebenenausweis oder für Spätaussiedler eine Bescheinigung des Vertriebenen-/Ausgleichsamtes.
Staatsangehörige aus der Europäischen Union (EU) und EWR-Staaten
Staatsangehörige eines EU-/EWR-Staates benötigen keine Niederlassungserlaubnis oder Aufenthaltserlaubnis. Für sie gilt das Recht der Freizügigkeit. Sie haben unter denselben Voraussetzungen Anspruch auf Kindergeld wie Deutsche.
Alle Anspruchsvoraussetzungen finden Sie unter Kindergeldanspruch.
Zu den EWR-Mitgliedstaaten gehören:
Alle 27 Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Deutschland ist in der Tabelle unten nicht genannt),
Neben den EU-Staaten auch noch:
- die dem EWR-Abkommen beigetretenen Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen,
- Staatsangehörige der Schweiz aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG/Schweiz.
Beginn des Kindergeldanspruchs
Der Anspruch auf Kindergeld für Ausländer besteht ab dem Monat, ab dem der Antragsteller und seine Kinder in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt begründen.
Der Antragsteller benötigt weder eine Niederlassungs- noch eine Aufenthaltserlaubnis. Leben die Kinder in einem anderen EU- /EWR-Mitgliedstaat, besteht der Kindergeldanspruch unmittelbar nach deutschem Recht (Antragsteller hat hier Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder kann eine Erwerbstätigkeit in Deutschland nachweisen).
Staatsangehörige anderer Staaten aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen
Ebenfalls keine Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis benötigen Staatsangehörige aus
- Türkei, die Arbeitnehmer im Sinne von Art. 1 des Assoziationsratsbeschlusses EWG/Türkei Nr. 3/80 (ARB 3/80) bzw. Familienangehörige oder Hinterbliebene solcher Arbeitnehmer sind;
- Algerien, Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro, Marokko, Tunesien auf Grundlage der jeweiligen zwischenstaatlichen Abkommen, wenn sie in Deutschland als Arbeitnehmer im Sinne des jeweiligen Abkommens gelten.
Voraussetzung ist
- ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis oder
- der Bezug von Mutterschaftsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld oder Übergangsgeld wegen medizinischer Maßnahmen der Rehabilitation,
- die Betreuung eines Kindes unter drei Jahren oder
- der Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung
Urteil zu in der Türkei lebenden Kindern
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil Az. III R 55/10 vom 27.09.2012 entschieden, dass deutsche Staatsangehörige (in diesem Fall mit türkischer Abstammung) keinen Anspruch auf Kindergeld für ihre mit der Mutter in der Türkei lebenden Kinder haben.
Kindergeld für nicht freizügigkeitsberechtigte Ausländer
Kindergeld für Ausländer, die nicht freizügigkeitsberechtigt sind, gibt es, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Besitz einer Niederlassungserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) (unbefristeter Aufenthaltstitel, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt);
- Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat. Sie ist ein befristeter Aufenthaltstitel und wird zu bestimmten Aufenthaltszwecken erteilt. In Fällen des Familiennachzugs muss eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit durch die Ausländerbehörde genehmigt werden. Jeder Aufenthaltstitel muss erkennen lassen, ob die Ausübung einer Erwerbstätigkeit erlaubt ist.
- Besitz einer Aufenthaltserlaubnis (wegen Krieg im Heimatland oder aus humanitären Gründen), seit mindestens drei Jahren rechtmäßiger, gestatteter oder geduldeter Aufenthalt in Deutschland und berechtigte Erwerbstätigkeit in Deutschland, Bezug laufender Geldleistungen nach dem SGB III (Arbeitslosengeld, berufliche Weiterbildungskosten, Berufsausbildungsbeihilfe) oder Beanspruchung von Elternzeit.
Erwerbstätigkeit ist die nicht selbstständige Arbeit in einem Arbeitsverhältnis sowie jede selbstständige Tätigkeit. Dazu gehören auch Auszubildendenverhältnisse sowie geringfügige Beschäftigungen (538-Euro-Jobs/ Minijobs).
Anspruch entsteht erst mit der Erteilung des Aufenthaltstitels
Der Kindergeldanspruch entsteht erst dann, wenn Ausländer einen dieser Aufenthaltstitel in Händen hat. Maßgebend ist das Datum der Erteilung. Für Monate davor besteht kein Anspruch, auch wenn der Aufenthaltstitel ausländerrechtlich rückwirkend den Aufenthalt für rechtmäßig erklärt.
Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge
Als Asylberechtigt anerkannte Ausländer (Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG) und anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention (Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG), erhalten Kindergeld ab dem Zeitpunkt der Erteilung ihres Aufenthaltstitels.
Der Kindergeldanspruch entsteht unabhängig von der Erteilung des Aufenthaltstitels, wenn sie seit mindestens sechs Monaten im Bundesgebiet wohnen (Art. 2 des Vorläufigen Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit).
Ausländer ohne Kindergeldanspruch
Einen Kindergeldantrag können Ausländer nicht stellen, wenn sie eine Aufenthaltserlaubnis haben, die nur
- zum Zwecke der Ausbildung
- zum Zwecke der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder
- mit Befristung (zum, Beispiel Saisonarbeiter oder Au-Pair Kräfte)
- als Asylbewerber
Staatsangehörige aus dem Nicht-EU-Raum
Zwischenstaatliche Abkommen
Mit eine Reihe weiterer Staaten existieren zwischenstaatliche Abkommen, die ebenfalls zu einem Kindergeldanspruch führen, wenn die jeweiligen Staatsbürger in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachgehen, die arbeitslosenversicherungspflichtig ist oder Transferleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld in Deutschland beziehen. Dies betrifft die Staatsbürger der folgenden Länder: Algerien, Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Marokko, Serbien, Montenegro, Tunesien und der Türkei.
Aufenthaltstitel entscheidet über Anspruch
Für alle anderen Ausländer ist der Aufenthaltstitel entscheidend für den Kindergeldanspruch. Maßgebend für den Anspruch ist hierbei der § 1 Abs. 3 BKGG.
Demnach werden nur diejenigen Ausländer berücksichtigt, bei denen aufgrund des Aufenthaltstitel und der erlaubten Erwerbstätigkeit absehbar ist, dass sie sich für längere Zeit in Deutschland aufhalten werden.
Niederlassungserlaubnis
Am einfachsten ist diese Voraussetzung bei einer Niederlassungserlaubnis zu bejahen, hier ist der Kindergeldanspruch unter Berücksichtigung der allgemeinen Voraussetzungen gegeben.
Aufenthaltserlaubnis ohne Merkmale
Anders sieht es aus, wenn der Ausländer „nur“ eine Aufenthaltserlaubnis nachweisen kann. Hier sind die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld nur dann gegeben, wenn der Ausländer berechtigt ist, in Deutschland einer Erwerbstätigkeit nachzugehen oder in Deutschland bereits (erlaubt) gearbeitet hat. Kann beides nicht nachgewiesen werden, ist kein Kindergeldanspruch vorhanden.
Aufenthaltserlaubnis in Härtefällen
Hält sich jemand mit einer Aufenthaltserlaubnis in Härtefällen in Deutschland auf (die zum Beispiel zum vorübergehenden Schutz, bei Aussetzung einer Abschiebung oder bei Bestehen von Hinderungsgründen für die Ausreise ausgestellt wird), besteht ein Anspruch auf das Kindergeld erst dann, wenn sich der Ausländer rechtmäßig 3 Jahre in Deutschland aufgehalten hat.
Rechtmäßig in diesem Zusammenhang bedeutet, dass eine entsprechende Genehmigung für den Aufenthalt vorhanden ist. Weiterhin muss in diesem Fall ein bestehendes arbeitslosenversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis oder der laufende Bezug von Arbeitslosengeld vorhanden sein. Auch die Inanspruchnahme von Elternzeit kann hier zum Anspruch führen.
Nicht anspruchsberechtigte Ausländer
Keinen Kindergeldantrag können Ausländer stellen, die eine Aufenthaltserlaubnis nur
- zum Zwecke der Ausbildung
- zum Zwecke der betrieblichen Aus- und Weiterbildung oder
- mit Befristung (zum, Beispiel Saisonarbeiter oder Au-Pair Kräfte)
- als Asylbewerber
besitzen.
Grund für den Nichtanspruch ist der voraussichtlich nur vorübergehende Aufenthalt in Deutschland. Daran ändert sich auch nichts, wenn Ausländer aus dieser Gruppe erwerbstätig sind und Beiträge zur Arbeitslosenversicherung abführen.
Wann besteht sonst noch kein Anspruch auf Kindergeld?
Kein Kindergeldanspruch besteht, wenn Ausländer für ihre Kinder bereits im Ausland Leistungen erhalten, die mit dem Kindergeld vergleichbar sind (§ 65 I S. 2 EStG).
Um Missbrauch zu verhindern, plant die Bundesregierung befristete Einreisesperren gegen Ausländer, die Sozialleistungen durch falsche Angaben oder falsche Dokumente erschlichen haben.
Ferner sollen Antragsteller die Steueridentifikationsnummer ihres Heimatlandes vorlegen. Die Bundesländer wollen die Auszahlung von Kindergeld zudem an den regelmäßigen Besuch des Schulunterrichts knüpfen.
Vordrucke für den Kindergeld-Antrag, auch in verschiedenen Sprachen: Kindergeld Formulare
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