Im Gegensatz zu minderjährigen Kindern, für die die Familienkasse das Kindergeld bis zum 18. Geburtstag ohne jede Bedingung zahlt, gilt es für volljährige Kinder einige Voraussetzungen zu erfüllen, um Anspruch auf Kindergeld ab 18 zu haben.
Inhaltsverzeichnis
Kindergeld ab 18: Voraussetzungen
Ob ein volljähriges Kind Anspruch auf Kindergeld ab dem 18. Geburtstag bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres hat, hängt davon ab, ob es sich
- in einer (Schul-) Ausbildung oder Studium befindet
- ausbildungssuchend oder arbeitssuchend gemeldet ist
- und keiner schädlichen Erwerbstätigkeit nachgeht
Darüber hinaus besteht Kindergeldanspruch auch über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn eine anerkannte Behinderung vorliegt.
Auf all diese Punkte, die die Anspruchsgrundlage auf das Kindergeld ab dem 18. Geburtstag bilden, gehen wir in diesem Artikel ausführlich ein.
Alle Kindergeld Auszahlungstermine im Überblick
Keine abgeschlossene Berufsausbildung / kein abgeschlossenes Studium
Volljährige Kinder, die weder Berufsausbildung noch Studium absolviert haben, erhalten Kindergeld:
- während der Wartezeit (nicht länger als vier Monate) auf einen Ausbildungs- oder Studienplatz
- in der Zeit der ersten Berufsausbildung bzw. während des Erststudiums
- während der Überbrückungszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten
In diesem Fall ist es bedeutungslos, wie viel die Kinder arbeiten bzw. wie viel sie verdienen.
Abgeschlossene Berufsausbildung / abgeschlossenes Studium
Volljährige Kinder, die schon eine Ausbildung oder ein Studium absolviert haben, und
- auf einen zweiten Ausbildungs- oder Studienplatz warten
- einer zweiten Ausbildung bzw. einem zweiten Studium nachgehen
- die Zeit zwischen zwei Ausbildungen überbrücken
haben nur dann Anspruch auf Kindergeld, wenn die Beschäftigung, der sie nachgehen, als unschädlich zu bezeichnen ist.
Unschädliche Erwerbstätigkeit
Die Familienkasse klassifiziert eine Beschäftigung dann als unschädlich,
- wenn die Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Ausbildung ausgeübt wird (Ausbildungsmaßnahme muss allerdings Gegenstand des Dienstverhältnisses sein)
- wenn es sich bei der Erwerbstätigkeit um eine geringfügige Beschäftigung handelt (Minijob bzw. 603-Euro-Job, grundsätzlich ist hier die Einstufung des Arbeitgebers maßgeblich)
- wenn die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit insgesamt nicht mehr als 20 Stunden beträgt (hierbei zählt stets die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit)
- Wird die Beschäftigung nur vorübergehend (nicht mehr als zwei Monate am Stück) ausgeweitet, ist das nicht problematisch, wenn die durchschnittliche Arbeitszeit während des gesamten Berücksichtigungszeitraums im Kalenderjahr nicht mehr als 20 Stunden beträgt.
Kind befindet sich in Ausbildung / Studium
Damit ein Kind, das sich in der Berufsausbildung oder im Studium befindet, im Alter zwischen 18 und 25 Jahren Kindergeld erhält, muss die Ausbildung bzw. das Studium zielführend für den späteren Beruf sein.
Die Kindergeldzahlung erlischt bei Ausbildung oder Studium spätestens in dem Monat, in dem das offizielle Prüfungsergebnis schriftlich mitgeteilt wird – auch wenn der Ausbildungsvertrag diesen Zeitpunkt überdauert oder das Kind noch immer als Student immatrikuliert ist.
Ausführlichere Informationen zum Thema – vor allem zur Differenzierung von Erst- und Zweitausbildung – gibt es unter Kindergeld in Ausbildung.
Anerkannte Schulformen
Die Familienkasse erkennt folgende Schulformen zur Ausbildung / zum Studium an:
- Allgemeinbildende Schule
- Fachoberschule
- Berufskolleg/Berufsfachschule
- Berufsakademie
- Hochschule/Universität
- Fachhochschule
- Betriebliche Ausbildung
Achtung: Falls es innerhalb der Ausbildung / während des Studiums aus Krankheitsgründen oder wegen Mutterschaft zu Unterbrechungen kommt, bleibt der Anspruch auf Kindergeld dennoch bestehen. Nicht zulässig sind allerdings Unterbrechungszeiten, die der Kinderbetreuung nach Ende des Mutterschutzes dienen – Stichwort Elternzeit.
Übergangszeit nach dem Schulabschluss
Zwischen dem Ende der Schulausbildung und dem Beginn einer anschließenden Ausbildung, eines Studiums oder eines anerkannten Freiwilligendienstes (z. B. FSJ, FÖJ, BFD, weltwärts, IJFD, ESK) bleibt der Kindergeldanspruch bis zu vier Kalendermonate bestehen.
Die Übergangszeit wird jedoch nur berücksichtigt, wenn Ausbildung, Studium oder Freiwilligendienst innerhalb von vier Monaten tatsächlich aufgenommen werden. Geschieht dies nicht, entfällt der Kindergeldanspruch.
… das Kind ist ausbildungssuchend
Auch ein Kind, das ausbildungssuchend ist und gegenwärtig in keinem Ausbildungsverhältnis steht, hat zwischen 18 und 25 Jahren Anspruch auf Kindergeld: jedoch nur, wenn es aufgrund von Erfolglosigkeit keine Ausbildung zum ehesten Zeitpunkt antreten kann.
Vorausgesetzt wird hier, dass das Kind sich ernsthaft um eine Ausbildungsstelle bemüht hat. Die Erfolglosigkeit muss nachweisbar sein; dies kann beispielsweise durch das Vorlegen der erfolgten Bewerbungen geschehen.
Ist das Kind bei der Berufsberatung der Bundesagentur für Arbeit / beim Jobcenter als Bewerber um eine Ausbildungsstelle für Bildungsmaßnahmen registriert, zählt dies als ausreichender Beleg.
… das Kind ist arbeitslos bzw. arbeitssuchend
Wenn das Kind bei der Bundesagentur für Arbeit oder beim Jobcenter als arbeitssuchend registriert ist, hat es bis zu seinem 21. Geburtstag Anspruch auf Kindergeld.
- Der Kindergeldanspruch besteht auch dann weiter, wenn sich das Kind mit einem Minijob (aktuell bis 603 € pro Monat) etwas dazuverdient.
- Wichtig: Das Kind muss sich alle drei Monate bei der Bundesagentur für Arbeit als weiterhin arbeitssuchend / ausbildungssuchend melden, weil der Kindergeldanspruch andernfalls entfällt (BFH vom 19.06.2008, Az.: III R 66/05 und III R 68/05)
Generelle Informationen zum Anspruch auf Kindergeld finden Sie unter Kindergeldanspruch.
Kindergeld während eines Freiwilligendienstes
Der Kindergeldanspruch bleibt auch bestehen, wenn das Kind einen anerkannten Freiwilligendienst leistet. Dies gilt bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.
Zu den anerkannten Freiwilligendiensten gehören:
- Freiwilliges soziale Jahr (FSJ)
- Freiwilliges ökologische Jahr (FÖJ)
- Bundesfreiwilligendienst (BFD)
- Entwicklungspolitischer Freiwilligendienst „Weltwärts“
- Freiwilligenaktivität im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps
- Freiwilligendienst aller Generationen
- Internationaler Jugendfreiwilligendienst
- Andere Dienste im Ausland nach § 5 Bundesfreiwilligendienstgesetz
Wichtig bei Zweitausbildung: Erfolgt der Freiwilligendienst nach einer bereits abgeschlossenen Erstausbildung, darf das Kind zusätzlich zum Dienst keiner schädlichen Erwerbstätigkeit (über 20 Stunden/Woche) nachgehen. Die Zeit des Freiwilligendienstes selbst zählt dabei nicht als schädliche Arbeit.
Hinweis: Ein Freiwilligendienst führt nicht zu einer Verlängerung des Kindergeldanspruchs über das 25. Lebensjahr hinaus (BFH, Az. III B 147/13).
Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres
Kindergeld wird grundsätzlich höchstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt.
Bei Behinderung über das 25. Lebensjahr hinaus
Sollte eine Behinderung des Kindes ursächlich dafür sein, dass das Kind seinen Lebensunterhalt nicht selbst erwirtschaften kann, wird das Kindergeld unter Umständen ohne Altersgrenze über das 25. Lebensjahr hinaus gewährt. Allerdings darf das jährliche Einkommen des Kindes dabei den Grundfreibetrag in Höhe von 12.348 € in 2026 (12.096 € in 2025) nicht überschreiten. Details zu diesem Thema und Berechnung mit weiteren Pauschbeträgen unter Kindergeld bei Behinderung.
Wie sieht es neben dem Anspruch auf Kindergeld ab 18 eigentlich mit dem Anspruch volljähriger Kinder auf Unterhaltsleistungen gegenüber den Eltern aus? Alle Informationen dazu finden Sie auf unterhalt.net im Artikel Unterhalt ab 18.
Übrigens: Kommt dem Kind das Kindergeld nicht zugute, da die Eltern ihre Unterhaltspflicht nicht oder nicht ausreichend erfüllen, kann das Kind einen Abzweigungsantrag auf Kindergeld stellen.
Kindergeld für verheiratete Kinder
Ein häufiges Missverständnis ist, dass der Anspruch auf Kindergeld mit der Hochzeit des Kindes automatisch endet. Das ist jedoch nicht der Fall, auch wenn das Kind bereits volljährig ist.
Kindergeld trotz Heirat
Eltern haben für ihre verheirateten oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder weiterhin Anspruch auf Kindergeld, sofern die übrigen Voraussetzungen (wie Erststudium oder Ausbildung) bis zum 25. Geburtstag erfüllt sind.
- BFH-Urteil: Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil (Az. III R 22/13) klargestellt, dass die Heirat den Kindergeldanspruch nicht ausschließt.
- Keine Einkommensprüfung: Es findet keine Prüfung mehr statt, ob der Ehepartner genug verdient, um das Kind zu unterhalten. Die früher geltenden Einkommensgrenzen für verheiratete Kinder sind komplett weggefallen.
- Anspruchshöhe: Das Kindergeld wird in voller Höhe weitergezahlt, unabhängig vom Familienstand des Kindes.
- Nach der Heirat: Zwar ändert sich der Familienstand, was der Familienkasse mitgeteilt werden muss, ein neuer Antrag ist in der Regel aber nicht erforderlich, solange die Ausbildung fortgesetzt wird.