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Kindergeld im Freiwilligendienst

Einen Anspruch auf Kindergeld haben generell alle die:

  • einen Freiwilligendienst bei einer staatlich anerkannten Trägerschaft absolvieren
  • unter 25 Jahre alt sind
  • ihre erste Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen haben

Welche Freiwilligendienste sind anerkannt?

Der Kindergeldanspruch bleibt bei den bekanntesten Freiwilligendiensten bestehen.

Diese sind:

  • Freiwilliges soziale Jahr (FSJ)
  • Freiwilliges ökologische Jahr (FÖJ)
  • Bundesfreiwilligendienst (BFD)
  • Entwicklungspolitischer Freiwilligendienst „Weltwärts“
  • Freiwilligenaktivität im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps
  • Freiwilligendienst aller Generationen
  • Internationaler Jugendfreiwilligendienst
  • Andere Dienste im Ausland nach § 5 Bundesfreiwilligendienstgesetz

Freiwilligendienste bei Trägerschaften, die nicht aufgelistet wurden, erfüllen nicht die „besonderen Anspruchsvoraussetzungen“ des EStG (Dienstanweisung zum Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (DA-KG); Stand 2021. Möglicherweise kann der Freiwilligendienst jedoch als Praktikum anerkannt werden, auch bei einem Praktikum ist ein Kindergeldanspruch möglich.

Freiwilligendienst nach erster Ausbildung = kein Kindergeld?

Der Anspruch auf Kindergeld bleibt in der Regel auch dann bestehen, wenn der Freiwilligendienst nach abgeschlossener Erstausbildung absolviert wird, mit einer Ausnahme: Das Kind geht neben dem Freiwilligendienst einer schädlichen Erwerbstätigkeit nach.

Näheres zum Thema schädliche Erwerbsarbeit gibt es hier: „Kindergeld für volljährige Kinder“.

Für den Freiwilligendienst gilt:

  • eine Tätigkeit gilt nur dann als schädlich, wenn die regelmäßige Wochenarbeitszeit 20 Stunden übersteigt
  • die eigentliche Tätigkeit für den Freiwilligendienst gilt nicht als schädliche Erwerbstätigkeit
  • das Verwalten von eigenem Vermögen gilt ebenfalls nicht als schädliche Erwerbstätigkeit

Ein Verlust des Kindergeldanspruchs nach der ersten Ausbildung kann also eigentlich nur eintreten, wenn der oder die Freiwilligendienstleistende einer zeitintensiven Nebentätigkeit nachgeht.

Beispiel: Johanna ist 24, hat vor kurzem ihre Ausbildung zur Mechatronikerin abgeschlossen und absolviert derzeit ein FSJ mit 37,5 Stunden Wochenarbeitszeit. Nebenbei arbeitet sie nach Feierabend als selbstständige Versicherungsvertreterin. Da sie höchstens 10 Stunden pro Woche in ihre selbstständige Tätigkeit steckt, bleibt ihr Kindergeldanspruch erhalten. Damit ihr Anspruch erlischt, müsste Sie das ganze Jahr über konstant mehr als 20 Stunden pro Woche ihrer selbstständigen Tätigkeit nachgehen.

Längerer Anspruch auf Kindergeld durch Freiwilligendienst?

Nein, der Kindergeldanspruch wird durch die Ausübung eines Freiwilligendienstes nicht über das abgeschlossene 25. Lebensjahr hinaus verlängert. Diese Regelung griff früher beim 2011 ausgelaufenen Wehr- und Zivildienst, da während der Ableistung kein Kindergeld gezahlt wurde.

Beim Ausüben eines Freiwilligendienstes bleibt der Anspruch auf Kindergeld hingegen ohne Unterbrechung bestehen, eine Verlängerung des Kindergeldanspruchs ist dahingehend unnötig. (BFH, Beschluss vom 31.03.2014 – III B 147/13)

Das Wichtigste in Kürze

Wird beim FSJ Kindergeld gezahlt?

Ja, während des FSJ oder eines anderen anerkannten Freiwilligendienstes wird Kindergeld gezahlt. Voraussetzung ist, dass der FSJler das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und zusätzlich keine schädlichen Einkünfte bestehen.

Wird Kindergeld bei FSJ verlängert?

Nein, eine Verlängerung des Kindergeldanspruchs über das 25. Lebensjahr hinaus findet bei Ausübung eines FSJ oder anderen Freiwilligendienstes nicht statt.

Bildnachweis: New Africa / shutterstock.com

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