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Kindergeld im Praktikum

Gerade Berufseinsteiger die ein Praktikum absolvieren möchten, stehen häufig vor der Frage, ob sie als Praktikanten auch einen Anspruch auf Kindergeld haben. Die Antwort lautet: Jein … es kommt darauf an.

Zunächst wichtig: Minderjährige Praktikanten müssen sich keine Gedanken machen, ob sie während des Praktikums Kindergeld erhalten können. Bei Minderjährigen ist der Kindergeldbezug an keine Bedingungen geknüpft, weshalb jugendliche Praktikanten in jedem Fall Kindergeld bis zum 18. Geburtstag erhalten.

Ab Erreichen der Volljährigkeit prüft die Familienkasse, ob die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch erfüllt werden, deshalb oben „es kommt darauf an“. Dies gilt allerdings nicht nur für ein Praktikum, sondern generell bei Kindergeld ab 18 (bis 25 Jahren), so auch für Ausbildung, Arbeitslosigkeit etc.

Praktikum und Kindergeld bei Volljährigen

Grundsätzlich gilt, dass ein Praktikum zur Berufsausbildung gehören muss. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um ein freiwilliges oder um ein Pflichtpraktikum handelt. Wichtig ist, dass es den Praktikanten für seinen später angestrebten Beruf ausbildet, indem Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten vermittelt werden, die er für seinen späteren Berufsweg benötigen kann. Davon ist grundsätzlich bei einem Pflichtpraktikum während des Studiums auszugehen.

Kein Kindergeld bei „Lückenfüller“

Handelt es sich lediglich um ein gering bezahlten Arbeitsverhältnis bzw. „Lückenfüller“, so qualifiziert ein solches Praktikum nicht zum Kindergeldbezug. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil VIII R 79/99 vom 15.7.2003 entschieden, dass ein Praktikum für das angestrebte Berufsziel förderlich sein muss.

In verhandelten Fall nahm eine angehende Studentin der Politikwissenschaften im Wartesemester eine Tätigkeit als Fremdsprachenassistentin in Frankreich auf. Sie erteilte französischen Schülern Deutschunterricht. Der BFH entschied, dass für die Zeit dieser Tätigkeit kein Anspruch auf Kindergeld bestehe.

Voraussetzungen an Praktika

Damit im Praktikum Kindergeld weiter gezahlt wird, muss es anerkannt sein. Dies ist dann der Fall, wenn

  • die Ausbildungsstelle, Ausbildungs- oder Studienordnung ein Pflichtpraktikum vorschreibt, als fachliche Voraussetzung oder Ergänzung der eigentlichen Ausbildung
  • die Ausbildungsstelle, Ausbildungs- oder Studienordnung als fachliche Voraussetzung oder Ergänzung der eigentlichen Ausbildung ein Praktikum empfiehlt
  • das Praktikum empfohlen und als Zugangsvoraussetzung für die Berufsausbildung / Studium 

Ohne Notwendigkeit max. für 6 Monate Kindergeld

Wird es dagegen weder vorgeschrieben noch empfohlen, so kann grundsätzlich zunächst höchstens für einen Zeitraum von sechs Monaten Kindergeld bezogen werden. Ein Kindergeld-Bezug darüber hinaus kann nur erfolgen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ein ausreichender Bezug des Praktikums zum Berufsziel besteht (Ausbildungscharakter). Hierzu schreibt das Bundeszentralamt für Steuern in seinen Dienstanweisungen (DA 63.3.2.5 Abs. 2 S. 5):

Davon kann ausgegangen werden, wenn dem Praktikum ein detaillierter Ausbildungsplan zu Grunde liegt, der darauf zielt, unter fachkundiger Anleitung für die Ausübung des angestrebten Berufs wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

Ob ein Praktikum Kindergeld in Anspruch nehmen lässt, hängt im Übrigen nicht von der Praktikumsvergütung ab. Auch Praktika ohne Vergütung können vom Leistungsbezug ausschließen, sofern sie keinen „Ausbildungscharakter“ haben und dem Praktikumsbetrieb nur als kurzfristige und kostenlose Aushilfen dienen.

Kindergeld im Auslandspraktikum

Auch wenn das Kind ein Auslandspraktikum wie beispielsweise ein Sozialpraktikum absolviert, kann der Kindergeldanspruch weiterhin bestehen, so lange das Auslandspraktikum die gleichen Voraussetzungen erfüllt wie für Praktika im Inland. Die erworbenen Kenntnisse (dies schließt Sprachkenntnisse ein) müssen berufliche Relevanz haben – und ihr Erwerb muss nachgewiesen werden.

Eine rein autodidaktische Spracherlernung würde dafür nicht reichen – Nachweise von Sprachkursen hingegen schon. Der Einfachheit halber sollte der Wohnsitz bei einem Auslandspraktikum allerdings nicht ins Ausland verlegt werden.

Sprachaufenthalt im Ausland

Der reine Aufenthalt im Ausland kann nur anerkannt werden, wenn er nicht nur auf bloßem Wunsch des ausbildungswilligen Kindes basiert. Der Sprachaufenthalt muss zumindest Ausbildungsziel bzw. Ausbildungsinhalt einer damit verbundenen Berufsausbildung sein. Hierzu gehören z.B. Besuche einer allgemeinbildenden Schule, College oder Universität im Ausland.

Ein Au-Pair Aufenthalt im Ausland kann nur anerkannt werden, wenn er von einem (nachgewiesenen) Sprachunterricht in der Fremdsprache begleitet wird. Ein Au-Pair-Verhältnis wird nicht als Erwerbstätigkeit angesehen. Demzufolge ist auch evtl. Einkommen daraus unschädlich für den Kindergeldanspruch.

Einkommen aus dem Praktikum – Praktikumsvergütung

Ob das Einkommen aus dem Praktikum, also die Praktikumsvergütung relevant ist, hängt davon ab, ob es sich um ein Praktikum im Zusammenhang mit einer Berufsausbildung handelt. Hier gelten die gleichen Grundsätze wie beim Bezug des Kindergeldes während einer Ausbildung.

Einkommensgrenzen gibt es nicht. Entscheidend ist nur, ob es sich um schädliche Einkünfte handelt oder nicht. Was schädliche Einkünfte sind, wird im Detail unter „Kindergeld in Ausbildung“ erläutert.

Praktikumsvergütung ist Ausbildungsvergütung

Einkommen aus einem Ausbildungsdienstverhältnis sind stets unschädlich für den Kindergeldanspruch und die Dienstanweisungen sehen in DA 20.3.2 ein Praktikum bzw. Volontariat ausdrücklich als ein solches an. Verständlich, denn Kindergeld wird während eines Praktikums auch nur gezahlt, wenn es sich um eines handelt, dass auch das Ziel einer Berufsausbildung verfolgt. Unabhängig ob Vollzeitpraktikum oder Teilzeitpraktikum, die 20-Wochenstunden-Grenze spielt keine Rolle.

Arten von Praktika auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit: https://www.arbeitsagentur.de/bildung/zwischenzeit/praktikum-machen

Die wichtigsten Fragen zusammengefasst

Wird Kindergeld bei Praktikum bezahlt?

Ja, während eines anerkannten Praktikums vor der Vollendung des 25. Lebensjahres wird Kindergeld gezahlt, wenn es den geltenden Voraussetzungen entspricht. Ist das Praktikum jedoch weder vorgeschrieben oder empfohlen, besteht der Kindergeldanspruch längstens 6 Monate.

Ist ein bezahltes Praktikum eine Erwerbstätigkeit?

Die Praktikumsvergütung zählt als Ausbildungsvergütung. Sie ist somit nicht erheblich für den Kindergeldanspruch.

Wird Kindergeld auch bei Auslandspraktikum gezahlt?

Sofern das Praktikum den geltenden Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld entspricht, dann besteht auch bei einem Praktikum im Ausland Anspruch auf Kindergeld.