
10.12.2020 – Gerade Berufseinsteiger die ein Praktikum absolvieren möchten, stehen häufig vor der Frage, ob sie als Praktikanten auch einen Anspruch auf Kindergeld haben. Die Antwort lautet: Jein…es kommt darauf an.
Zunächst wichtig: Minderjährige Praktikanten müssen sich keine Gedanken machen, ob sie während des Praktikums Kindergeld erhalten können. Bei Minderjährigen ist der Kindergeldbezug an keine Bedingungen geknüpft, weshalb jugendliche Praktikanten in jedem Fall Kindergeld bis zum 18. Geburtstag erhalten.
Ab Erreichen der Volljährigkeit prüft die Familienkasse, ob die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch erfüllt werden, deshalb oben “es kommt darauf an”. Dies gilt allerdings nicht nur für ein Praktikum, sondern generell bei über 18-Jährigen (bis 25 Jahren), so auch für Ausbildung, Arbeitslosigkeit etc.
Praktikum und Kindergeld bei Volljährigen
Grundsätzlich gilt, dass ein Praktikum zu eurer Berufsausbildung gehören muss. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um ein freiwilliges oder um ein Pflichtpraktikum handelt. Wichtig ist, dass es dem Praktikanten insofern für seinen später angestrebten Beruf ausbildet, indem Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten vermittelt werden, die er für seinen späteren Berufsweg benötigen kann. Davon ist grundsätzlich bei einem Pflichtpraktikum während des Studiums auszugehen.
In verhandelten Fall nahm eine angehende Studentin der Politikwissenschaften im Wartesemester eine Tätigkeit als Fremdsprachenassistentin in Frankreich auf. Sie erteilte französischen Schülern Deutschunterricht. Der BFH entschied, dass für die Zeit dieser Tätigkeit kein Anspruch auf Kindergeld bestehe.
Voraussetzungen an Praktika
Damit Kindergeld weiter gezahlt wird, muss das Praktikum anerkannt sein. Dies ist dann der Fall, wenn
- die Ausbildungsstelle, Ausbildungs- oder Studienordnung ein Pflichtpraktikum vorschreibt, als fachliche Voraussetzung oder Ergänzung der eigentlichen Ausbildung
- die Ausbildungsstelle, Ausbildungs- oder Studienordnung als fachliche Voraussetzung oder Ergänzung der eigentlichen Ausbildung ein Praktikum empfiehlt
- das Praktikum empfohlen und als Zugangsvoraussetzung für die Berufsausbildung/ Studium
Wird dagegen ein Praktikum weder vorgeschrieben noch empfohlen, so kann grundsätzlich zunächst höchstens für einen Zeitraum von sechs Monaten die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kindergeld erfüllen. Ein Bezug darüber hinaus kann nur erfolgen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ein ausreichender Bezug zum Berufsziel besteht (Ausbildungscharakter). Hierzu schreibt das Bundeszentralamt für Steuern in seinen Dienstanweisungen (DA 63.3.2.5 Abs. 2 S. 5):
Davon kann ausgegangen werden, wenn dem Praktikum ein detaillierter Ausbildungsplan zu Grunde liegt, der darauf zielt, unter fachkundiger Anleitung für die Ausübung des angestrebten Berufs wesentliche Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
Auslandspraktikum
Auch wenn das Kind ein Auslandspraktikum absolviert, kann der Kindergeldanspruch weiterhin bestehen, so lange es die gleichen Voraussetzungen erfüllt wie für Praktika im Inland.
Die erworbenen Kenntnisse (dies schließt Sprachkenntnisse ein) müssen berufliche Relevanz haben – und ihr Erwerb muss nachgewiesen werden. Eine rein autodidaktische Spracherlernung würde dafür nicht reichen – Nachweise von Sprachkursen hingegen schon. Der Einfachheit halber sollte der Wohnsitz bei einem Auslandspraktkum allerdings nicht ins Ausland verlegt werden.
Sprachaufenthalt im Ausland
Der reine Aufenthalt im Ausland kann nur anerkannt werden, wenn er nicht nur auf bloßem Wunsch des ausbildungswilligen Kindes basiert. Der Sprachaufenthalt muss zumindest Ausbildungsziel bzw. Ausbildungsinhalt einer damit verbundenen Berufsausbildung sein. Hierzu gehören z.B. Besuche einer allgemeinbildenden Schule, College oder Universität im Ausland.
Ein Au-Pair Aufenthalt im Ausland kann nur anerkannt werden, wenn er von einem (nachgewiesenen) Sprachunterricht in der Fremdsprache begleitet wird. Gemäß DA 20.3 Satz 4 (Stand 2020) der Dienstanweisungen für Familienkassen wird ein Au-Pair-Verhältnis nicht als Erwerbstätigkeit angesehen. Demzufolge ist auch evtl. Einkommen daraus unschädlich für den Kindergeldanspruch.
Einkommen aus dem Praktikum – Praktikumsvergütung
Ob das Einkommen aus dem Praktikum, also die Praktikumsvergütung relevant ist, hängt davon ab, ob es sich um ein Praktikum im Zusammenhang mit einer Berufsausbildung handelt. Hier gelten die gleichen Grundsätze wie beim Bezug des Kindergeldes während einer Ausbildung.
Eine Einkommensgrenze gibt es nicht. Entscheidend ist nur noch, ob es sich um schädliche Einkünfte handelt oder nicht. Was schädliche Einkünfte sind, wird unter “Kindergeld in Ausbildung” erläutert.
Praktikumsvergütung ist Ausbildungsvergütung
Arten von Praktika auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit:
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