Zum Inhalt springen

Kindergeld in Ausbildung – Anspruch bei Studium & Berufsausbildung

Während einer Ausbildung können volljährige Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld erhalten. Das Einkommen der Kindern spielt beim Kindergeld Anspruch während der Ausbildung dabei bis auf wenige Ausnahmen keine Rolle.

Höhe des Kindergeldes

Das Kindergeld in Ausbildung und Studium entspricht der regulären Kindergeldhöhe. Zuletzt wurde das Kindergeld zum Jahreswechsel auf 2023 angehoben und vereinheitlicht – je Kind werden nun 250 Euro gezahlt und die Staffelung nach Anzahl der Kinder ist weggefallen. Für 2024 ergeben sich keine Änderungen, da ab 2025 die Kindergrundsicherung eingeführt werden soll.

ab 01.01.2025seit 01.01.2023ab 01.01.2021
1. und 2. Kind255 Euro250 Euro219 Euro
3. Kind255 Euro250 Euro225 Euro
ab 4. Kind255 Euro250 Euro250 Euro

Sie haben ein oder mehrere Kinder und möchten schnell und unkompliziert Ihren Kindergeldanspruch errechnen? Nutzen Sie unseren Kindergeldrechner.

Ernsthaftigkeit der Ausbildung

Eine Ausbildung begründet einen Kindergeldanspruch nur, wenn diese auch ernsthaft betrieben wird. Die Dienstanweisungen schreiben dabei vor, dass „Zeit und Arbeitskraft“ des Auszubildenden / Studenten soweit in Anspruch genommen werden, dass keine Zweifel daran bestehen, das gewünschte Berufsziel zu erreichen.

Beispiel: Zweifel an der Ernsthaftigkeit einer Berufsausbildung würden dann aufkommen, wenn der Auszubildende / Student erheblich von der festgelegten Ausbildung- bzw. Studiendauer abweicht, die für eine vergleichbare Ausbildung üblich ist.

Allgemeine Informationen zum Anspruch auf Kindergeld finden Sie unter Kindergeldanspruch.

Leistungsnachweise über Ausbildungsstand

Insbesondere bei Ausbildungsgängen, die keine regelmäßige Anwesenheitspflicht erfordern, dazu gehören ein Universität- oder Hochschulstudium sowie das Fernstudium, müssen in regelmäßigen Abständen Leistungsnachweise – ähnlich dem BAföG – erbracht werden. Studenten werden diese auch als „Scheine“ kennen.

In der Regel sind die Bescheinigungen von Hochschulen zum Semesterende ausreichend. Sind diese jedoch nicht aussagekräftig genug, kann die Familienkasse auch die Zusendung von Arbeiten verlangen, um den Ausbildungsstand nachzuvollziehen. Gerade bei einem Fernstudium kann es daher vorkommen, dass die Familienkasse auch die Vorlage von Einsendeaufgaben verlangt.

Ausbildungs- und Unterrichtszeit

Bei einer Ausbildungs- bzw. Unterrichtszeit von 10 Wochenstunden gehen die Behörden von einer ernsthaft angestrebten Ausbildung aus. Liegen die Wochenstunden darunter, muss nachgewiesen werden, dass ein entsprechender Zeitaufwand durch die Vor- und Nachbereitung des Unterrichtsstoffs entsteht oder zusätzliche ausbildungsfördernde Aktivitäten (z. B. praktische Übungen, Versuche etc.) durchgeführt werden.

Schulische Ausbildung und erste Berufsausbildung

Befindet sich das volljährige Kind noch in allgemeiner Schulausbildung oder in der ersten Berufsausbildung / Studium, so haben Eltern weiterhin vollen Kindergeldanspruch. Gleiches gilt, wenn das Kind noch keinen Ausbildungsplatz hat oder sich zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet (max. vier Monate). Auch wenn das Kind währenddessen neben der Ausbildung Geld verdient, z.B. mit einem Studentenjob oder einem Ferienjob, bleibt der Anspruch auf Kindergeld bestehen. Mehr dazu: Kindergeld ab 18

Ende mit 25 oder erfolgreichem Ausbildungsabschluss

Je nachdem, was zuerst eintrifft, endet die Bezugsdauer des Kindergeldes entweder mit dem erfolgreichen Abschluss der ersten Berufsausbildung (z. B. Gesellenbrief, Fachangestelltenbrief, Bachelor-Abschluss etc.) oder mit der Altersgrenze von 25 Jahren.

Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten

Befindet sich der Auszubildende zwischen zwei Ausbildungsabschnitten, z.B. Abitur und anschließendes Studium, so kann das Kindergeld für höchstens vier Monate weitergezahlt werden.

Zweite und weitere Berufsausbildung

Hat das Kind bereits eine abgeschlossene Berufsausbildung, kommt es nun zu den o.g. Tücken, mit denen Eltern bisher nicht gerechnet haben. Als abgeschlossene Berufsausbildung wird hier nicht das angesehen, was der Auszubildende darunter versteht, sondern ob die bisherige Ausbildung zur Ausübung eines Berufes befähigt. Es wird nicht danach unterschieden, ob es sich um eine Fortführung der Ausbildung handelt oder ob die zweite auf der ersten aufbaut. Beispiele:

  • Eine Medizinstudentin, die nach dem Abitur zunächst eine Ausbildung als Krankenschwester absolviert hat, befindet sich in ihrem Studium bereits in der zweiten Berufsausbildung. Der erlernte Beruf als Krankenschwester befähigt sie zur Berufsausübung.
  • Ein Student, der bereits erfolgreich einen Bachelor Abschluss hat und anschließend ein Master Studium anhängen will, befindet sich im Masterstudiengang ebenfalls in der zweiten Berufsausbildung. Der Bachelor ist ein anerkannter Abschluss des Studiums, der bereits zur Ausübung eines Berufes befähigt.
  • Wurde eine Ausbildung zum Rettungssanitäter mit einer Prüfung abgeschlossen, so liegt eine abgeschlossene Berufsausbildung vor

Ist die erste Berufsausbildung bereits abgeschlossen, erlischt der Kindergeldanspruch nicht automatisch. Die Familienkasse muss nun prüfen, ob das volljährige Kind schädliche Einkünfte erwirtschaftet.

Keine Einkommensgrenze – aber schädliche Einkünfte

Einkommensgrenzen für den Bezug von Kindergeld gibt es nicht. Jedoch gelten beim Kindergeld für Auszubildende in der zweiten oder einer weiteren Ausbildung andere Kriterien.

In den Dienstanweisungen der Familienkassen ist von „schädlichen Einkünften“ die Rede. Als schädlich ist eine Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Stunden pro Woche anzusehen.

Unschädliche Einkünfte

Eine Tätigkeit im Rahmen einer Ausbildungsdienstverhältnisses ist stets unschädlich. Hierzu gehört nach 20.3.2 DA_FamEStG 2020:

  • ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG)
  • Praktikum oder Volontariat (siehe auch Voraussetzungen für Kindergeld im Praktikum)
  • Praktikum bei Pharmazeuten im Anschluss an universitäres Pharmaziestudium
  • Referendariat beim Studium auf Lehramt/ Rechtswissenschaften als Vorbereitung auf das 2. Staatsexamen
  • berufsbegleitendes Studium / duales Studium
  • Dienstverhältnis bei Beamtenanwärtern / Aufstiegsbeamten
  • Dienstverhältnis von Berufssoldaten während des Studiums an einer Bundeswehrhochschule
  • Anerkennungsjahr im Rahmen der Ausbildung zum Erzieher

Unschädlich sind neben der Ausbildungsvergütung auch folgende Tätigkeiten:

  • geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijob, 538-Euro-Job)
  • kurzfristige Beschäftigung
  • Tätigkeit in einem Au-Pair-Verhältnis
  • Einkünfte aus Kapitalvermögen
  • Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Ob eine geringfügige bzw. kurzfristige Beschäftigung vorliegt, richtet sich nach der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber.

Schädliche Einkunftsarten

Als schädliche Einkünfte gelten:

  • Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus selbständiger und / oder gewerblicher Tätigkeit

An dieser Stelle kommt es bei der gesetzlichen Regelung zu einer Ungerechtigkeit, die wir an einem Beispiel verdeutlichen wollen:

Beispiel Stefan: Stefan ist 23 Jahre alt, hat erfolgreich seine Lehre abgeschlossen und wurde vom Ausbildungsbetrieb in eine Vollzeitstelle übernommen. Um sich weiterzubilden, hat er zusätzlich ein Fernstudium aufgenommen. Aus seiner Tätigkeit im Ausbildungsbetrieb erhält er monatlich ein Einkommen von 1.300 Euro. Stefan ist vom Kindergeldbezug ausgeschlossen, da er nach dem Gesetz schädliche Einkünfte erzielt.

Beispiel Martin: Martin ist 23 alt, hat eine Lehre abgeschlossen und ein Studium an einer Fernhochschule begonnen. Martin muss nicht arbeiten, da seine Eltern für ihn mit Sparvermögen und einer vermieteten Eigentumswohnung vorgesorgt haben. Neben monatlichen Zinsen von 450 Euro erhält er zusätzlich 900 Euro aus der Vermietung. Da er keinen schädlichen Einkünften erzielt, behalten die Eltern den vollen Anspruch auf Kindergeld für Martin

Ungerechtigkeit durch Einkunftsarten

Sowohl Stefan als auch Martin befinden sich im obigen Beispiel in einer weiteren Ausbildung. Ungerecht ist jedoch, dass Einkünfte aus Erwerbstätigkeit (persönliche Arbeitskraft) schädlich sind. Obwohl der unvermögende Stefan geringere Einkünfte als der vermögende Martin hat, erhält Stefan kein Kindergeld mehr. Für Martin haben die Eltern dagegen weiterhin vollen Kindergeldanspruch, da er nicht arbeitet und Einkünfte aus der Verwaltung seines Vermögens bezieht.

20-Stunden-Grenze bei anspruchsschädlicher Erwerbstätigkeit

Entscheidend für die Einhaltung der 20-Stunden-Grenze ist die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Kindes. Maßgeblich ist die individuell vereinbarte Arbeitszeit, so beispielsweise im Arbeitsvertrag. Die Ermittlung der Arbeitszeit beginnt im Folgemonat, der auf den Abschluss der erstmaligen Berufsausbildung bzw. Erststudium folgt. Beispiel: Hat das Kind seine Erstausbildung im Juli beendet, beginnt die Berücksichtigung der Arbeitszeit im August.

Auch wenn mehrere Tätigkeiten während der Ausbildung nebeneinander ausgeübt werden (z.B. ein Minijob und eine Teilzeittätigkeit), sind diese unschädlich, wenn insgesamt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit in der Summe 20 Stunden nicht überschreitet.

Vorübergehende Ausweitung der Arbeitszeit

Für einen Zeitraum von höchstens zwei Monaten kann die Arbeitszeit auch über die 20 Wochenstunden hinaus ausgeweitet werden. Voraussetzung ist allerdings, dass im Durchschnitt des gesamten Zeitraums, in dem Anspruch auf Kindergeld während der Ausbildung besteht, die wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden nicht überschritten wird.

Für eine korrekte Ermittlung sind nur volle Wochen mit der gleichen Arbeitszeit heranzuziehen. Ein Jahreswechsel unterbricht die Ausweitung der Arbeitsstunden nicht.

Diese komplizierte Berechnung lässt sich am besten an einem Beispiel verdeutlichen. Dabei gehen wir davon aus, dass sich das Kind das gesamte Jahr in Ausbildung befindet und demnach für volle 52 Wochen ein Kindergeldanspruch besteht. Die genannten Wochenstunden sind die vereinbarte Arbeitszeit.

  1. 01.03. – 31.07. – Teilzeit 20 Std. / Woche – (21 Wochen + 6 Tage)
  2. 01.08. – 30.09. – Vollzeit 40 Std. / Woche (8 Wochen + 5 Tage)
  3. 01.10. – 30.11. – Teilzeit 15 Std. / Woche (8 Wochen + 5 Tage)

Die einzelnen Tage sind nicht relevant, also müssen wir zunächst die Arbeitszeit der einzelnen, vollen Wochen zusammenzählen:

(21 Wochen x 20 Std.) + (8 Wochen x 40 Std.) + (8 Wochen x 15 Std.) = 860 Std.

Da der Anspruchszeitraum auf Kindergeld volle 52 Wochen beträgt, müssen wir nun 860 gearbeiteten Stunden durch die 52 Wochen teilen und erhalten die durchschnittliche, wöchentliche Arbeitszeit:

860 Std. /52 Wochen =16,54 Std./ Woche

Die vorübergehende Ausweitung der Arbeitsstunden im August und September beträgt nicht länger als zwei Monate und hat nicht dazu geführt, dass die Grenze von durchschnittlich 20 Stunden überschritten wurde. Somit hat das Kind auch während dieser Monate den vollen Kindergeldanspruch.

Bei Überschreiten entfällt der Anspruch nicht komplett

Der Kindergeldanspruch entfällt nicht komplett, wenn die Voraussetzungen überschritten werden. Das Kind wird dann nur für diese Monate kein Kindergeld erhalten, in denen die Ausweitung der Arbeitszeit überschritten wurde. Nur der anspruchsschädliche Zeitraum schließt vom Kindergeldbezug aus, nicht der gesamte Erwerbszeitraum.

Überschreiten der vorübergehenden Dauer von zwei Monaten

Wird der vorübergehende Zeitraum von zwei Monaten überschritten, so gilt die Tätigkeit für diesen Zeitraum als anspruchsschädlich. Achtung: Dies gilt im Übrigen auch, wenn trotz des überschrittenen Zeitraums die Grenze bei der wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden eingehalten wird.

Greifen wir dazu o.g. Beispiel auf und ersetzen die Vollzeittätigkeit unter 2. auf:

16.07. – 25.09. – Vollzeit 40 Std. / Woche (10 Wochen + 2 Tage – mehr als 2 Monate)

Obwohl die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit unter 20 Stunden liegt, entfällt der Kindergeldanspruch für den Monat August. Da die vorübergehende Zeit von zwei Monaten überschritten wurde, kann das Kindergeld für das Kind in Ausbildung nur bis zum Monat Juli und dann wieder ab September weitergezahlt werden.

Überschreiten der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von 20 Stunden

In den Monaten, in denen die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit überschritten wurde, erhält das Kind kein Kindergeld. Auch das lässt sich am besten an einem Beispiel verdeutlichen.

Beispiel: Das Kind befindet sich im gesamten Jahr im Studium. Um sich zur Ausbildung etwas dazuzuverdienen, hat es einen Nebenjob aufgenommen. Die vertragliche Arbeitszeit beträgt wöchentlich 20 Stunden. In den Semesterferien im Juli und August weitet es die Tätigkeit auf 40 Wochenstunden aus. Ab September beträgt die Arbeitszeit dann wieder 20 Stunden die Woche.

Hier liegt die Ausweitung mit nicht mehr als zwei Monaten wieder im Rahmen. Rechnet man die wöchentliche Arbeitszeit auf das gesamte Jahr um, so werden die 20 Stunden überschritten, da das Kind in den Monaten Juli und August einer Vollzeittätigkeit mit 40 Wochenstunden nachgegangen ist. Als Folge wird für Juli und August kein Kindergeld gezahlt. Für die Zeiträume davor und danach besteht weiterhin Kindergeldanspruch.

Dualer Studiengang / berufsbegleitendes Studium

Das berufsbegleitende Studieren wird mittlerweile von vielen Auszubildenden in Anspruch genommen, vereint es doch theoretische Ausbildung und Praxisnähe. Damit das duale Studium aber auch beim Kindergeld anerkannt wird, muss die Ausbildung ebenfalls weitere Voraussetzungen erfüllen. Hierzu scheibt die Verwaltung in seinen Dienstanweisungen (63.4.3.2 Abs. 2):

Bei berufsbegleitenden und berufsintegrierten dualen Studiengängen fehlt es häufig an einer Ausrichtung der Tätigkeit für den Arbeitgeber auf den Inhalt des Studiums, so dass in solchen Fällen die Annahme eines Ausbildungsdienstverhältnisses ausscheidet. Liegt hingegen eine Verknüpfung zwischen Studium und praktischer Tätigkeit vor, die über eine bloße thematische Verbindung zwischen der Fachrichtung des Studiengangs und der in dem Unternehmen ausgeübten Tätigkeit oder eine rein organisatorische Verzahnung hinausgeht, ist die Tätigkeit als im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses ausgeübt zu betrachten. Eine entsprechende Ausrichtung der berufspraktischen Tätigkeit kann z. B. anhand der Studienordnung oder der Kooperationsvereinbarung zwischen Unternehmen und Hochschule glaubhaft gemacht werden.

Verlängerung des Kindergeld-Bezuges

Durch Beeinträchtigung des Kindes

Ist das Kind aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage sich eigenverantwortlich um den benötigten Lebensunterhalt zu kümmern, kann auch über das 25. Lebensjahr hinaus Anspruch auf Kindergeld bestehen. Weiterführende Informationen dazu finden Sie unter Kindergeld bei Behinderung.

Die wichtigsten Fragen zusammengefasst

Wird Kindergeld auch während der Ausbildung gezahlt?

Ja, das Kindergeld wird bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gezahlt, unabhängig davon, ob das Kind sich in Ausbildung oder Studium befindet.

Wie lange bekommt man Kindergeld wenn man studiert?

Auch im Studium bekommt man Kindergeld. Gezahlt wird maximal bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres.

Kann man länger als 25 Kindergeld bekommen?

Grundsätzlich endet der Anspruch auf Kindergeld mit Vollendung des 25. Lebensjahres. Es gibt aber ein paar Gründe, die eine Anspruchsverlängerung erwirken, unter anderem, wenn das Kind aufgrund einer Behinderung nicht in der Lage ist, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen. Eine länger andauernde Ausbildung oder ein Studium ist übrigens kein Grund für die Verlängerung des Anspruchs.

Wie viel Kindergeld für Studenten?

Das Kindergeld für Studenten entspricht dem regulären Kindergeldanspruch von monatlich 250 Euro, diese gelten auch in 2024 weiter.

Wieviel darf man verdienen um noch Kindergeld zu bekommen?

Eine Einkommensgrenze beim Bezug von Kindergeld gibt es nicht, es gibt lediglich einige Aspekte, die sich negativ auf den Bezug auswirken, wie beispielsweise die Ausübung einer bezahlten Beschäftigung in mehr als 20 Wochenstunden oder bestimmte schädliche Einkunftsarten. Ausbildungen zählen nicht hinzu.