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Kindergeld oder Kinderzuschlag?

Geld für die Familie
Kinderzuschlag wird zusätzlich zum Kindergeld gezahlt (Bild: Steidi / shutterstock)

Häufig wird der Fehler gemacht und das Kindergeld mit dem Kinderzuschlag verwechselt, der auch gerne mal als Kindergeldzuschlag bezeichnet wird. Eins vorab: den Kindergeldzuschlag gibt es nicht – aber auch der Kinderzuschlag sowie das Kindergeld sind zwei verschiedene Leistungen, die man nicht durcheinander bringen sollte. Zu beachten ist, dass Kinderzuschlag zusätzlich zum Kindergeld gezahlt wird und jeweils zu den gleichen Überweisungsterminen an die Eltern ausgezahlt wird.

Anspruch auf Kindergeld

Grundsätzlich haben alle Eltern von minderjährigen Kindern einen Kindergeldanspruch, ohne weitere Voraussetzungen. Volljährige Kinder müssen sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinden, damit die Kindergeldzahlungen weiter fließen. Näheres auch zu finden unter Kindergeld für Volljährige.

Anspruch auf Kinderzuschlag

Im Vergleich zum Kindergeld, bei dem es sich um eine steuerliche Ausgleichszahlung handelt, ist der Kinderzuschlag nach § 6a BKGG eine Sozialleistung. Den einzigen Zusammenhang, den die beiden Leistungen gemeinsam haben ist, dass für den Zuschlag auch gleichzeitig ein Anspruch auf Kindergeld bestehen muss.

Ob ein Anspruch auf Kinderzuschlag besteht, können Sie ganz einfach mit dem Kinderzuschlags-Lotsen des Familienministeriums prüfen.

Erweiterter Zugang

Zum 01.01.2020 wurde im Zuge des Starke-Familien-Gesetzes unter anderem ein erweiterter Zugang zu Kinderzuschlag eingeführt. Dieser ermöglicht den Anspruch auf die Zuschlagszahlung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Kein Bezug von Leistungen nach SGB II
  • Mit Erwerbseinkommen, Kinderzuschlag und ggfs. Wohngeld fehlen höchstens 100 Euro zur Vermeidung der Hilfebedürftigkeit (SGB II Anspruch).

Schutz vor Bürgergeld

Der Kinderzuschlag wurde zum 01.01.2005 zusammen mit den damaligen Hartz IV / Arbeitslosengeld II Gesetzen eingeführt und soll Familien finanziell entlasten, bei denen die Eltern mit ihrem Einkommen ihren – aber nicht den Bedarf der Kinder – decken können. Im Prinzip soll dieser Zuschlag also Familien davor bewahren, nur aufgrund der Kinder Bürgergeld beantragen zu müssen. Der Vorteil ist, dass neben dem Kinderzuschlag auch Wohngeld bezogen werden kann. Reichen diese beiden Sozialleistungen aus, um den Bedarf der Familie zu decken, entfällt der Anspruch auf Bürgergeld Leistungen.

Antrag bei der Familienkasse

Der Zuschlag setzt zwingend einen Antrag voraus, der bei der zuständigen Familienkasse auf dem dafür vorgesehenen Vordruck und zusammen mit den benötigten Unterlagen eingereicht werden muss. Ein aktuelles Formular finden Sie hier zum Download: Kinderzuschlag Antrag (PDF).

WICHTIG: Der Antrag auf den Kinderzuschlag sollte unverzüglich gestellt werden, da nur ab dem Monat gezahlt wird, in dem der Antrag bei der Familienkasse eingereicht wurde. Grundsätzlich ist eine rückwirkende Antragstellung nicht möglich und ein Sonderfall, der in den §§ 6a BKGG in Verbindung mit § 28 SGB X geregelt ist.

Hierzu der Gesetzeswortlaut:

§ 6a Bundeskindergeldgesetz

(2) Der monatliche Höchstbetrag des Kinderzuschlags deckt zusammen mit dem für ein erstes Kind nach § 66 des Einkommensteuergesetzes zu zahlenden Kindergeld ein Zwölftel des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums eines Kindes für das jeweilige Kalenderjahr mit Ausnahme des Anteils für Bildung und Teilhabe. Steht dieses Existenzminimum eines Kindes zu Beginn eines Jahres nicht fest, ist insoweit der für das Jahr geltende Betrag für den Mindestunterhalt eines Kindes in der zweiten Altersstufe nach der Mindestunterhaltsverordnung maßgeblich. Als Höchstbetrag des Kinderzuschlags in dem jeweiligen Kalenderjahr gilt der Betrag, der sich zu Beginn des Jahres nach den Sätzen 1 und 2 ergibt, mindestens jedoch ein Betrag in Höhe des Vorjahre.

§ 28 SGB X

(1) Hat ein Leistungsberechtigter von der Stellung eines Antrages auf eine Sozialleistung abgesehen, weil ein Anspruch auf eine andere Sozialleistung geltend gemacht worden ist, und wird diese Leistung versagt oder ist sie zu erstatten, wirkt der nunmehr nachgeholte Antrag bis zu einem Jahr zurück, wenn er innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des Monats gestellt ist, in dem die Ablehnung oder Erstattung der anderen Leistung bindend geworden ist. Satz 1 gilt auch dann, wenn der Antrag auf die zunächst geltend gemachte Sozialleistung zurückgenommen wird.

(2) Absatz 1 gilt auch dann, wenn der rechtzeitige Antrag auf eine andere Leistung aus Unkenntnis über deren Anspruchsvoraussetzung unterlassen wurde und die zweite Leistung gegenüber der ersten Leistung, wenn diese erbracht worden wäre, nachrangig gewesen wäre.

Ein rückwirkender Antrag auf Kinderzuschlag ist also in dem Fall möglich, wenn Antragsteller eine schriftliche und bindende Entscheidung über andere Sozialleistungen erhalten, die den Kinderzuschlag bisher ausgeschlossen haben und den Kinderzuschlag unverzüglich nach Ablauf des Monats rückwirkend beantragen, in dem die Entscheidung über die andere Sozialleistung eingegangen ist.

Kinderzuschlag Höhe

Der Kinderzuschlag wird seit dem 01.01.2024 in Höhe von monatlich max. 292 Euro (zuvor 250 Euro) pro kindergeldberechtigtem Kind gezahlt. Die Zuschlagszahlung hat also den Hintergrund, die Eltern vor Hilfebedürftigkeit und vor dem Bürgergeld Bezug zu schützen – in den sie nur durch die Kinder „hineinrutschen“ würden.

Bezugsdauer

Ursprünglich war eine Zahlung von höchstens 36 Monaten vorgesehen, jetzt wird der Zuschlag so lange gezahlt, wie auch die grundsätzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und auch Anspruch auf Kindergeld besteht – naturgemäß also längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes.

Allerdings soll der Kinderzuschlag zunächst immer nur für einen Bewilligungszeitraum von sechs Monaten bewilligt werden und erfordert für eine diesen Zeitraum überdauernde Zahlung einen neuen Antrag.

Kinderzuschlag Voraussetzungen

Mindesteinkommen

Damit Eltern für ihre Kinder den Zuschlag erhalten können, müssen sie die Mindesteinkommensgrenzen erfüllen, diese liegen für Alleinerziehende bei 600 Euro und bei gemeinsamen Elternpaaren bei 900 Euro.

Höchsteinkommen

Zum 01.01.2020 sind die oberen Einkommensgrenzen entfallen, wodurch auch für Familien mit etwas mehr Einkommen Anspruch auf Kinderzuschlag ermöglicht wird. Zudem darf das Einkommen der Eltern, welches über den eigenen Bedarf hinausgeht, nur noch zu 45 Prozent anstatt wie bisher zu 50 Prozent angerechnet werden.


Einkommen der Kinder

Verfügt das Kind oder die Kinder, für die der Zuschlag beantragt wurde, bereits über eigenes Einkommen (Kindesunterhalt oder Unterhaltsvorschuss zählt hier dazu!), so wird dieses direkt mit dem auszuzahlenden Betrag verrechnet. Einkommen des Kindes wird zu 45 Prozent auf den Kinderzuschlag angerechnet.

WICHTIG: Die Einkommensanrechnung der Kinder erfolgt individuell je Kind und wird nicht summiert auf den Gesamtanspruch bei mehreren Kindern angerechnet.

Ein gleichzeitiger Bezug von Bürgergeld und Kinderzuschlag ist nicht möglich!

Weitere Informationen erhalten Sie unter:
www.arbeitsagentur.de
www.kinderzuschlag.org mit Kinderzuschlag Rechner

Kindergrundsicherung: Im Jahr 2025 sollen die Leistungen Kindergeld, Kinderzuschlag und Bürgergeld für Kinder in der Kindergrundsicherung gebündelt werden. Mehr dazu unter www.kindergrundsicherung.de

Die wichtigsten Fragen zusammengefasst

Was ist Kinderzuschlag und wann bekommt man das?

Kinderzuschlag kann zusätzlich zum Kindergeld beantragt werden, wenn das Einkommen der Eltern nicht ausreicht um den Bedarf der Kinder zu decken. Dabei beträgt der KiZ seit 2024 höchstens 292 € je Kind, bis Ende 2023 waren es 250 €.

Wo schicke ich den Antrag auf Kinderzuschlag hin?

Der Antrag erfolgt bei der zuständigen Familienkasse, die auch bereits für Ihr Kindergeld zuständig ist.

Wie hoch darf das Einkommen sein um Kinderzuschlag zu bekommen?

Eine feste Einkommensgrenze gibt es beim Kinderzuschlag nicht, so dass trotz Einkommen auch ein gestaffelter Kinderzuschlag gezahlt wird. Antragsteller müssen jedoch über ein Mindesteinkommen verfügen, bei Singles 600 € monatlich und bei Elternpaaren 900 € monatlich.

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