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Kindergeldanspruch – Wann Anspruch auf Kindergeld besteht

Es besteht oftmals der Glaube, das Kindergeld sei für die Kinder da und somit sind diese auch diejenigen, die einen Anspruch auf die staatliche Hilfe haben. Dies ist ein Irrglaube: das Kindergeld ist eine Steuerentlastung für die Ausgaben, die den Eltern durch die Kinder entstehen. Insofern können im Regelfall also auch nur die Eltern diese Steuerentlastung beanspruchen und einen entsprechenden Antrag stellen.

Die Ampelkoalition auf die im Koalitionsvertrag vereinbarte Kindergrundsicherung geeinigt, die aus zwei Bestandteilen besteht. Zum einen der Kindergarantiebetrag, der das Kindergeld vollständig ersetzen wird. Der zweite Bestandteil ist der einkommensabhängige Kinderzusatzbetrag, der weitere Sozialleistungen wie Kinderzuschlag und Bürgergeld bei bedürftigen Kindern ersetzen wird. Die Kindergrundsicherung soll zum 01.01.2025 eingeführt werden.

Höhe des Kindergeldanspruchs

Das Kindergeld wurde zum 01.01.2023 erhöht von vormals gestaffelt 219 Euro bis 250 Euro, abhängig von der Anzahl der Kinder, auf nun einheitlich 250 Euro je Kind. Die Höhe des Kindergeldanspruchs ist bundesweit einheitlich geregelt:

seit 01.01.2023ab 01.01.2021ab 01.01.2020
1. und 2. Kind250 Euro219 Euro204 Euro
3. Kind250 Euro225 Euro210 Euro
ab 4. Kind250 Euro250 Euro235 Euro

Sie können Ihren Kindergeldanspruch auch mit unserem Kindergeldrechner berechnen.

Kindergeldanspruch bei Minderjährigen ohne Einschränkungen

Für jedes minderjährige Kind in Deutschland besteht ohne weitere Voraussetzungen ein Kindergeldanspruch. Wer für ein volljähriges Kind einen Kindergeldantrag stellen möchte, kann sich hier informieren, da Kindergeld ab dem 18. Geburtstag an gewisse Voraussetzungen geknüpft ist:

Den Antrag stellen können prinzipiell nur die Eltern bzw. ein Elternteil, die in Deutschland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Gesonderte Artikel zum Kindergeldanspruch mit besonderen Regelungen:

Kindergeld auch für Pflege- und Stiefkinder

Neben dem Wohnort bzw. dem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland sind natürlich Kinder für einen entsprechenden Antrag auf Kindergeld notwendig. Als Kinder in diesem Zusammenhang werden nach § 2 Abs. 1 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) berücksichtigt:

  • leibliche Kinder und im ersten Grad verwandte Kinder (womit also auch adoptierte Kinder dazu zählen)
  • Stiefkinder und Enkelkinder, die vom Antragsteller in seinem Haushalt aufgenommen wurden
  • Pflegekinder, die in den Haushalt aufgenommen wurden , sofern die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften erfüllt sind. Das bedeutet, dass das Pflegekind nicht zu Erwerbszwecken in den Haushalt aufgenommen wurde, sondern ein familienähnliches Verhältnis auf lange Dauer besteht. Wichtig in diesem Zusammenhang: ein Betreuungsverhältnis zu den leiblichen Eltern darf nicht vorhanden sein.

Eine Anmerkung zu dem Begriff „Aufnahme in den Haushalt“: Damit ist gemeint, dass sich das Kind ständig in dem Haushalt aufhält und dort auch versorgt und betreut wird. Weder reichen die bloße Anmeldung beim Einwohnermeldeamt, noch eine nur tageweise Betreuung. Auch eine wechselweise Betreuung durch leibliche Eltern und Pflegeperson begründen keinen Kindergeldanspruch.

Großeltern – Enkelkinder und Kindergeld

Gerade bei Enkelkindern gibt es hinsichtlich des Kindergeldanspruchs oftmals Schwierigkeiten obwohl im § 2 Abs. 1 Satz 3 BKGG der Anspruch in diesem Fall eindeutig bezeichnet wird.

Beispiel: Nehmen die Großeltern das Enkelkind bei sich auf, weil ihr eigenes Kind mit der Erziehung überfordert oder nicht dazu in der Lage ist, wird nur in den seltensten Fällen auch das Sorgerecht auf die Großeltern übertragen.

Sorgerecht als Voraussetzung

Das Sorgerecht ist Voraussetzung für das Kindergeld: Solange das Sorgerecht noch bei dem Elternteil des Kindes liegt, haben die Großeltern keinen Anspruch auf Kindergeld, sondern ausschließlich diejenige Person mit dem Sorgerecht. Was also tun?

Bei Krankheit des Sorgeberechtigten muss dieser eine Anspruchsabtretungsanzeige bei der Familienkasse einreichen. Damit können dann die Großeltern einen entsprechenden Antrag stellen.

Wichtig: Diese Abtretung kann durch den Sorgeberechtigten jederzeit wieder rückgängig gemacht werden und stellt auch eine gewisse Gefahr dar. Wird durch welche Gründe auch immer Kindergeld zu Unrecht bezogen, ist der Sorgeberechtigte trotz Abtretung für die Rückzahlung verantwortlich und muss sich das Geld ggf. durch eine Zivilklage bei den Großeltern oder dem Kind zurückholen.

Bei Tod des sorgeberechtigten Elternteiles ist dies von den Großeltern gegenüber der Familienkasse nachzuweisen.

Weitere Informationen zum Sorgerecht erhalten Sie auf unterhalt.net im Ratgeber zum alleinigen Sorgerecht.

Mehrere Anspruchsberechtigte

Nicht selten sind Fälle, in denen es mehrere Anspruchsberechtigte gibt, die Kindergeld beantragen könnten. Insbesondere ist dies bei getrennt lebenden Eltern der Fall. Daher wurden im § 3 BKGG hierzu eindeutige Reglungen getroffen.

Demnach kann Kindergeld immer nur durch eine Person bezogen werden. Daher hat der Gesetzgeber festgelegt, dass das Kindergeld an denjenigen Elternteil ausgezahlt wird, in dessen Haushalt das Kind aufgenommen wurde.

Höhe des Barunterhalts entscheidend

Lebt das Kind nicht in dem Haushalt eines der Elternteile, bekommt derjenige Elternteil das Kindergeld, der dem Kind laufend den höheren Barunterhalt zahlt.

Zahlen beide Elternteile genau den gleich hohen oder gar keinen Unterhalt, können sie untereinander festlegen, wer das Kindergeld erhält. Können sich die Eltern nicht einigen, kann das zuständige Familiengericht auf Antrag den Kindergeldberechtigten festlegen.

Kein Anspruchsberechtigter vorhanden

Ist ein Kind Vollwaise oder kennt den Aufenthaltsort der Eltern nicht, kann das Kind nach § 1 Abs. 2 BKGG mittels eines speziellen Antragsformulars selbst einen Antrag auf Kindergeld stellen und erhält das Kindergeld direkt ausgezahlt.

Allerdings besteht dieser Anspruch nicht, wenn das Kind zum Beispiel das Stiefkind eines verstorbenen Elternteiles ist und im Haushalt der Stiefeltern lebt oder wenn das Kind bspw. durch die Großeltern aufgenommen wurde.

Kindergeld muss beantragt werden

Obwohl für jedes minderjährige Kind und auch bei volljährigen Kindern – sofern die Voraussetzungen erfüllt sind – ein Kindergeldanspruch besteht, werden die Leistungen nicht automatisch gezahlt. Kindergeld setzt zwingend einen schriftlichen Antrag voraus.

Die entsprechenden amtlichen Vordrucke finden Sie auf unserer Seite unter Kindergeld Formulare. Alle weiteren Informationen zur Beantragung finden Sie unter Kindergeldantrag.

Rückwirkende Zahlung möglich

Zu beachten ist, dass das Kindergeld nach derzeitiger Rechtsprechung nur noch für einen Zeitraum von sechs Monaten vor Antragstellung ausgezahlt wird (früher waren es vier Jahre). Wer einen Antrag nicht rechtzeitig stellt oder ganz unterlässt, riskiert damit, dass die Kindergeldauszahlung für länger zurückliegende Zeiträume unterbleibt. Mehr zur Auszahlung des Kindergeldes sowie Zahlungstermine unter Kindergeldauszahlung.

Familienkassen zuständig

Für die Bearbeitung und Auszahlung des Kindergeldes sind die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit zuständig (diese vergeben auch die Kindergeldnummer) – außer bei Beamten/ öffentlichen Dienst, hier wird das Kindergeld über die Landesfamilienkassen bzw. den Dienstherren oder Besoldungsstelle abgewickelt. Sie finden alle Familienkassen nach Bundesländern sortiert:

Kinderfreibetrag anstatt Kindergeld

Bei höheren Einkommen kommt anstatt des Kindergeldes der Kinderfreibetrag in Betracht – hier macht das Finanzamt bei der Einkommensteuererklärung automatisch eine Günstigerprüfung und ersetzt das Kindergeld bei der Veranlagung automatisch durch den Kinderfreibetrag. Voraussetzung ist allerdings, dass ein Kindergeldanspruch besteht.